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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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vom 19.7btt! 1720. wegen der Landtags-Vicrten/ und

(Zravamtnum.

5. ^-e/s»t.den.2.4.7^ r 7^0»

Esgleichen Hoch-und Wohlgebohme :e. Hat uns Ewereunterthänigft? Kckrion^ vom »f. dieses des mehreren zu vernehmen geben / was an Euch von denen daselbstversambleten Gülich-und BergischmLand-Ständen / der von selbigen / wegen dervorjähriger Landtags Handlung prXcenäirender Dorten halber gebragt worden/brauch dabey wegen der Land-Standen Lravaminumgehorsambst herkommen lassen. Nunkeynd Wir memahlen gemeint gewesen ermelten Land-Ständen sothane v:«tcn zu entziehen/haben aber Mit deren würckllcher Anweisung / und Ertheilung der solchen Endts crfordcrucherVerordnungen biß anhero umb des willen an Uns gehalten / weilen dem bekamen alten Her-kommen gemäß die Landtags-v^ten aller erst nach geschlossenem Landtag angewiesen und ver-richtet werden ; und obwohlcn wir solchem nach billigst befugt wären / deren Zahlung annochferner anstehen zu lassen / zumahlen die vorigjährige auß denen Euch bekam gemachten Ursachenaußaestelltc Landtags-Handlungen blßher zu keinem Schluß gcdyhm seynd ; So habenWtriedannoch für dißmahl/ und ohne anderweitedonlegtientz gnädigst beschlossen/ermeltenLand-Ständen sothane Di«ten absühren zu lassen; welchen Endts von demselben ihr dengewöhnlichen so genanten Renner abzufordcren / mithin solchen zu unser gnädigster Geneh-muna/ undsolchemmach erforderlicher Anweisungs-Verordnung gehorsambst einzusenden ;über die erwartende c^vamina aber Ewer punÄlrliches unterthänigstes Gutachten M2,nszu erstatten / m in^meriz.

Schwcymgen dm 1 ->. 7br!s t 7 ^0.

Karl Philipp Churfürst.

Vt. m. p«

Nanckatum 8cremllrmj Oomini LleckorrSprvprium blallberZ.

55» 4Ss

Inscriprio

Andtezum Gülich-und-BergistHen Landtag gnädigst commirmte

Geheime Räthe.

den iI.LönL 17 FO.

sUß Ihrer Churfürst!. Durch!. letzterer gnädigster l^olmwn haben anwesende Gulich-und Bcrgische Land-Stände von Rltttrschastt / und Haub-Stätten unkeuhä-lügst ersehen/ auss Ihre so osst widcrhohtte bittlicle K^mvniiranones, und von selbstredende Billigkeit endtlich die nöthige Verordnung ertheilt zu seyn / daß die vorjährigeLandtags-vielen / sambt dem Renner abgeführt werden sotten ; es müssen abek Dicsclbigedabey höchstens äoltten/ daß sothane Verordnung ausj diejenige Heidelbergksche/ und relpe.Äve Codelentzische DepurartonS - Disten / welche doch bey Letzterem Landtag / zufolg der er-statteten parnculzren Krlarwnen von beyderseits Land- Ständen / unchzwa: cn Gülischer jeichsnebst annoch zehn tausend Fldrm zu Behufs der etwa vorfallender Deputationen ringe-willigkt worden/ nicht nur erweitert/ sonderen derselben baare Abführung biß anst kunstngeEinwilligung/ und ei folgende newe tt.LpZlürion verschoben worden seye; wodurch allein son-derbar / wan dcrley gemeinmühige Abschickungen den Drpurauäjz zu last fallen sotten/ der Weegvöllig abgeschnitten werden dörffte / zwischen den etwa emfemettn zeitlichen Lands-Fürsten/und den Standen einige Handlung pflegen zu können.

Nun haben Land' Stände der vesten zuverlässigen Hoffnung uMelMmgst gelebt / setthewder ersterer von Land-Ständen unterlhänigst erstatteter K-ttarwn durch Mitklerweilige Ver-fügung der darin angeführter KeämceZrarion widerumb herstellet zu seyn / stehaben auch andieser vergänglicher Verfügung zu zweiffelen umb so geringere Ursach gehabt / wetten die biß da-hin vorgmohmene gesambtt Einseithige Ausschreiben äireöie wider erwehnte der Ständen

4Z.

steve