^'Ä.^ijtl^ XI.
Dle Poslmcisiercn so wohl auft denen oi-tiinaire alsextrao^incure Posten sollen alle ankom«^ »nene verschlossene Kisten / Packen / wie dieselbe auch seyn / nicht chcndcr ablegen/ ehe und bevor
» ^ ^er von denen I^icenc-Bedienten dieselbe viiirirct und besichtiget habe / und so offt einer darwie»
'> ' D Äi»!.w. ^ n,r bandelt/ solle er inl 5. Thaler Straft verfallen seyn.
-7^^ der handelt/ solle er in ,5-Thaler Straft verfallen seyn.
XII.
1 Äz! Es solle auch ein jeder aller anzüglichen / uno schimpfflichen Wertheren/ insonderheit aller
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^ Thätlichkeiten gegen dte Dcenr- Bediente sich enthalten, bey Vermeidung der Gcfangnus/ oder
. 7 M nach befinden/schwerer 5eibs»Straff. Dagegen solle cincln jeden / wan er sich über die^7^csnr. Bediente mit Fucg zu beschweren hat/von denen Commüsaciis / und Oberinl^cAoren,
. so forth MitzsäminUtrirt werden.
Wan die Viftrawres in denen Hausieren oder sonst / dahe es nöthig/ vilmren wollen / muß" ein jeder schuldig seyn/demselben anst seine Nachfrag nöthige Antwort zu geben / und ihn nicht
^ '' .Ä übel anfahren / vielwentger denselben in seiner v.kracion auft cimgerley Weise verhinderen / bey
^ wiltkShrlicherGelt»oder nach befinden Leibs-Straft.
XIV.
Alles dasjenige/ was cousiscirk wird/bleibt / wanes^. Rthlr und darunter/dem cle-nlimianten / was aber über 4« Rthlr / zu einer Halbscheid dem llenumiauten , die andereHalbscheid aber der gnädtster He-zschaftt. Und zwarm wird h:emit verordnet / daß einemMn gegen Erhaltung der Denunnuüons-Gedühr fm) stehen solle, das jemge / waseretwan^ ^ hj, Ucenr-Ordnung gehandlctzu seyn befinden würde/bey demLvmmMario oder anderen^ '.7. D/ bicenr-Bedienten anzumavcu / mit der Versicherung / daß sein Nahme verschwiegen werdenSM We / wie dan der jcmge Ucenc-Bedienter / welcher einen Denuncianten kund machet / nicht7^ ^ein so forth catlnet / sonderen über dem mit 4. wöchiger Gcfangnus bestraffet werden solle /
^ Gegentheil ist nicht einem jeden Denuncianten so forth zu trauen / sonderen es hat" derselbe die Delcsucwion dem Ucenc- Bedienten / bey veme er dieselbe anmeldet / erweißlich
IltttW m machen-
. i't IlH M lMNM XV.
/ her dommillariuz jemanden der Descau^lanten zweymahl citiren lasset / und er
aussdte zweyte Ltrarion nicht erscheinet / auch keine legirime Ursachen seines Ausbleibensüberbringen lasset / ist er pro cvnvi6to zu halten / und Mit der Bestraffung gegen ihnenzu verfahren.
XVI.
Der Einnehmer soll sich nicht unterstehen/jemanden der Konsumenten mehr abzchforderett/als derselbe nach der l.icem«Ordnung zu geben schüldig ist / bey Verlust seines Diensttsmnd da-mit ein jeder wisse/was ihm zu thuen seye / soll die Verfuegung geschehen / daß bey einer jedenKecepmr so viel exemplaria vorhanden scind / damit ein jeder vor eine billige Bezahlung einLxemolar erhalten könne.
XVII.
DieZoll>EmnehmersoIIenandenenGrckntz-Srthen/wdkelnei .ic -nr-Cinnehmerseynd/aussdie ein- und außgehende Ucencbahre Waaren paiHer - Zettu! ertheilen / und die jenige Zettulenwelche bey denen außgehenden Sachen vorhanden / an sich nehmen / und exammiren / ob
allesdarmitübereinkommen / auch mit allem Emstverhüten helffen / daß denen Unterschüssen
wgebahnetwerde/ wie erauchdandie?aMer-Zettul anden dommülsrium des Orths alleWochen richtig einzuliefteren / und darfür zu sorgen hat / daß kein Passier-Ztttul zurück dies-bmmüge/bey,5Rthlr.Sttaffsoosttdarwieoergchandletwird.s ? ' XVIII.
Die Charten/so im iandegekauffl werden / müssen mit einem Ucear. Zeichen gestempelt> - werde», mv wan sich dergleichen ohne Stempel beyjemand finden sollen / muß vor ein jede«
et i Paar ein Rthlr, zu Straff erlegt werden.
' xix.
. ! L -^ Die jenige / welche Taback rauchen/oder schnupffen/und kein frey Zettul haben e sollen zum, H >»' ^ andermmahl mit 4->. Guldm/oder da jemand das Gell nicht vermag / mit willkührlicher Leibs-Sleaffangesehm werden.
zk Ii U cavvr