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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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^'Ä.^ijtl^ XI.

Dle Poslmcisiercn so wohl auft denen oi-tiinaire alsextrao^incure Posten sollen alle ankom«^ »nene verschlossene Kisten / Packen / wie dieselbe auch seyn / nicht chcndcr ablegen/ ehe und bevor

» ^ ^er von denen I^icenc-Bedienten dieselbe viiirirct und besichtiget habe / und so offt einer darwie»

'> ' D Äi»!.w. ^ n,r bandelt/ solle er inl 5. Thaler Straft verfallen seyn.

-7^^ der handelt/ solle er in ,5-Thaler Straft verfallen seyn.

XII.

1 Äz! Es solle auch ein jeder aller anzüglichen / uno schimpfflichen Wertheren/ insonderheit aller

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^ Thätlichkeiten gegen dte Dcenr- Bediente sich enthalten, bey Vermeidung der Gcfangnus/ oder

. 7 M nach befinden/schwerer 5eibs»Straff. Dagegen solle cincln jeden / wan er sich über die^7^csnr. Bediente mit Fucg zu beschweren hat/von denen Commüsaciis / und Oberinl^cAoren,

. so forth MitzsäminUtrirt werden.

Wan die Viftrawres in denen Hausieren oder sonst / dahe es nöthig/ vilmren wollen / muß" ein jeder schuldig seyn/demselben anst seine Nachfrag nöthige Antwort zu geben / und ihn nicht

^ '' .Ä übel anfahren / vielwentger denselben in seiner v.kracion auft cimgerley Weise verhinderen / bey

^ wiltkShrlicherGelt»oder nach befinden Leibs-Straft.

XIV.

Alles dasjenige/ was cousiscirk wird/bleibt / wanes^. Rthlr und darunter/dem cle-nlimianten / was aber über 4« Rthlr / zu einer Halbscheid dem llenumiauten , die andereHalbscheid aber der gnädtster He-zschaftt. Und zwarm wird h:emit verordnet / daß einemMn gegen Erhaltung der Denunnuüons-Gedühr fm) stehen solle, das jemge / waseretwan^ ^ hj, Ucenr-Ordnung gehandlctzu seyn befinden würde/bey demLvmmMario oder anderen^ '.7. D/ bicenr-Bedienten anzumavcu / mit der Versicherung / daß sein Nahme verschwiegen werdenSM We / wie dan der jcmge Ucenc-Bedienter / welcher einen Denuncianten kund machet / nicht7^ ^ein so forth catlnet / sonderen über dem mit 4. wöchiger Gcfangnus bestraffet werden solle /

^ Gegentheil ist nicht einem jeden Denuncianten so forth zu trauen / sonderen es hat" derselbe die Delcsucwion dem Ucenc- Bedienten / bey veme er dieselbe anmeldet / erweißlich

IltttW m machen-

. i't IlH M lMNM XV.

/ her dommillariuz jemanden der Descau^lanten zweymahl citiren lasset / und er

aussdte zweyte Ltrarion nicht erscheinet / auch keine legirime Ursachen seines Ausbleibensüberbringen lasset / ist er pro cvnvi6to zu halten / und Mit der Bestraffung gegen ihnenzu verfahren.

XVI.

Der Einnehmer soll sich nicht unterstehen/jemanden der Konsumenten mehr abzchforderett/als derselbe nach der l.icem«Ordnung zu geben schüldig ist / bey Verlust seines Diensttsmnd da-mit ein jeder wisse/was ihm zu thuen seye / soll die Verfuegung geschehen / daß bey einer jedenKecepmr so viel exemplaria vorhanden scind / damit ein jeder vor eine billige Bezahlung einLxemolar erhalten könne.

XVII.

DieZoll>EmnehmersoIIenandenenGrckntz-Srthen/wdkelnei .ic -nr-Cinnehmerseynd/aussdie ein- und außgehende Ucencbahre Waaren paiHer - Zettu! ertheilen / und die jenige Zettulenwelche bey denen außgehenden Sachen vorhanden / an sich nehmen / und exammiren / ob

allesdarmitübereinkommen / auch mit allem Emstverhüten helffen / daß denen Unterschüssen

wgebahnetwerde/ wie erauchdandie?aMer-Zettul anden dommülsrium des Orths alleWochen richtig einzuliefteren / und darfür zu sorgen hat / daß kein Passier-Ztttul zurück dies-bmmüge/bey,5Rthlr.Sttaffsoosttdarwieoergchandletwird.s ? ' XVIII.

Die Charten/so im iandegekauffl werden / müssen mit einem Ucear. Zeichen gestempelt> - werde», mv wan sich dergleichen ohne Stempel beyjemand finden sollen / muß vor ein jede«

et i Paar ein Rthlr, zu Straff erlegt werden.

' xix.

. ! L -^ Die jenige / welche Taback rauchen/oder schnupffen/und kein frey Zettul haben e sollen zum, H >»' ^ andermmahl mit 4->. Guldm/oder da jemand das Gell nicht vermag / mit willkührlicher Leibs-Sleaffangesehm werden.

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