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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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M,g natürlicher BiWeit nach Gebühre / nicht irrend , ob das vorhabende Beschösse ge-deyhe / oder nicht / oder ob seidiges etwa bey seiner folgender Versamblung reMmirctwerde ; Zumahlen Stande die Zehrung nicht in Ansehung / ob ihre Handttung uwoder vergnüglich außschlage / sondern ihter dompsmion und p^sentzhalber zu gemessenbefuegt ; immassen dan unter mehr anderen m denen Jahren 1670. und 1671.da auch wahrenden damahligen Proceß keine förmbltche Einwilligung geschehen / dtwmi.ger aber nicht reüamibuz prockocolliZ dieZchrungs'Gelocrabgcführctwordtn ; und seynd deßEndtS in älteren Zeiten die Giilich»und Bergische Landlstönde bey Hoff völlig verpfleget / her.«ach ihre Gastgebcre / wobey sie eingekehrt / von der landtsher,licher Rhent-Cammttdafürbefriediget / letztlich aber die Diäten an Platz sochaner ^rural-Verpsiegung iurroxirt worden/ohne Unterscheide / ob eine Einwilligung / oder eine andere LandiS Angelegenheit abzuhand-len gewesen 5 welche viveten dan ferner nicht auß Landts Fürsittchen Lameral EinkWen,

sondern von denen Landts Lomribuenttn ( wofür Stande das Wort zu reden haben ) Ky.und abgetragen worden ; und da nun Seine Churfürstl. Durchleucht 2 17^0. bH»ö^sjum 1721. ahn die siebenmahl hundert tausend ReichSthal. eigettmäcktig/ undzumhöchsten Beschwör der entkraffteler Unterthanen außgeschrieben / dazwischen aber ersiin,Augusts vorigen Jahrs den Landtag gnädigst verahnlast / immittels jedoch so wohl vor / alsnach demselben die außgeschriebcne übermössge Summexecmivö unveränderlich beygemebmhaben / darumb dan such / und weilcn dadurch Seine Churfürstl. Durchleucht LandW.den ixlo vorgegriffen / einige Einwilligung Nicht geschehen können / als welche/und nochzweymahl mehr / dan Stande einzuwilligen vermögt / Seine Churfürstl. Durchleucht bnreits vor Beruffung der Ständen in Handen gehabt ; so mag die Zahlung derdabcyck-merlrter Orcrten weder unter sothanem unstatthafften Vorwand nicht gethaner Einwilligung/weder jetziger so nennender ^eaTumirung den Ständen verzögere werden / wan anders mitihnen nicht jederman die Folgerung machen soll / daß hierauß die Verlaß»oder nichtBesuchung gemeiner Berathschlagungen / weniger nicht der Ständen Ermüdung/und end-lich in der That die Fruchtlößigkeit , wo nicht gar die Abwürdigung der Landtagen selbstentstehen werde; in reiffem Betracht / daß eines theils es allen Nitterbürtigm und Mi-schen Gliederen nicht eben gleich gelte / mit Versaumbnüß ihres Hauß-Weesens außchenenlBeutel zu zehren / und vorzuschiesskN / oder im widrigen von denen Wirthen lmgiimpMchahngemahnt zu werde.» ; anderen theils auch Stände / mehrer anderm Privilegien/und ge-vechtsahmmzu gefchweigen / bmchtiget seynd / die Kex-reinon der verwilligter Gelder mitAnzurichten / selbige auff deren vexunttm Mit Anschaffung 26 ulmöettmAoz

verwenden / und darüber die Nachweißung sich ablegen zu lassen / anbey wo eine ^ikcaüowAmculX zu fettigen / ihres OrthS mit beyzutretten ;

Wan nun aber bey sothanen Handtlungen / umb weilen dabey keine Einwilligungvorgangen / obbesagter gnädigster ^esolmion nach sie auch keiner Tag'Gelder sich erfrewmsotten / so wäre es auch umb diese / und andere solcherley unschätzbahre Vorrechten derStänden mit einem Schlag geschehen ; umb aber fingerzeiglich anzuweisen/wie die frischeLxempla mit der alter Gewonhtit hierunter übereinstimmen / so seynd Ständen / alS Etv.Churfürstl. Durchleucht sie zu unterthämgster Huldigung im Jahr 1717« anhero gnädigsterfordert / die vic-ten deßwegen wiederfahren / obschon über keine Einwilligung »Mtworden.

Es ist Ständen unbekant / woher es komme / daß die v!«ten deß Landtags 1715-vorgeschossen seyn sollen ? nachdemahlen doch in selbigem Jahr/und u^ueaä^ajum 17^0.eben wie vor diesem rermMo.biß 17^1-ahn die siebenmahl hundert tausend M6-thaler / mithin in diesen zweyen Jahren Vierzehenmahl hundert tausend ReichSthal. einseitigaußgeschrieben / dannoch die vi«ten deß ersteren Landtags ehender nicht / als auff den letzte-ren / und also über vier Monath lang nach einem gantzen Jahr-Gang / und zwar» MMTheils nebst einem jeden Landtstand wegen vorgeschützten Vorschusses entzogenen 6.?ro cen-ro außgefolget worden : gleich dan auch die prorocollz zeigen werden / woher du Vmö-gerung deß vorjährigen Landtags, und dardurch vermehrte vi«ten eigentlich erwachsen.

Daß die zu Heydelberg gewesene Oepucan der Ständen ihre vi«ten solten empfaWhaben/ ist Seiner Churfürsti.Durchleuchtallzumildt beygebracht / lndeme emtziguMl-lein Alters gewühnlich-und aller Orthen üblicher Massen / die Revß-und Zehrungs-KMab denen bey der PiumingSMeisteren eszsa vorräthlich gewesenen vcpmation-.Geldtttnhtr-genohmen / darüber aber formliche Rechnung gehalten worden / und dahero leicht Mmessen / wie nahe es Ständen zu Hertzm dringe / daß umbihr unwwerfprechliche GebWund Beköstigung die dritte unterthänigste lnttantz vergeblich einwenden/und deßfais sovulUberlastes von denm Wirthen erleiden müssen ; achten sich auch derowegen uach /