Druckschrift 
Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
Seite
126
Einzelbild herunterladen
 

»H )( ?Z6 )( R-

Mßliche und gefahrlichekäusttm sich so gedeylich veranlassen wolten/damitSie dieselbe von ihrenBeschwarungs-Bürvenmlh-uuo mehr erieichrggst. sehn mögten/ muhm diese Ihre bestän-digst hegende Landts-Fürst-Vätrcrliche propenlion, undgnädtgste Gemülhs-Ncigung/ver-mittels Erlaßung/und Kemicrirung vieler den Unterthanen fast nicht weniger/ dan das dermah-lige Gelt-Erforderniis trückender Lasten/gleich bey erster Antrettung Dero LandtS-

Regierung werckthätlgcomprobjrt haben: also und dergestalt/ daß weit von Jhro Chmfürstl.Durchleucht entfernet seye/tn Dero liebe Unterthanen weiter einzutringen / als es die äußersteNoch erfordere : zu geschweigen zu denen geführten vermeintlichen eravamimbu^unv genoh-menen anderwarten kecurübuz einigen billigen Anlaß gegeben zu haben ;

Als will mehrhüchstgedachter Ihrer Churfürst!. Durchleucht die von Landtstanden MMthanigst erstattete ^.elarion,und das dabey gtthanes Zummhenumb so bestembder vorkom-men auch so tleffcr zu Gemüth gehen/als wen ger Sie jemahlen vermuthen können/daß Landl-stände nach so vielen verspührren milvtgsten Gemüths Bezeugungen sich mit lo unbewegtcher Beständigkeitvon Dero gnädigsten/und eintz'g und allein auff die ^ec^M^rez pMc^abziehlendm l)eticierii8 entfernet halten würde; bevorab/dahe von der Lxperientz bekent/masdergleichen zwischen das Lanvts-Fürstliche Haubt / und dessen untergebenen

Gliederen dem Landt und dessen Eingeseßenen vor viele schädtliche Folgerungen zuzuziehenpflegen/und Landtstände von selbst vernünfftlich ermessen können / auch jo veläe publicisher-bracht haben werden/daß es vermahlen gar nicht äe rempore seye/sich außer aller Kriegs Ver-sassung zu stellen / und das ohnedem offenl-gende geliebte Vatterlandt völlig aller Gefahlzuex^oniren;

An 5ie kanco und anderen in der proposmon verwelken Landts Schuldigkeiten aber die?iäe5pul)lic3, der gemeine Landts ereäk, Mithin das prXttanrillimum'konum panis- verhängtist/und JhroChurfurstl. Durchleucht anallemdiesem / aisoor Dero Regrerungs Zeit mitW ssen und Zuthuen Ihrer der Landtständen/crcitter LandrS-Bürden zumahlen kety Theiltragenzeinfolgl-chen will Deroselbengantz begütig nachgchalttn werden / ob soite durch DuoVersüg-und Verordtnungen dcro Unerthanen wieder Recht und Billigkeit beschwäret wer-dm/absonderlichen dahe es wegen deß nebst der Haubt-Kxigentz ferner außgeschrikbenen c^zmiseine besondere B 'wandtnüs hat, und selbiges solche Außlagen betreffet / welche LandtstaMwürckilch eingewllli rt haben-jeOoch auch unaußgestelt wissen wollen.

Gleichwie nun Jhro Churfürst!. Durchleucht nebst diesem allem nie gemeint gewesen/nochVermahlen gemeint ftynd/Dero Landrjtande/und Landes Unterthanen wieder ReäMtid Bil-ligkeit wolhergebrachte alte Privilegs , und das erbgehüldigte Landts-Gesatz / demHaubt-nnd veclarÄttonz-^eceß zu beschwären/sondkM das zwischen Haubt / und untergebenen Glie-deren dem publico so hoch nöthige engere Vertrawen fürdersambjt und bejiandigst beybehal-ten unaußsetzlich gnädigst verlangt;

Ais versehen Dieselbe sich auch gnädigst/und gäntzlich / Landtstände werden die eröffnetegnädigste propostnon, und dann enthaltene naher begreiffen / reiffucher überlegen/

und mit solcher G?müths-B?lligkeit angehen / wie es der Sachen Wichtigkeit erfordert derLandts Fürst-Väterlicher gerechtigster imenrion ähnlich / dem geliebsten Vatterlandter-sprießlich / und ihrer dn'Landtstanden selbst eigenem Besten/ und Auffnchmen nicht wenigerauch gerathen seyn wolle mithinvon dem Zumurhen umb so ehender abstehen / als mehrsichvon der gesunder Ve- nunfft selbst ergibt/ daß dergleichen Veränderung zu unternehmen/vieleranderer Erheblichkeiten zu geschweiaen/weder das publicum. weder der^ruzmilicariz erleide;und als viel die dably anverlanate 8peciKcÄri0ne8 belangt / nicht weniger auch begrifflich ist/daß dieselbe sich so gleich ex abrupro nicht machen lassen/sondern darzu besondere inlorrmcio-ne8,mithin v-eler Zeit Verlust erforder I ch seye / welches aber Landstände zu noch mehreremschwär der Unterthanen zuversichtiglich nicht gern auff sich nehmen werden.wiewohlen sonstm/und dahe es wieder befferes Vermuthen ferner nöthig erachtet werden solte/ Jhro Chui W.Durchleucht kein sonderliches Bedmcken tragen dörfftm / bey näherer der Landständen Ver-samblung/wohe immittels dergleichen Geschafft ohne Kösten und Beschwär deß Landts füg-lich zu errichten dieselbe verabfolgen zu lasten / sondern vielmehr im Gegentheil mit Hindanst-tzung alldergleichenunthünlicher Anmaßungen zum Haubt-Landtags Geschäfft / mmbl'cbzur Einwilligung schreiten/die noch etwa unerörtert seyende (^vaminz ordentlich specillcirmWderen Erled'aungauß ihrem M'ttel äepuüren/und solchergestalt zur Sachen thuen/ damit^e umcsmp.elsrionem bereitsauffgangmegroße Kösten / und dtkywochige,'Zeit Vttlustlvltandrrwerrer mehrerer Beschleunigung ersetzen / und Jhro Churfürst!. Durchleucht anbtyvesiomehr/wie sie ohne dem allerdings gnädigst geneigt ftynv / m denen übrigen der Ständeunttrthänigsten Ansuchen so wohl wegen Dero Anherokunfft als mrch Nachtragung jüngBLandtags vi«ttn gnädigst zu äetersten bewogen werden möge.

(Z-.5.) L. ttalderZ.