55 ( 8o ) 5»
FossCamme? ,!> dcro Urbar undNuKen/und abso»derli« / wan be» dcro Gefalle»t'ur« Vcranlassunii der Zeiten einigen Abgang verspübren sotten/ befehlen/ verpfa«.ten/ und erheben lassen mögen.
Wie dan ebenfalls aufi dem Haubt-^cef., das darinnen gebrauchte Wort:an;u.stnen/ zu" r-rm/ zu ob-erviren/daßnembltch ohne Vorwitzen der Land-Ständen keine
xcc ten anzusitzen / tzuocj velbum lzf-atticar imponers . es werden aber die ^ccisen (juzek.nicht angesetzt '/ fondern befinden sich vor und nach dem Haubt ^«ces» angesetzt M seyn/ohne daß derKaubt-keceK darauss nicht möge genommen werden / cümrsnunciacio ^u.
»it prorlus ür'Aö iumescla str.
Dan/ ftnnd die Herren Vorsassen der Landen der Ihnen vom Kavserverscbenck.ten xccilen also Herr und Meister gewesen/ daß sie dieselbe ihren Stätten / Besten /und Flecken zu derselben Behueff loß und frey übergeben haben ; so mag in meinemwenigen 5enttmenr noch nicht gezweisselt werden / daß sie auch vor sich selbffen diese äcci-ftn haben/ und an Oertheren und Plätzen wo in dero Landen dieselbe von sich nicht ah.und anderen gegeben haben/ ihnen zueignen/ dieselbe ausslegen und einforderen mögen;
cüm proprer czuocl uvum<zuoä<zuo ell rs!o ell , icliplum MAAiZ cli rale , UNd sonsten htlssenthuet : ^uöc! nemo plur in »littm trsmisrrs pollir , czaäm czaocl ipts tlÄber: MÜsstN
also die Lands-Herren selbst zu der ^ccchn Aufflag dero gerechtsamb nothwendig gehabthaben/ da sie dieselbig anderen Unterthanen cvntenrt haben/ von welchen dasjenige /was derselben "xa weniger / als das gewöhnliche acc^-c^zmum sich betraget / IhroChurfürstl. Durchl Ihnen vi privile^ii L-tarei sppropriwen und anheimöschen Mtgev:auch solches vormahls bey denen äccne priviie^ten im Land also ob'ervwt worden tstiinmassen bey dergleichen pulzlicis onsribu« die alte oblervang gewöhnlich »uel^-rt / undwie ein und anders von alrers hergebracht oblervirt / und dafern darüber einige czu?-Uion sich ereignet/ dieselbe wie es in den letzteren :o. 20. und mehr Jahren gehaltenWorden/ <zuosä poliestormm pflegt steciäirt zu werden.
Es sindet sich aber bey dem Landtags-prorKocolio deß Jahrs 1657 baß / als da-mahls»? wegen der Bierund Wein ^ccile von Land-Ständen anmahllch 8'^irt »vor-den / an alle Gütich und Bergische berechnete bedienten der gnadigste BefeLcb ergan-gen seye/ daß an den Oertheren und Plätzen / wo biß dabin die ^ccise von wegen Er.Hürstl. Durchleucht erhoben und verpachtet worden / auss die vorgeschriebene i-x-m'.man Nickt von Alters ein mehrers zu forderen hergebracht/einnehme»? und bezahlen las-sen / in denen Dörsseren aber da von wegen Sr. Hürstl. Durchl. keine äccCen erhöbe«worden / fortan dieselbe von allem Wein und Bier/ so verkausstwird/ fürGe.Mftl.Durchleucht in gedachten Werth erHeden / und solche zujedermansWtssenschasst in derKirchen prockmwen lassen sollen: wie dan also böchstged.Se. Hochfürstl. Durchleucht inselbigem Jahr von dero Cantzleren und Rathe sich der weiten Befugnütz halbenauffderLand-Ständen darüber biß »ä rripltcam geführtes vielfaltiges Beschwer imterlhanigstrefsriren lassen : dieselbe ihr unterthänigstes Gutachten am ersten dlovsmklis selbigenJahrs dahin / vermög der A»?lag/gehorsa»nbst erstattet haben / wie daß Se. Hochfärstl. Durchl. w regula funciwt seye / indeme sie in ruhiger pollclllon der Wem-undBier ^jle im meistetitheil dero Fürstenthu»??b Gülich und Berg sich besinden: auchdie vornehmste Grätt die Wein und Bier-^ccUe theils cituic, onecolo. theils auch !»cr».eivo durch sonderliche Privilegien und LoncslLonen von Sr. Durchl. hochgeehrten HerrenVorfahren Heryogen zu Gülich/ Cleve / und Berg erworben hätten ; worauß un-zweiffelbasstig erfolge/ datzSr. Hochfürstt. Durchl. ermette univeUulacr als einkes»!e cnmperire ; und ob gleich noch einige wenige Dörfler sein dörssen/ darinnen die>ccilen nicht in ulu noch in oktcrvavria seyn/so mögte hierin bevorn kein Wein noch Bierseynverzapt worden / und bestünde dieses reAate ja mer» taculkace, dagegen die vorge-schützte pr-elcriprivll kein Platz fünde / welche sonsten die Land-Stände / urpole exce-ptionell, a reßula. »nit ihren reqmllli, zu erwetse»? schuldig wären ; Jmmittels aber Se.Kürstl. Durchleucht die ^ccile mit guter Befugnüssen cominuiren könne; Unmassen auchdieselbe also fort com »nuwet/ und von Wein/und Bier auss die gesetzterem im Gü-tich- und Bergischen erhoben/ und bey AblaussderPfacht-Jahren jedesmahl st-novo beyder Kertzen össentlich auß verpfachttt; also auch biß ins Jahr '696. verfolgt worden/da / als S. Churfürstl. Durchl. höchftseel. Andenkens dieselbe r-aoviren/ und sicheren