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vmb eln gewisses Stück Geld veraämoäüren wollen / und derenthalb die Land-Stande auffgemeinen Landtag wtderumb ein Lravamen gegen die eingeführte Bier-und Brandenweinsäccile gemacht/ Se. Churfürst!. Durch! denenselbenzurAntwort herkommen lassen / datjsiesich derentwegen umb so weniger befugte Urfach zu beschwüren hätten / als solche keine newe/rccileN'Elnführung / davon allein der Haubt-Kecek zu verstehen / sonderen eben die jenigeäccise concernire/ deren Sr. Churfürst!. Durch!. Heran Vorfahren von Landsfürstl.Hohettswegen jederzeit berechtiget / auch biß daher so fort und fort in ruhiger pog^ou gewesen / wieselbige verschiedenen Stätten/und zwar mit der ?scultät/selbige nach Befinden eigenmächtigzu verminderen oder zu erhöheren , conteriret; welches wan solche nicht sechsten gehabt) nichtthun können / und fast befremdlich seyn würde / daß ein zeitlicher Gülich-und Bergischer Lands-Fürjt die weisen feinen untergebenen Stätten zwar zu überlassen / solche aber selbst zu collixi-ren / und zu verpachten keine Macht haben solle. Und wie Land-Sländ damahl luttinirenwollen / daß die Bier-und Brandenweins-teilen von Land-Ständen jedesmahl auffso vieleJahren allein zu des Lands-Behuff dergestalt unterthänigst bewilliget / daß nach Verlaust all-folcher Jahren Hinwider celliren und abgestellt seyn sollen : inmaßen das^everialevom Jahr»s;4. deutlich anweise / undderHaubt-Kecels zperris verbiz nach sich führte / daß ohne derStanden Bewilligung keine äcciien / noch andere Aufflagen anzustellen.
So ist an seichen Sr.Churfürstl-Durch!, dagegen vorherige im Jahr l <5 57. gethane Ab-fertigung w'derholet/und vor eine impuclentz gehalten worden/ was auß den alten Landtags-Handlungen und Haubt-kecek vorgeschützet werden wollen 5 dahero dan S. Churfürst!.Durch!, in selbigem Zahr nemblich »696. die Bter-^ccise an den vr. pbLiMiclcer, Vögtenxn^elbertzzu ManhetMb/und dem ^cvbi auffderUrdenbachJährl. umb ein gewisses StückGeldes in Hmvcliar.on oder Pfachtung verliehen haben / selbige auch biß zu der ankommenenUcenr. worin das Bier und andere Waaren begriffen gewesen / gelassen und commuirt wor-den ; also daß/da nunmehro dellicenc.lmpoii zu derenUnterthanen 5oul2Zemen: abgestellet/Se.Chmfl-Durchl. nicht zu unrecht daran seyn wollen / gleichwie sich in Kavs. Privileg ler/ mulir-ter/vonaltershergebrachter pollcilion deren Hccise.AufflagdesBter/Brandtwein/ oder wieessonstenseyn mag / befinden / selbe zu dero eigenen Behuft reallumiren / äenvvv außver»pfachten / und zu dero Hoss-Cammer berechnen lassen / und also ferners und äe prXlenri damitavffein oder andere Weiße concmuiren: darwider sich die Landstände so wenig/ als jemand an-ders ex capire pra-renlae nvvicaris werden zu beschwären haben / und zwar umb desloweniger/und den gleichwohl zu sclverriren/ zu Zeiten vor angeregter auffgemcinen Sandtag in platz derStemm/zu Bestreitung deren zur sandts vefenüun erforderten Geld-Mittel gut befundenerrotier Uccnr, wegen deren vorhin zur Hoff-Cammer eingangenen /^ccisen/ von Bier/Toback/Brandenwein - Keßelen / und was dergleichen mehr gewesen / zu Ersetzung daraus herrühren-den Abgangs auß gewissen Aembteren die läcenc-Gtlder Jährlichs sci sechs undneunyig tau-sendfüttsshundert Rthlr angewiesen/desfalö die nöthigeVcwrdnung an das Kriegs-Lom.millsrjzr, wohin die 1-icenten gewidmet waren / ergangen: und also die Abstellung der Hccisenbefohlen / in reipla aber und per lurro^amm beybehalten/und cominusrivö abgeführt worden;
Dannmhero keineswegs zu zweifflen/ daß/ wie nunmehr die Ucenten im platten Land undin Stätten gäntzlich widerruffen / die von alters gewöhnliche weisen zur Hoff. Cammer wider-umb emgeforvert / und des Endts aller Orthen / welche von denen Landsfürsten und Herzendamit absonderlich nicht privileZirt seynd / mit höchsten Rechten gegen Aufflag einer gewis-ser proporcionister^xXaußverpfachten/ und was ein - oder anderen privileAmten-OrthsiaxAaufffede Ahm oder Maaß die Cammer 12x2m nicht erreichet / solches 5uperplu5 die Churfürst!.Hoff-Cammer Jhro zulegen und entrichtn lassen möge.
Bey welchen der Sachen UmbstänHn Bewandnüs den völligen Schluß zu machen von
ncktswegm darvor halten muß / daß S. Churfürst!. Durch!, zu Pfaltz / als Hertzog zuGülich und Berg in diesen dero Mrstenthumben und Landen/krafft von alters hergebrachter undjederzeit verübter / inüliirter / rimljrter polleMon , wobey ein jeder eri varus , zugeschweigen einLands Fürst und Her: biß zu gnugsamer Behaubtung eines anderen gerechlsambs / in periwriozu mznmemren , und wie dieselbe vermög der Kays. Allergnädigsten erivil^ien/und derensel-ben östlererKayserl. Bestättigungen ausserlegt und erhoben worden / Sr. Churfürst!. Durch!-Gülich. und Bergische Hoff - Cammer Aydt und Pflichten halber mcumtmt / Sr.Chmst.Burchl.als Hertzogen zu Gülich und Berg uhralte ruuiirte ioilezsmn und gerechtsam der (^UX-iiivmz teilen halber/ wie die isxz von alters/und verfolglich von Zeit zu Zeit gemacht worden/<le melion m conlervirm/ und sä Lsmeram vermittels gewöhnlicher Außverpfachtung blyzu-halten.
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