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befehlen / Venen ihres Awbts-Oertheren (welche mit ailsolchen^c«,sen.pr;vN-^n der-sehen ) per vecremm ausszvgeben / ihre Privileg» inwendig bestimmenden gewissen?er.N ino atlhier bey Sr. Cburfürstl. Durchl. Hoss'Lammer in ^glaubten copt?en zu pro.«tuciren - gestalten schein Kl-nciamm bey der Hoff- Cammer an Vogden zu Gutlch lui»ejsro.<ten veccmbris deß Jahrs 1568. befindet/ daß die äccilen zu Aldenhovendarumbvon vielen Jahren gefallen und erloschen / das daselbst der Vefiung halber Nicht ge.bauet würde/ auK deß Ort'os ferneren Bau vorzunehmen unnotklg wäre / darumbdie äccis zu deßLands-HerrenVehuesthinfübro ausszunehmen befohlen worden; welcheNothwendigkeit ( ucpotcrsrio jncwHjva Nns',8 der cttncecinten ^ccjfi'N^) auch bey ay.deren Städten/ Vestung / und Freyheiten sowohl von Alters / als wurckliG ceti?^mögen / und also Se. Churfürst!. Durchl. lnilem moliviz befugt seyn wosten / dieehemahls verliehne teilen Ihnen/oder dero Host Lammer zuappUciren/ unddonStneinzuforderen.
Dan ein anders wäre/ falls die Lands-Herren denen Stätten und Flechen m»!o«merolo » welcher annocö conrinuirte/ die ^cc-len übergeben/oder selbe damit iimpiicicerbegtfftet / und Ntt permoäum Priv-Iexii dieselbe bloßdin conccairt hätten / welches beyBorkommung der vocumenren und relpeSive concestlonen zu unkersuchen/und befinden-den Dingen nach darüber zu lwmren stünde.
Es wolle aber vierdtens auß denen Landtags-kstorocolltz zu bemerken seyn / wiedaß im Jabr -52.5. als die ücctten längst dabevörbey denen Lands-Herren gewesen /Meyland Herzog Johann ut?d Herzogin anders Gülisclee Ambt-Leutoe / undBeftis Haberen/wegen dabevocn durch Rathe/ Nitterfchastt und Stätten Freunde em-geraumdter Steuren (u'.i formalialonsnr) thun schreiben / solche ^ccjz außzujezen /und in dero Urbar einzunehmen / und zu berechnen; wobey dan / was auft jedes Zu-der Wein und eine TonneBier / auch sonsteu gesetzt worden / ausgedruckt ist.
4nno i5;8. ist mit Rath-und Gutfinden Rittersibastt und LandsGastttn zu Avestigung etlicher Necken eine zwölstjabrige ^cci» von allem Weyd undZrüchten/lvg.che in Jbro Fürstt. Durchl. Fürstenthumben und Landen gewachsen / und darauswürden geführet werden/ gesetzet worden.
1554. hat man sich deräccihn-Ausslag zu vorgenommenem Bauen zu Gü-iick/und Heinsberg bedienet/ wie damahls auch zuDüsseldorffelnezwölffjährige ^cc.staußgeschrieben worde».
4nno I <7O. ttsm 1587.1590. seynd die 4ccilen von Güiich-undBergjschen Land-Ständen auffgewisse Jahren eingesetzt worden; wie dan übenmz derselben ftrners ne-benst Einwilligung der Steuren «590. änno 1596. /znno >6io. und /u,no ^62.4.die ^ccilen aufgelegt und eingebracht worden ; hierunter aber einiger Oereheren undJahren absonderlich zu nonren / daß solche Landschastts-Austlaa oder Aufsatz gedach-ter üccilen zu denen gemeinen Lands extzvmien / vorbehaltlich Jbro Fürst!. Gnadengewöhnlichen teilen und derselben Gerechtigkeit ( wie die Landtags - nach-
führen) geschehen ; und nach verlaust der äeMnirter Jahren / dieselbe von dem Lands<Herren als m spec.« Hertzogen Wolstgang Wilhelm böchstseel. Anoenckens auß einemJahr/ in das andere comwuwt/ von neuen auß verpachtet / und ingenonnneil wor-den.
Also daß die fernere Frag entstehen wolle/ ob Jhro Cburfürstl. Durchleuckt/alsHertzog zuGülich und Berg sich ohne sonderliche Einwilligung dero Gülich und Bergi-ftber Land-Ständen der weiten zu gemeinen Lands-Besten / desselben o-kenNon. undfeindlicher Errettung derselben > p-rc. nicht bedienen/ und dieselbe aufflogen : oder abervor sich selbst zu Bestreitung dero c-meral.Nsthwendiqkejten / und selbst erfordttlt-chem Verpfleg dero hohen Persobn / gesamtster HossStadt/ und wiees die Begeben-heit erheische/ und deroselben gefallen mag / die seilen vermittelst von deroselden er-lassenden ^an6aren sich zueignen / dieselbe?»bUcs rsciucwen/und dle Adkombsten da-von xriv»rtve verwenden und geniessen mögen?
Welches