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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Majeji. loc-c> Keviüoniz (danöthig) luppliciren/ LxpensaZ.vamnZz öc lmeresse clellAnZreN/zuraxncn bitten ; und dieselbe / auch was in denen Haubt-Sachen raxirt/ und erkent / erheben/annehmen / darfür ymmren / in kxecurionem zcrive zzroceüiren / biß zu endtlicher Vollstreckungder Urtheilen : auch ynssve, da dieselbe Uns / oder retpeüive Unseren Erben zuwider ergiengen/und darauffwider l^ns/oder Unsere Erben in Lxecmionem proceäirt würde / in Unserem / undUnserer Erben Nahmen / alle Notthmfft biß zu endtlicher Erörterung des ?un^ Lxecmiomsverhanvelen/einen/undmehrAffm-Anwaldte / so offt es ihme beliebet / lubttimiren / revocj.rm/und alles andere thunMd lassen soll / was Wir / oder nach Unserem Todt Unsere Erbenselbst zugegen jederzeit handle» / thun und laßen sollen/ könten oder mögten.

Und da mehr emantcr also conttimitter Anwald/ und tübssruirte eines mehreren GeMs/als hiertnnen begriffen / bedm fftig waren / oder seyn würden / denselben wollen Wir in Unieremjund Unserer Erben Nahmen hiemit am krasstigsten / und beständigsten / wie das vermög Rech»tcn / unO üL5cx!o berühttenKayserl.Re!chö>Hoffrath6/beschehen soll/ kan oder mag / auchgegeben haben.

Und was also mehr envehnter Anwald / und nach dessen Todt / oder Stands-Verande«mng der5uklwuitte/ und deren Asster.Anwälde / in Unserem / und Unserer Erben Nahmenhandlen / thun und laßen werden / das versprechen Wir für Uns/ und Unsere Erben stät / vchund unverbrüchlich zubaltenauch sie beyde Anwalde /und ihre subssrmtteAffccr-Anwaidttaller Vürden der fechten / prXlercim 8^Ü5cl2rwni5 , cle^uclicio üüi, Lc ^uciicsruln solvi, zu ent«heben / und allerdings schadloß zu halten / bey Verpfändung Unserer jetzigen und künffsigeii/auch Unserer Erben nachlaßender Haab und Güther/ so viel deren jederzeit hierzu vonnöthen seynwerden - Gttrewlich und ohne Gefärde.

Dessen zu wahrem Urkund / haben Wir dieses eigenhändig unterschrieben / und mit W«ren gewöhnlichen Pitlschafften wissentlich bekräfftiget. So geschehen Düsseldorffdcn^.

?>Iovemliri8 17^0.

(E.8.) kram? Ear! Fhr.von?rent2. (I..5.) I.^.Laexen.

als zettltchct' Olre^or m.p. K. K. Ihr. von ^leroc/c

(K8.) L E. Graff von Z>sesselrczcje Eenclerskeim.

und Koickenttein als Bet^ (K.8.) Oe b^ompescli^

gischcr Erb iMartckall und <K.8.) von ttocverback.

vireHorm. p. (K.8.) ^1. voN d^aAel.

8 ) E.FHr. von Orimdorn m p. ^I..8.^) k. 8clieissar6c !e Netocle.

(K .8.) E.L. von Eortenbacla l'. 0. (K .8.) Fhr .von ^elsscl.

K.V.E.(K.8.) ^.L.vonKoe.(lV.8.) ^./Lrassvon Vlrmont.(K 8.) ^IHr.vonMirbachzuHarff.(K 8.) Ihr. von Lvlanci.(I..8 ) E L. von l^ocktteäcn.(K.8 ) 8cke!larär.

^K.5.) Ihr. vons^derg.(K.8.) Euelclre.

(K.8.) VonLracKelzuBreidtmar.(K.8.) ).E.Kc!e Kcerocj.(E.8.) ^.^.Ihr.zu Eymnick.(K.8.) ^.^.IHr.vonbZuncltzumLulcki.(K.8.) 1 kco.cle Lracüel zuEberembtl.

(I..8.) L Ihr vonblarss.IV0.K.V.E. (K 8.)L. von Kessel zu I^ac^kau5en.

/"l..8.^> 1 ^.von8piet8ZuRadt.(K.8.) ).^V.^.IHr.von 8teinen.(E.8.) ?/ü7.von8pies§.(K.8.) L.von^all.<I..8.) I.^.von ttarss(1^.8 ) ). von krent2.(K .8.) Ihr. tion der Horst.Ihr. von Leminck.

(I..8.) von 8clairp. m.pp. ^

(K.8.) Petrus bansen Oeputatus M

gen der Haubtstatt Güiich.(K.8.) Kopet^ cle (Tuintana Oepu-racus der Haubtstatt Dcmm.

(I..5.) v^.'r. Z.cic kre^merztorffvo» ?. ^Icffvon wkgcn derHaubtt

' sitttt Eußkirchen.

Eoncllito Ar ex ^tanclÄrc» Eolle^Iorum ^lobilirzriz Elvicsrum Ducscunm ^ullLLc Ittoncium tulz5cri^>terunc Lc?ubü^naverunr.

(l.,8.) Zoll. ssc.Loäone GülWer Rlttcrschafft und qcmcmcr ^Nl!.(r. 8.) r .L. «erlMÄNni Belgischer Rltttrschafft und gemeiner ö)'nci

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