Druckschrift 
Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
Seite
118
Einzelbild herunterladen
 

-5

«ch (118) W» -

da durch das Einfeithige Außschreiben denenselbm zuwider gehandelt worden/die anjetzo ^miü^ vulnerarä anerbottene lSeclararion cle N0N i?rXMclicsncj0 unplatzgretfflich / sondern dte würck-liche kettimrw erforderlich seye / eines theils / daß kein mit Vernunft! begabter Mensch dergleichenblose wörtliche Erwehnung für ein acl^ustes keparZrionö-Mittcl gegen die so schlechter Bmgenumdgkstsssene Landständische Einwilligungs Freyheit/und denUnterlhanen auftgetrungener mehrals 700000. Rchlr/achtm kau: und andern theils/ daß derselben zwangliche Beytretbung so wohlcluranribuz »ptis Lsmiriiz ^lovincialibuL conrinuüet worden / als auch biß jU dieser Stund annochcomimüret werde; und also jene Declarario dem clurlülMX Lxecurivnjz selbst entgegen stehe.

Da sonsien sich gebühret hätte/ wan anderster es mit offlbesagtcr Erklärung cle nvn pl Xjuclicsn.«Zc> es ein rechter Ernst gewesen/ wenigst bey fortgehendem Landtag mit der pxeculior, still zu lichkll;Und derowegen Lw.Kays.Maj. glorwürdigste Herm /Wrecellcires der ZwW

2NN0 i6z8.den22.Kl2rrb,?Ll<l)ld>lHl>lI) der Dritte den 17. Abris »640. und 1641.den -.7.^.und pe0p0t.v der Erste aller drey Nöm.Kaysere den 16.Zbris 1^71. solcherley Verfahren alla-höchst-obrigkeilllch vernichliget /UNd cum marurillimZ caulX cc>zniüone ,in2rrem>5 bellorum rem^o.rib^s denen damahls reglerenden Hertzogen zu Gülich undBerg allergerechtisi befohlen haben/nicht allein mit weiterer Eintreibung des Einseitig außgeschriebenen in Ruhe zu stehen / sonderenauch das jenige/was durch die HertzogitcheBeambten/oder Unterbeambten von denen Unterthanenan denen kW. uneingew.lligten Stemm zur Ungebühr erzwungen / ihnen ohn Abgang zu erstatten/und dergie-chen sich ins künffttg allerdings zu enthalten; nicht welter zu gedencken / daß jetzige Se.Churst.Dmchl.zuPfa!tzden6tm^rul ,?lA.auch verley/wiewohl mstchunzurelchlge/undWnachtheiligeggsie Declararion 6e nvn szrXjuäicsntlc» denen Landständischcn aussHeydelberg abge-ordneten tSepmitten schriftlich mitgetheilet / derselben aber zuwider nach Verlauft kaum zweyerMonathen widerumb von newen Lmseithig außgeschrieben/ und vardurch die Landstände zu dieser^pellarivn gmöthzget habe.

^6 z. Ist es ein eiteler unverweißlicher Behülft/ daß Stände in dergleichen Fallen bey vorigenRegirungs Zeiten mit solchen von damahligen Lande-Fürsten abgegebenen Erklärungen sich sol-len vergnüget / und das mindeste darwider nicht gereget haben; gestalten ein solches niemahien wirderw-tsm werden können.

Ohne daß auch von verflossenen Kriegs-auff jetzige Friedenszelten keine schlicßbare/md wchll/ckeFolgerung geltet; dan was obiges ^rZinnenmm von einer Erheblichkeit/ und kein Unterscheid zwi-schen Krtegs-und Friedens^äufften/ auch unter dem ^ was vi mssori exwrquirt/ oder stMllig ge-geben wird/ weiter zu machen seyn solle; so wird es mit denen Freyheiten/ und Privilegien aller kle-cltar Ständen im H. Röm Reich bald eine geschehene Sach seynzangemerckt es nimmer an l^rex,tenermangelen-ffre/dieselbe Hierunter durch ungebührliche Lx^ionez hierund dortzumchirm;im Gegenspie! aber / gleichwie fast alle im Krieg verwickelet gewesene Königen / Chur-und Fürssinhier und dort was haben nachgeben müssen/und dannoch in ihren König!. Chur- und iands-Fürjll.Hochheittund Würdigkeiten verbleiben; annebens auch die negst angräntzende Chur-CöllmscheLanden ab denen in verwichenem Krieg erlittenen Tmngsahlen bereits dergestalt zu relpiriren an-fangen/ daß die Zahl deren lem^ore Uelll an die dreißig gestiegen - dort so nennende 5impel>Stcu-ren vermahlen biß auff»2. vergei ingert worden; eben also hatten auch Gülich-und Belgische janv-Stände verhosst gehabt/ daß die m vorigen Kriegen von ihnen erpressete fast unglaubliche 8ummendas Lands-Fürstl. Hertz ehendcr zu ewiger Versöhnung bewegen würden / als eben/daß fokhanepx tÄiunez ihnen zu schädtltcher (^onleczuentz auft'gesiossen wer den wollen; Derowtgen auch derErfinder dieser Außflucht besser gethan hätte/selbige nicht anzuregen/ als damit der dem ausserliehmnach oüerirter tle nun i?l^iucitc3ncl0 in der That selbst zu widersprechen/ und dardulid

den Ständen d!e Augen zu eröffnen / wie wenigere Sicherheit hlmn zu setzen seye; Nachdemahlendas j?mge/was bey Regimng Sr.Churfl. Durchi.negsten Herzn Vorfahrers ChristMildestenAn-denckens von Ständen l^emporilzuz ü-lli exwr^it.rt/ von jetzigem gnädigsten jandsherm mit einemWort/ wiewohl nach Umbständen der Sach und (^onjunAimt? gar übel eintreffend/ in Oclium ka-euum alleZttt / und mit dem anderen zugleich comettiltt werden: daß das jmige/was jktzo frischin Tempare paciz newerltch vorgegangen/nie zu einiger Benachtheiligung angeführt werden solle.

4. Jstexcommuni vuQorlim 8cbvla bekaat/gnoU princepsacl obiervsrionem LomraüuumLUM clivino NLkurzli,^enrium poiiriV0 ^lire Tgue 2L ^>r!V2lU5 omnino rene2lur,liec,

czuicun^^le iir , iisclemeriam cle plenicueiine s?0relt^l8 concravenire^oilic ; Dergestalt / Wtt stichtGrüns- l<?zul, und Warheit in Zweifte! zu ziehen sich anmaßen wolte / auch der mittägiger Son-nen ihr klares jicht läugnen / und bestreiken würde; Mithin da die vorgenommene Einfeithigesüiones anders nicht / als für eine oftenbahre des zwischen zeitlichen iandsherm / M

Ständen eingegangm-und alle 8uccellore3 verbindenden Vergleichs cle 1649. und ^ands«Denlichen «.everszllz vom Jahr r6s». und denen Lunchrionen clL annO ,668. weniger nicht ver«scheidenen darauft gerichteter Kaps. t<elcripr -und ^^..ten zu achten stynd / auch denen dardurchlaeclitken Ständen alle pro mznurenenria szrXtliätoriim paÄvrum Lc P.el3l-cjric)oe clamni hinlängt

liche Rechts^ Yülffe gcdeyhen müssen / biß daran sie die darwider unbwig verweigerte Ergäntzungihrer oardurch unheylsamblich gekränckter Freyheit/ und Gerechtsamen/ worzu die so iedigl-ch an-geregte oectarsnou cle non^rTjuchesuclogär Nicht erklecken mag/bey Ew. Kays. undKön.Maj.