Druckschrift 
Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
Seite
77
Einzelbild herunterladen
 

«ß ( 77 ) 5

kostbahre ^.ep-rt-tionezauffselbigenFuß abermahlen biß zu anderwertber Verordnung/jedoch dergestalten zu erheben und einzubringen comwmrt / auch die Keeb Zettulenund Empfang Bücher darnach LäiQ-mässlg einrichtet und conlcribirt/ mitbin zu unse-rem General Krlegs-eommMrw eingesendet werden sollen / dieweilen indem den er-sten Kiaj» nechst bevorstehend ferner erscheinendem Jahrgang verschiedene in dem vorjäh-rigen vzreckosjo k-p-rrmoni- mit enthaltene Posten zu c»ikren kommen/ denenLontri-buemcn von jedem Reichsthaler deß zur Pfennmgmeisterev-^sllam zu bezahlen stehen-den / und in erstgemelter unserer Verordnung vom ^uen Klarr« henanten dreyStüber/ und also fünff von jedem hundert anwerbet,/und von selbigen dißmahl fovilweniger dan nun fast zu End gelauffenen Jahr bezahlt werde. Versehen uns dessenalso / und seynd zc. Düsseldorff den;z.

Auß höchkgemtlter Ihrer Churfürst!. Durchleuchtsoiwerbahren gnädigstem Befelch.

Gutachtens wegen der ^cci5. ^

DurZlerZtigstcr Churfürst/ gnädigster Herr Herr.

Emnach Jhro Cburfürstl. Durchl. Hoff-Cammer ein rechtliches Gutachten /welckergestalt Seine Cburfürstl Durckl. zu denen von Alters herkommenen6cci5en berechtiget seye/ sunclamencaiicer abzugehen erfordert hat ; also wolleZu desselben gehorsambster Erstattung der erster Ursprung und rehsÄive in-r^.zÄiou allfolcher Reellen zu untersuchen vonnöthen seyn. Derentwegen dan zuwis-sen

Erstlich wie daß l.uv0VU7v5 Romischer Tayser im Jahr rzz7. dem Marg-graffen und Fürsten von Gülich ^ilkclmo in allen Öertheren / Dörsser und Stättenseiner Marggraffschafft und Lands die Auflegung der ^ccllen von allen Kauffmans-zum stylen Marck kommenden Waaren/und deren Anfang und 5calmen von alters zuverneueren ibme Marggraffen und seinen Erben auß sonderlichen Gnaden geschencktund gegeben habe; gleichwie darüber die obhandene Tayserl. allergnadigste conceffo»das mehrere nach stch führet/und höchstgedachter Marggraffe mit denen ^ilen als ei-nem Kaysert. Reichs Leben belehnet worden.

Zweytens hat Kayser !-HO0vi<7^5 jn der anderen vuüa vom Jahr obge-dacktsm Marggraffen von Gülich / vor sich und seine Erben die Erhebung allfolcherleiten von allen Waaren in seinen Landen nicht allein abioimö verstattet / und damitals einemRcichs-Lehen mv-aurt / sonderen auch einen gewissen Geld" Anschlag überalle Waaren gemacht / und in angeregter vulta der conccMon l^ctkce optimiert/ undwas von einer jeder feiler Waar gegeben werden solle / llererminixt hat / ohne jedochder vorheriger Lull- suÄionem imgeringsten zu llsrogiren : dieses und alle an-dere dergleichen denew'Hertzogen von Gülich / Cleve und Berg verliehene ^vil-eienseynd von denen Tapferen beym Römischen Reich verschiedentlich erneuert und bestäti-get worden.

Jnmassen dan drittens : daß die Marggraffen und Herzogen von Gülich/derenNachsassen und Zuccclloren sich allfolcher Tayserl. Verleihung der ^ccllen verschiedent-lich bedienet / und damit andere hinwiederumb Ihrer Land-Stätten und Besten begiff-tiget haben / auß denen darab w ^rcwvo vorhandenen verschiedenen conceltiombu»mit mehreren zu ersehen ist/ attwieste die jetzige Haubt-Stätt im Gülich-und Bergi-schen vor und nach mit denen ^ccllen.auch derselben Vermehrung nach erhelschenderNoth-durfft (daß die äccilca zu der -Sräcrett.und Veften-bauen und deren Unrerhal-»unz verwenden sollen) begnädiget haben. ^ ^

Und damit man eigentlich erfahren möge / auff was WeH/und Mlt welchen coa.«Züwnen allsolche ^ccilen denen Stätten / Besten / und Flecken/oder auch anderenOrthen gegeben worden / nicht unrathsamb seyn würde / jedes OrthS Beambttn zu

Uu Befeh-