''. 7''^. Mt,'
^ . 7.5' '>-^ !
^߫M
.'?^ĻchN
-I-ÄAW
^''-' ÄÄ V»'
ÄÄ
.>
ßl'^
)c ?5 X
Mg stye zugemuthet worden » Jhro Cburfürstl. Durchleucht widerhöhlen dännenheröchre vorherige gnaoigst-und mildeste Landsfürst-Vätterliche Ermnerung-und Vorstellungen/vec gnädigst tröstlichen Zuversicht / Lanvtstände werden der Sacken / und ihrer Wichtig-keit näher vachdenckn/ sich auch durch dergleichen anmaßliche lmerprer-ittonen und unsuncinreZumuthungenweiter nicht irremachen lassen / sondern Vermahlen eins mit solcher Kationund Billigkeit zum Haubt-EtNwllligungS-Gefchäfft schreiten / wie es der Haubt-undderVeclarattonz-k.ece^, fort andere heylsame Gesätze und Gewonheiten an die Stände ohnauß-sitziich erforderen will.
(H..8.)
L. tt. »^I.LLKcZ.
Lonclusum.
Venenz 2). ^laji 172!.
ülich und Bergische Lanvtstände comraChur.Pfaltz/ als Hertzogenzu GülichlmdPerg relcri^>tt in^>unAo /z^ellarionis,stve ^^eilantischer Anwaldt Lcor^ terck-nanä von ^iaul 5ub prTlem.l6ckuju5,exKil,enäo allerunterthänigst-Vorgänglich-^«^???^ssch)enGegenberlU)t / -7^»?
^//upplicar bumlllimä,^>w incerim non ^rXjuckcanäs.
Lconrra Chur.Psaltzischer Anwaldt ^oban La^lista ^luvererchsub ^rseienr. l s. ejul^em ex»tiidencloallemneerchätttgsteabermahlige Anzeige niche befolgter Ra^serl. Verordsnung/bittetalleruntetthänigst die Landtstande zu wsstumirter iandcags.Hanvtlung naher,anweisen zu lassen / und das letzt-ergangene Lonclusum gnädigst zu erlauteren, ^pon.
t. z. 4. s. O' «/tt?».
Iclem ^lunererri lud pr^ienc. IA. ejusstem bittet ferner allerunterthänigst/ auff erstgkdüchtesxroäuÄum allergnädigst zu rcste<ült>en / und die aebettene Kayserl. Verordnung ob mors fe°riculum fordrist ergehen zu lassen appon. 6.0 7.
?iar vecrecum an die Gülich-Und Bergische Landtstände JhroKayjerl. Malest, hätten sich allerdings gnädigjt versehen / eS würdengedachte Landstände beyder von dem Her,» Churfürsten zu Pfaltz ch^tem Landts Fürsien zu Keastumirung der ehemahlige? Landtags-Handttungen anderweit veranlastcr ordentlicher Vcrsamblungdie nöthige Berathschlaqunqen / sonderlich aber das dahin gehörig?Vcrwilligunas Geschafft unverweilter angegangen / und mithin/da ihnen solchergestalt zu Hebung alles dessen / so biß dahin zuklagten / und Beschwärtfübrung Anlaß gegeben/ der Wecg geöff-net werde / es ihrer feiths an gewührigem Beytritt nicht haben fehler?lassen ; Es hätten aber allerhöchst Oieielbe ungern vernohmen/ daßdie würckltchc Ahm und Fortgang solcher gemeinnützigen Landtags-Handtlungen sich Vermahlen an der von ihnen Ständen suchendervorläuffigen Mweiß-und Entrichtung der von vorig-unbeschlossenemLandtag hinterständigen Tag-Gelder allein stoße» / und es fast da-hin ankommen wolle / daß umb derentwillen sie Landtstände aber-mablen unverrichteter Dingen außeinander gehen / das Landts-Mrsil.Oefenstons-Geschäfft unbesorget / und mithin alles in Unrichtigkeitlassen wollen ; Gleichwie aber bey der von dem Herzn Chmfürsicnaußgestelter Landtsfürsil. Erk!ähr-und Versicherung / bey demLanvtags-Schluß die herkömmliche Diäten / und andere Gelderdurch den Landt.Pfennings-Meister baar abführen zu lassen / sieStände zumablen in Gefolg der ihnen imMittels kundt gemachterKayserl. RetchS'Vätterlichcr W'llens-Memungdas Haubt-Werckumb so unbedenckncherund williger angeben können / und sollen/alsMchrallechöchstgedachte Jhro Kayserl. Majest. Sie deßfals bky recht-
Jii maß?-