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killsm slicu/u5 keceKitÄttz ve! urilirznz umkrzm auß etwa zu milder Vorstellung vorgeeyleteEinsellhige Außschreibung zu ver/venen Ständen öffters hiecwider bey BeHaltung Ihrer Frey-heiten / und Privilegien / vornembltch aber zu Trojt Dero höchst-betrangter Unterthanen hmwl-derumb eingezogen werde.
Daß aber zum Fünffdett die durch sothane Einseithige Außschreibung eingehende Gelderan dem von Landstanden einzuwilligen seyendem (^mo auftzurechnen vorbehalten / Se.
Churfürst!. Durch!-auch entschlossen seyn sollen / mu deren fernerer Erhebung unter obbesag-tem Beding an sich halten zu lassen.- solches ist eure mit der Ständen Emwilllgungs-Freyhell/und der Landen gerechtsamb emmah! nicht zusammen stehende / und imxracÄicsble Sache; inxzcriokLscher El'tvegung/ daß/ wodurch die Einseithige Außschreibung den Ständen die Frey-heit deöEinwilllgms/ nicht nur platter Dingen benommen / sonderen auch eme wett grössereAnzahl / als Stände ohne eusserste kuin der Unterthanen einzuwilligen / und beyzufchaffenvermögen/durch angestl eckte starcke Hand bereits erhoben worden/ die Auffrcchnung unplatz-gmjsiich seye; zumahlen Mit zu Boden gmettmer Freyheit der Ständen ein mehrercs vm fsdtierhoben ist / als denen Her tzogthumden Gülich und Berg nach denen uralten Privilegien / im-inunitätcn/Kays.vecilwnen/ wie auch denen Rclchsmnd Crayßi Satzungen jemahlcn zuge-mutet werden können ;anrubens seynd in denen Jahren »718. 27,9. Stände zwam zumgemeinen Landtag erfordert / über derselben mit sicheren Vorwarden gethane Einwilligung aberjeden Jahrs annoch einige htmdsre tausend Rchlr auß denen crschöpfften Landen zu erzwin-gen / angemaßet worden / welche zusammen mit denen vor diß Jahr/ unerwartet einiger Beruff-vielwmiger Einwilligung der Ständen außgcschrlcbcnen Geidercn über diezchn bißhunderttausend R^chlr hinaus iauffen.
Wie aber Stände solchen exccliwm ungleichen Einseithigen Aufflagen stillschweigendnachzusehen bey Gott/ und threrNachkommenschastt nicht verantwortlich zu seyn ermessen.
Als müssen sie darauft bestehen / daß sweilm die unterm 51. Lbriz gnädigst cvmmunicitteVerzeichnüs Ständen nachlheillg / und zugleich inkMciem ist) ihnen dieselbe Eingangs ge-beltencr maßen communicirtdas EmseithMs Ausschreiben eingezogen: die fernere Beytret-bung per generalis ins Land verbotten: und das Beygetriebenes »cl Csssam rettiluirt werde ;wovon Landstände Gewissms halber umb dewemger abweichen können / weilen solches derStänden Freyheiten / Privilegien / und der selbst-redenderssuttitz gemäß ist;
Und da nun auffSe. Churfürst!. Durchl.mw-gehorsambstc Stände/ dasäevoristeVer-krawen noch gestellt haben / es werden Dieselbe Dero beywohnender weltberühmter hoher^uzllim.tät nach geruhen / zu gnädigstem Gemüth zu ziehen / daß / da von dKähnger/mitkeinem Schatten jultikLu licher Emseithiger Außschreibung / als auch von zwey vorigen Jah-ren her so grosser Überschuß obwaltet /bey so beschaffenen Sachen weiter das geringste nicht dmSländen und Unterchanen mit einigem Rechts-Grund oder Schein anzustnnen seyn / wananders die Stände bey ihrer hergebrachter Freyheit/ und Gerechtsamb behalten bleiben sollen ;
Also leben auch Landstände der unterthäntgster Hoffnung / es werden Ihre Churfürst!.
Burchl. dieses der Landständcn untetthänigstes Ansuchen gnädGji billigen/ gestalten so folgendSnach beschehener Erläuterung und Lomm^nicarian der in den Jahren 1718.1719. und 1720«wider der Ständen Freyheiten/und privilegia vorgenohmencn Einseithigen Außschreibens er-folgen kepZmciONkn in den Aemdteren / und deren Einzichungs-Befelchelen an die Beambte/daß ab allen dem weiter nichts zu cvl!e6liren/ und wan Ihre Chm fürstl.Durchl. LandständeSlUigsamb gnädigst vn sicheren/daß nicht gemeinet seyen / dergleichen fürohln unter was Vor-wand und pr-rexr es immer geschehen möge / vorzunehmen ; sonderen die GelderzuIrellicullen/Stände die bey Dero gnädigster propollcion enthaltene pollulsrüimnachtheiligm velibsrzrion ziehen wollen ; da widrigenfals dieselbe nicht sehen , wie Sie sich Mit so gwf-^ ^ ^ zu Last-gereichenden 5peeftn und Kösten länger austzuhalten ? und umb ihre gnä-vigMiliMon unter chänigst anstehen müssen.
Lx eonclutc, Güiich-undBergischer iandständen1.1sc.<^c>c!onä Gülischer Rittcrschafft/und gemeinerk. L. I^errmanui Bergischer gemeiner Fyncj.m.p»
kelzriopzi-ticuIarisGültch-UNd Bergls. ^aubtslätlcn- ciei6. slzris 1720.
Hrer Churfürst!. Durch!, müssen Gülich-und Bergische Landstände von Haubtstätten 4 5«unterthänigst remoiMnren / wie daß ste zwaren in den vom ^nckco cvmmu»i heucübergebenen Auffsatz - «.elarioniz rerri-e gehehlet / sich aber vorhin außtrückiich vorbe-halten hätten/ gestalten die zwischen Gülich-und Belgischer Rltterschastt/und ihnen
Dd^ 2 Haubl-