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Whl befuegt zu seyn / auffderen Zahlung unablaßlich zu bestehen ; dannoch aber MbArmänntglichen ein überzetgliches Beyspiel ihrer Gelassenheit zu geben / so wollen viljcNPunct / wie hart / und incoinmoäirlich es auch fallet/in etwa ahn siithm setzen;
Es finden Stände in ihrer Auffführung nichts anders / als daß vom Antritt der Landts-Fürsil. Rcgirung biß hichln sie jederzeit auff die äevoriste Weise entgegen gegangen / die Ab-helstung der tandts-Veschwärden mu aUersinnlicherSubmigion gebetten/und darzu den Meegdurch die beschehene Einwilligungen gebahnet / auch ehender nicht / als nachdem? bey ver-spührterdieserallzugrosser Willfährigkeit es endlich zu denen eigkmhätlichen Außschreibungcnaußgebrockm / die abgerungene ^ppelbirion eingewendet haben.
In membro primo erwehnten (lonclmi wird festtglich pr-:5umirt / daß der StändenKiagdmi abgehoiffen ware ; wie aber dasjenige / was in vorigen Iahren emftl'tl'g abge-schrieben worden , noch würckltch nebst der newerlicher Bier-und Vrandcwems Acemßexecuuve beygetrieben wird / und kein Lreutzer denen Unttrthanm bmwiedemmb angedic-hen: ungehindert Seine Kayserl. Majest. m membro <zuimo cll<Ai donclust von SeinerChurfürstl. Durchleucht gnädigster Gemüths-Billigkeitsich allergnädigst gesichert gehalten/N-eselbe würden hierunter die Gebühr beobachten / anncbens die Gelder zur Landrs- c^-,n-cht aber zu dero Rriegs»5o"-n^>/ae gelangen lassen / ohne daß der Ständen Vepmincndarüber einige Anschaffung zugelassen werde / ihnen keine Rechnung/ wohin die emgew'.sbg-'te/ und eigenmächtige Gelt Summen verwendet / biß äaro geschehen ; das Rn'egs undGtewr-c-^/^at auch zwar« dem äußerlichen Schein nach durch c-n öffentliches Kcll-.Äum geändert zu seyn scheinet / sorhanes ^clickum selbst aber emes Theils fatl^mzunkeimkng.bt / wie es damit gemeint sxye - und andern Theils an statt dessen eme newe weik belchwar»licheredvmmillron bestellet.- vielweniger so ungleicher dommist^nzrz einseitiger ^(.parnrions'Fueß auffgkhöbmworden ; s0wirdcestanceb»c LÄUSS dereKcöluz auch in so weitceMisN: undübrigens niemand denen Ständen Mit Fueg auffbürden können/ daß sich vom Zweck abgelegt/oder von ihrer / und deß Lands Obl,genhe>t jemahlen außgesetzt haben.
Zwam seynd Stände der gäntzlicher Meinung / daß nach ihren habenden gerech tlämen/und Freyheiten/vorab bey jetzigen Friedens-Läufflen zu nichts verbunden; Seine Cbm fmjil.Durchleuchtaber gegen Gentessung deß Erbschatzes / der Reifen / und sonsten/vesenlivnemxzcriTzu jinirireu schuldig seyen es könten auch Stände das zenige/ was Seine Churfürst!.Durchleucht von dreyen Jahren her auß denen Hertzogthumbm Gülich und Berg über derStänden Wssen / und Belieben eigcttmächtig erheben lassen / Mithin was auß denen abso excclkvm bey vormahliger Regierung eingezogenen Gelderen/ und darab unabgtlegtenhäufflgmLandts Rechnungen / ungezweiffclr relulmen muß / inBehurffjetzigerundkünff-tiger Einwilligung wohlbegründer anweisen ; Gleichwohl damit Seine Kayserl. Maiest.allergnädigst / und alle unparrheysche Welt ersehen möge / wie Stände unter allen ihren Be-drangnüssen die Landrs-Fürstl. Gnad ihnen beyzuhalten begierig seyen ? so wollen mit demaußttücklichen Beding jedoch / daß sie sich deß aä äe/enstonem p^criX anderster nicht/dan etwapreczrio Sc cbanracive leistenden Beytrags verbindlich nicht gemacht.vttlweniger denen dißfalßbey Mo Kayserl. höchstpreißlichen Reichs-Hoffrath unerörtert schwebenden so vor-als da-mahligen ^ppellarionz-Proceßen im allergeringsten prXjuäicirt haben wollen : dcwenigcrnicht dasjenige/ wasvon Reichs und Aeyß-wegm den Gü!ich-und Bergischen Landen un-streitig abgefordert werden mag/ä prims Klaji deß lauffenden / biß acl primam ^ji deß zukünff^tigm Jahrs beyzubringen / ein sicheres von jedem Theil 26 panem benenncndeS
guznmm provistonalirer , biß auff Jhro Kayserl. Majest. allergnädigst? Oecision, GülischenTheils auffden m^nno 1719. unterthän-qst vorgeschlagenen / Bergischen Theils aber auffden alten !^zrnculzr-Fueß reparriren zu lassen / sich unterthämgst pro ulrimaw, also und derge-stalt anschicken / daß dasjenige / was darunter der Landen Schuldigkeit übertreffet / ihnenunnachtheilig seyn/und zu keiner Conlegucntz gezogen werden möge; wobey sich fest/glich gc-trawen / vor Seiner Kayserl. Majest. und demgesambten ^)eil. Römisch. Reich die klareAnweisung unterthänigsi zu thuen / daß dadurch alle Reichs Conttirmionz-mässige Erforder-nüssen zweysächlg bestritten werden könven;über welches alles aber s weilen Stände die öfttmG fahrnuß/und noch frisch in punöko vio-carum gelehret hat / daß alles / was von Ständenherkommet / bey Seiner Churfürst!. Durchleucht leyder in übelen anbracht / und auffgensh»wen werde) Seiner Kayserl. Majest. Oderrichterliche Gemüths-Neigung/ undallergnädigsteGutheischung hierüber allerumerthänigstemzuhohlenstch vorbehalten ; ansscr allem Zwciffelßkilmde / es werden Seine Churfürst!. Durchkeucht biß daran mit fernerweiter einseitigerAbschreibung / als wohl auch Einnahm der newerlicher Bier und Brandtweins AccinlenWzustehen / sothane unterthämgst verwiliigtt Gelder anderster nicht / als auffdero/als wohl««ch der Landtständen vepmitten Anschaffung zu der Landen Nutz und Vortheil verwlnden/
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