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Mäßigem Herbringm, und anderen ihren Freyheiten / und drinwgien von Kayserl. allerhöchsten Ambts-wegen schützen würden;
Als wollen vieselbe sie Landtstande humit allergnädigst ermahnethaben / dii Landtags. Handrlungen an vergleichen auff ihrer eige.nen Mit-Würckung beruhende Dmge ml zubinden/ sondern vasHaubt-Verwilllgunss-Geschäffr / unddaMlt siitsscnde Besorgungder keinen Aussscoub leyoender Landts-Verfassung forderfambstohneweiteren dem armen Unterthan zu Last und Beschwör kommendenVerzug für die Handt zu nehmen / die Landts-Fürsil. pottuln be-hürigzu erwegen / und daraujf sich ergiebig zu entschlüssln /auch übrige genuine Landts-Angelegenhetten dem Herkommen, undihrer Obligenheit gemäß nochtürfftig zu berathschlagen / undzuze«deylichtM Schluß mit beförderen zu helffen ; allermaßen dan sieLandtstande von selbsten begreiffen würden / daß die ihneüiw Ber-fassungs-Werck zukommende freye Verwilligung sich dahin nichtbußdehnen laße / als ob lediglich in ihrer Willkühr stehe / aaffditvon ihrem LandtS Fürssen an sie ordentlich gebrachte Landes Ersor-dernüsnichts zu beschliesseu / oder wohl die Landtags-Handtlungauffzukündlgen / fort das gantze Landts-vefenllonz-Geschasst, undübrige onera publica dem Landts-Fürsten auff den Halß zu schiebtN:worauß dan änderst nichts / dan Unordnung und Widrigkeiten U»stehen könten / und gleichwohlendie Landts-Verfassung unumb-gänglich bestritten werden muß / bey Abgang deß auff einem ordent-lichen Landtag darzu verwilligenden zulänglichen Beytrags nochferner zu proviüonsl Mitteten zu greiffen unvermeidentliche Anlaß ge-geben werde»
Es wollen solchemnach Jhw Kayserl. Majest. von ihnen LaMständen züversichtiglich gnädigst gewärtigen , sie würden dero aussdeß Landrs Wolfahrt / und ihr der Ständen eigenes besten abzie-lender Reichs-VätterlichkL gnädigster Meinung sich gehorsambstfuegen / und sich in dem gantzen Werck solchergestalt mit zum Zwecklegen / damit allerhöchst Dieselbe darunter anderweite Verordtnungergehen zu lassen/entübrigt bleiben mögtcn.
ponscur inrerim der lmperranttN vorgängigkk Gegeübettchtund solle / da Wider bestere Zuversicht die odhandene Be-schwörungen nit annoch in güt> und scheidtliche Weege hingelegt wür-den / demnegst / was rechtens / verfueget werden.
L. (lum daortÜL2cione borum , rescribarur dem Herzn Churfürsim zuPfaltz anderweit : Jhro Kayserl. Majest. wollen zu deß HmnChurfürsten Billigkeit-habenden Gemüth das gnädigste Vettrawenferner gesielt haben / Dieselbe werden in dem Haubt-GeschG dieLandts-Vätterliche Obstcht dahin nehmen / womit die Unterthanennit über die Gebühr angelegt / und sonsten bey den Landtags-Handl,lungcn denen vorhandenen Keccssen / und Verträgen unveränderlichnachgesetzt werbe » und weilen von den Landtständen wegen derhinterstänvigen Tag-Gelder sonderlich umb daher Beschwärungge-führet werde / daß sie von denen Gastgeberen dießfalS schimpfttichangegangen würden / sie auch das ihrige vorzuschießen nicht angehal«ten werden mögten » als würde der Herz Churfürst durch Landts«Fürstliche Versicherung der hiernegstigen haaren Bezahlung an diejenige / welche bey vorigem Landtag die nöhtige Verpsiegunggerei-chtt / und Vermahlen ferner reichen würden/ weiterem Klagen un-fchwär abzuhetffen wissen , und im übrigen das gantze Werck in dieWeege zuleiten von selbst geneigt seyn / womit der Zweck der be<, vorseyender Landtags-Handtlungen förderlich erreichet werde: fortderhalbcn anderweit Kayserl. Verordmung ergehen zu laßen nit nj»thig seyn möge-
krautz ^iläencbi VSN