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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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freye Einwilligung/ und die thewr erworbene/ von denen Mm. Kayserm durch so vielescj2^,!<esLrtprA,QecMone5, Md MdMthkckn bestättigte Freyheiten / pnvNe^eN / UNdaitksHerkommen streben thun / md also Land-Stände weniger nicht hätten begehren / weder auchIhre Churfürst!. Durchl. etwas leichter / und geschwinder verschaffen können / als diebe,schehene Außschreidvug durch ein Gegen - parem hinwiderumb einzuziehen / die fernere E,^nahm zu untersagen/ öie VerZetchnüs dkserhsdmen den Ständen vorzulegen / und der Achgaben halder das alte Herkommen zu beobachten; _ .

Nachvems abtt an statt dessen / das den Land-Ständen zugefügte Beschwär wehren^dieser der Ständen Zusammenknifft mit Zwänglicher Beytreibung der Einftichlg ache.schlagene? lmbeybrwglicher Skewren conttnu-rt wird / mithin dahe Stande für die Äußres«Haltung des Vatterlands sorgen / sie mit innerster Hertzens-Bekummernüs zusehen müssen,daß stlbige völlig zu Bösen geeretten , und die arme Unterthanen zu Erlangung deren unbe-Willigtet / und unmöglicher Gelder v,Ä tsÄr angestrenget werden.

So müssen Land-Stande mit wehmüthigstem Gemüth sich uUterthanigst beklagen / undMit unterthamgst - tieffejiem widerhohlttr äolwend anzeigen / daß bey Ew. Chur«fürstl.Durchb iMtzig und allein beruhe / mittels offttbesagter in alle? ^guirat bestehender ke.pzrniQn Stände dem alten Herkommen nach in den Stand zu herstellen / über den InhaltIhrer Chmfürsti. Durch!. gnädigster Landtags-eropoücwn ihre eoMutrsciones nmNaH-lruck pflegen zu können ; maßen man sie einer seithsaust Dero von vorherigen Hnm Grastenund Hertzogm zu Gülich-und Berg Hochfüistl. Durchl. thewrerworbm - und durch verschie-dene Kayserl. Deiirecs , k<elcrlj?ra , und retpsöttve bestättigte uralte Freyheiten /^ivtieZis/ donämc»n55, Landtags-Abscheiden / und l^eversslia, wsrmnen unter anderen mlpecie oikeigmftjchigeAußschmbMg/ eigenmächtige neue Anlagen unzuläßig/ unddieAchgaden deren einwilligender Gelder vermittels der Land-Ständischtt vepmitten nocoue verseheniji/einlchen : hingegen aber zur anderer Seichen in Beobachtung nehmen / wasmaßen kepolwkrz von Jahr zu Jahr ausser der Landen Schuldigkeit vermehret / und bky vorjährWiLandlag aber das von Land-Ständen cercis moäiz , iLrimms öe conämombus anerbomeüber zwey - biß dreymahl hundert taufend Rthlr/ ungehindert alles unterWch/wl>x?recirens / Einseithig / für dieses Jahr aber so gar ohne BeruAmg / vielwettigerBMl-gung deren sanö-Ständm sN fledmmghZhlZttdsrt esustttd Athlr/wohe nicht einmehMgantz eigenmächtig / und gleichstund / als ob keine Stände übng / oder derselben conlmdazu nicht vonnöchen wäre / abgeschrieben/ von einem vorher nie gewesenen also MM»Stewr Rath auffeinen von Standen nie verwiegten Stewr-LommillLrizrs-Fuß dwch dieschwaristc Lxecuriuns-Mitttlm Mliicarem, ohne daß dieselbe dem alten Herkommennach zur Lands-^llsm e.ngangen / beygemebenwordm : dergrstaltauch/ daß die von MGeld / Frucht / Haußmth / und schier den Mideren entblößeten Loncribuenkm bepjchMFrieden in grösserer B?trangnüs als in verflossenen Kriegen seuffzen.

So müssen Land-Stände den erbärmlichen Zustand ihres von vorzeitlicher Blühe weilabgerathmen werthen Vatterlands mit Schmei tzen angehen: ehe und bevom aber sie im Standseyno/sich über b!e?unAa der gnädigster propolirion heraußzulassen: die fürderfame lLettiruirungder biß dahin Einseithig / ohne der Ständen Vorwiffm / und Willen erhobener Gelder aäc-u-

pzrri«, und die unverzügliche Einstellung des ElNseichigen letzteren Außschreibenserhöhten/vor allem aber höchst äoliren / daß / ob gleich durch so viele kostbahrlich errungene Kayst alltt«gnädigste cwa, k.ttlcttprs. und Endurtheilen klärlich abgethan / wie viel Stände inBe«hust deren Hertzogchumben GülichundBerg zuprMirenschüldig/ste dannoch hingegen mehr-mahlen gekrancket/ und zu mwermeydenttlchen schwären Klagten veranlasset worden; wodurchStände Ihrer Churfürst! Durchl. Dero hoher dlementz und^gusnimität nach zu bedenckengeben / ob Dieselbe eine befugte Ursach nehmen können / inderhöchst-befugt-verlanM l<exz-

excremjz parriT necelstcsribuz in älteren Zeiten jemahlcn getragen haben / eingetrieben wird /worüber Stände vorher hätten clelwemen / und ihren Schluß machen sollen :c. ErfolMihnen Ständen die Macht und Freyheit / was ftrners mit verhoffenden Fuccels zu entschließt!,von niemand änderst / als von Ew. Churfürst!. Durchl. selbst abgestricket bleibet / und dahtwderselben ferner Auffenthalt allerdings vergeblich/ und dem Sand allein beschwärlich seyn wird.

Lx CvncluK) Gülich-und Bergischer Landständen von Ritterschafft und HaubtstäW

Jokan lacol? (^oelone Tülischer gemeiner Fynci.k. E. ttettwanni Bcrgtscher gemeiner S/nö.

ke/oln-