Druckschrift 
Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
Seite
36
Einzelbild herunterladen
 

»H c?6>

c ^ ? u? v.

Vom Mche.

Von einem Reith-Kutsch- oder Ackerfel d jähnichs ein Rthlr.

Won einem Paar Zug-Ochsen.Rthr. 20. Stüber.

Von einer Kuhe zv. Stüber.

Von einem Mast . Ochsen / so ausserhalb Lands getrieben wird l. Rthlr. 20. Stüber.

Von eine- fetten Kuhe.. i. Rthlr.

Von einem fetten Rind 40. Stuber.

Von einem Kalb so ausser Lands getrieben wird 10. Stüber.

Von einem Mast . oder dergleichen Schwein 20. Stüber.

Von emem Hammel / SclMff/ Bock/ oder Geiß / so ausser Land getrieben wird4- Stüber.

Von emem Füllen von zwey Iahren z O. Stüber.

Vom Pferd von drey/vier oder mehr Jahren solle der Kauffer nach dem Werth des Ein-kaufte von l 00. Rthlr. 5. pro Ucem bezahlen.

Anmcrck-und Erklährung übcr das fünfftc Laxitul.

1.

VNZt dem Reich - Kutsch - auch Acker -- Pferden , und Zug - Ochsen / sambt den Kühen

muß eö ailo gehalten werden/daß jedes Orchs Emnehmere und Vchttaror das ln der Statt/und im Bor ff vorhandene Viehe von Hauß / zu Hauß beschreibe davon tzusrrsliter WxLpeci^cacion behörend beschleunigen solle.

11.

Mit der Anmeld- und Verlicemirung des Mast-Viehes/ welches ausser Land MiMiwird solle es auff die Arth / wie oben bey derFrucht und Wolle angemercket worden/ gehMwerden.

vi.

Vom PaM UNd

lLlesPapier / UNd ?ei^menr, so zu ^Zemoralien / 5uppuc2rionen /Kauffund Verkachj/Bestand/und anderen himn enthaltenen Briessen gebraucht / und m hierssolMfünff Sorten getheilet wird / ist zu vcrbcenriren wie folget / nemblich:

Ein jeder Bogen von der ersten Gattung ist mit dem 4öwcnund !>!. 1. gestempelt / davor wird bezahlt2. Stüber

Darauffftynd zu schreiben alle gerichtliche proctuNa deren Copeylichen Beylagen / imcrlo

eurs, zu Proceß Sachen gehörende lnitruiOeocs I^orarjorum, proculilkorum, UNda!lk6/tWsonsten darunter begriffen / und also bey denen Gülich - und Verglichen Regierungs CantziModer denen Aemdttren / und Gerichteren verhandelt werden / uem klcmoi lallen so cin gmUsantreffen / deßgscichen die Loß-Zettul / darin Loß sich nicht über 200. Gulden belachtauch geringer Lcuche Gedurths - Brtcft/dcßgicichcn die Lehr -Bneffe bey germgerctiHanv-Wercten.

Von der zweyten Sorten solle ein jeder Bogen glcichfalsmit dem 4owen/und 2. gestempelt / und darfürbezahlt werden 4 . Stüber.

Von solchem Papier ftynd abzufertigen erstlich alle dom^Ken unter 5. hundert Gulden'/als Kaust/ Verkauft, Verleyh - Bcstandnüs- Vergleich - Heyraths- Brisssm/und übrigeLonnacim / so geschehen in der Cautzleym / oder beyden Aembteren und Gerichteren durchEinsatz und dontellen, oderfonstauff andere Manier. Irem alle prorellen über nicht zahlen-der Wechselbricff. Zweytens alle I.'ivenrariz z und bonorum clescripriones, 8raNis ÜiiÜT,Zllimtzcn / und dergleichen concuri'uzcreclirorum gehörige Schafften. Drittens alle Uemo-rzsja, Und5opp!ic^ru)ne5, darinnen umb Diensten / wobey geringe Besoldung ftynd / auchumb andere Bedienung / wobey keine Besoldung / sonderen nur die Perlons. Freyheit/zu

gemessen

IjMKs ' ^ ^

Owt

^

^ - -