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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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gemessen ist » deßgleichenalle die jemge-^emorsl-a und 5upp!iczrwNe, , worinnen umb eineGnad/so nicht über zwantzigGulöm betraget/ und dan auch umb die Bürgerschafft angesuchtwird / ftmer die Mige^oß-Zettul/ da em Loßüber zwey biß fünff hundert Gulden sichbeiausst-

Von der dritten Gattung ist ein jeder Bogen mit demTöwm / und I>5. ?. gestempelt/ für welchenbezahlt wird i v. Stüber.

Hierunter gehören erstlich alle obgemelke / und andere LommAen von fünff hundert bißZweytauftnt Gulden incluüvc. Zweytens alle klemorslm , und 5opplic2uones, darinnenumb Dienst/wobey grössere Besoldung semd / oder andere Gnaden / so über zwantzsgGuwmbetragen > auch umb Schild - Gerechtigkeiten / und andere donceMones angesucht wird;irem die^oß. Zettul / daeinLoß von simss hundert biß ein tausend Gulden betragt / auchdie Geburrhö - Brieffe vor vermögliche Leuche / deßgleichen Lehr- Briefte.

Von der vierten Sorten ist ein jeder Bogen mit dem -löwen/und N. 4. gestempelt / für welchen zahltwird 20. Stüber.

Hierunter gehören erstlich alle oben g?me!te/und andere dlontrJcAen/ wie auch übrige Hand-lungen^ und 5cripturcn von zwey tauftnt biß drey tauftnc Gulden. Zweytens dte immMongsScheine / und öcünirive Urtheile/ so unter ein tauftnt Thaler betragen. Drittens alle undjkdeüvn3riones inrer vivQZ, live N)0M5 csusü»!e^Ätz,(IocliciI!i, regameocs, UtMrwas AbrMdieselbe auftgmchtet / ülipoüttones imerllbervL, und alle andere provocirende Bkweißthümber/wan Me Erbschastten / vunarwnez, und dergleichen unier ein tauftnt Thaler außwerffen.icem die Loß Zetml so ein tauftnt Gulden und darüber außwerffen.

Von der fünfftcn Sorten ist ein jeder Bogen mildemTöwen und^l.gestempelt/ für welchenZahlt wird 4.O. Stüber.

Hierunter gehören erstlich alle vorbcmeldte (2o»rra6ttn/Handlung und Scripmren/ auch an-dere dergleichen über tauftnt / sie mögen hernach so hoch steigen / als sie wollen; Zweytens alle

lMd jede <lc>>nzrione5, leZics, Loclicchi, reÜ.Zmenra, mW andere 5cripmrkN UNdlHandlUNgM:

wieauchdieimmiMons - Scheine/ und cleftniüveUrtheile / jotausent Thaler außwerffenund darunter.

So viel das pei gamem betriftt so soll selbiges nach obigen Sorten gleicher gestalt gestem-pelt und dieaust jede Gattung gesetzte Ucem bezahlt / auch darüber nach dem Werth des per-xsmems / nach welchem solches eingekaufft werden muß / erlegt werden / nemblich vor eineMtze^arnhio.Stüber.

Vor eine mittlere i f. Stüber.

Voremekieme 10. Stüber.

Anmerckmnd Erklährungen über das sechste daplent»vom Papier und Pergament.

I.

. Bey allen Geheimen- Regierungs- Hoff, Gerichts - Hoft - Cammer / und anderen in denenGulich»und Bcrgsschen Hcstzoglhumben dlsindendm Cantzleyen/ sollen künffttghin keine ^e-wmtstla. noch von vorhergehenden Kauss Bmffm / KeceMn / und dergleichen / wie sie obenvcnent seyn / angenohmen werden / es seyen dan solche auff das m dieser Ordnung gesetzte gestem-pelte Papier / oder per^mcntgeschrieben-

il.

., Allen und jeden Land- Gericht - Statt- und Ambt - Schmberen / auch Protektoren / mWNotarien wird hjcmit ernstlich/ und zwaren bey Verlust ihres Dienstes anbefohlen / alle in diesem^pirul angezogene xuuÄa genaw zu beobachten / und sich keines anderen Papiers zubedienen.

Kk Ul.