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Vom Mche.
Von einem Reith-Kutsch- oder Ackerfel d jähnichs ein Rthlr.
Won einem Paar Zug-Ochsen.Rthr. 20. Stüber.
Von einer Kuhe zv. Stüber.
Von einem Mast . Ochsen / so ausserhalb Lands getrieben wird l. Rthlr. 20. Stüber.
Von eine- fetten Kuhe.. i. Rthlr.
Von einem fetten Rind 40. Stuber.
Von einem Kalb so ausser Lands getrieben wird 10. Stüber.
Von einem Mast . oder dergleichen Schwein 20. Stüber.
Von emem Hammel / SclMff/ Bock/ oder Geiß / so ausser Land getrieben wird4- Stüber.
Von emem Füllen von zwey Iahren z O. Stüber.
Vom Pferd von drey/vier oder mehr Jahren solle der Kauffer nach dem Werth des Ein-kaufte von l 00. Rthlr. 5. pro Ucem bezahlen.
Anmcrck-und Erklährung übcr das fünfftc Laxitul.
1.
VNZt dem Reich - Kutsch - auch Acker -- Pferden , und Zug - Ochsen / sambt den Kühen
muß eö ailo gehalten werden/daß jedes Orchs Emnehmere und Vchttaror das ln der Statt/und im Bor ff vorhandene Viehe von Hauß / zu Hauß beschreibe davon tzusrrsliter WxLpeci^cacion behörend beschleunigen solle.
11.
Mit der Anmeld- und Verlicemirung des Mast-Viehes/ welches ausser Land MiMiwird solle es auff die Arth / wie oben bey derFrucht und Wolle angemercket worden/ gehMwerden.
vi.
Vom PaM UNd
lLlesPapier / UNd ?ei^menr, so zu ^Zemoralien / 5uppuc2rionen /Kauffund Verkachj/Bestand/und anderen himn enthaltenen Briessen gebraucht / und m hierssolMfünff Sorten getheilet wird / ist zu vcrbcenriren wie folget / nemblich:
Ein jeder Bogen von der ersten Gattung ist mit dem 4öwcnund !>!. 1. gestempelt / davor wird bezahlt2. Stüber
Darauffftynd zu schreiben alle gerichtliche proctuNa deren Copeylichen Beylagen / imcrlo
eurs, zu Proceß Sachen gehörende lnitruiOeocs I^orarjorum, proculilkorum, UNda!lk6/tWsonsten darunter begriffen / und also bey denen Gülich - und Verglichen Regierungs CantziModer denen Aemdttren / und Gerichteren verhandelt werden / uem klcmoi lallen so cin gmUsantreffen / deßgscichen die Loß-Zettul / darin Loß sich nicht über 200. Gulden belachtauch geringer Lcuche Gedurths - Brtcft/dcßgicichcn die Lehr -Bneffe bey germgerctiHanv-Wercten.
Von der zweyten Sorten solle ein jeder Bogen glcichfalsmit dem 4owen/und 2. gestempelt / und darfürbezahlt werden 4 . Stüber.
Von solchem Papier ftynd abzufertigen erstlich alle dom^Ken unter 5. hundert Gulden'/als Kaust/ Verkauft, Verleyh - Bcstandnüs- Vergleich - Heyraths- Brisssm/und übrigeLonnacim / so geschehen in der Cautzleym / oder beyden Aembteren und Gerichteren durchEinsatz und dontellen, oderfonstauff andere Manier. Irem alle prorellen über nicht zahlen-der Wechselbricff. Zweytens alle I.'ivenrariz z und bonorum clescripriones, 8raNis ÜiiÜT,Zllimtzcn / und dergleichen concuri'uzcreclirorum gehörige Schafften. Drittens alle Uemo-rzsja, Und5opp!ic^ru)ne5, darinnen umb Diensten / wobey geringe Besoldung ftynd / auchumb andere Bedienung / wobey keine Besoldung / sonderen nur die Perlons. Freyheit/zu
gemessen
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