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eontumiren / am allerzuverlaßigsten beygebragt werden kan ; zumahlen Ew. Kays. Maj-dero glorwürdigsten^ultitz-Eysser und höchst angestammeter ^g'^ninmcit nach /solider«massiger von se'then der Ständen dem armen Sand. Man zu allzugrossm Saft/ und hier-aussen vo. nembuch herrührenden desselben Emkräfftung sich anmassender Freyheit / und derdarab verhängter höchster Mitz also tlachzufthcn, noch zuzugeben/ allergnädigst nicht gemeintseyn werden/daß Land» Stände üne lim»ne 6c line die Land«Täge vvluve zzrolrgbiren/undgantz unverantwortlicher weiß / meine chnen Land - Ständen zu nichts verbundenearme Unterthanen , mit ohnerhörten Kosten beschweren / mich aber ihren ErbgehüidigtenLandS-Fürsten und Herren conrra Ke^!,li3 ?rmcij?um prvvjsici^üi) das Herkommen/und Lnnlilrurum pllttettorium KeAlmini5 so unleydentlich zu beschweren / cinzugreiffen sund zu rurbtttli / sich unterstehen mögen ; und zwaren umb soviel deweniger / als in allenBmachbahrten / auch uni.rten Clev« und Märckischen/forth Geldrischen Landen sich mchtnur die Freyheit der Rlttersitz auffein gewisses entweder an Geld / oder aber MorgemZadlaüresi?e6tive so. Fi. Brab. und rel^,e6üve z o. Morgen rettnnZirt / sonderen auch dieLand-Tags Zehrungs-Köslen auss ein sicheres Gelt« ^uamum von etwa 60^70. Ml.Umiurt befinden;
Diesem allem nach zu Ew. Kays. Majestät untcrthänigst - getrösteter Hoffnung lebe / bittezugleich gehorsambst / und inständigst / Dieselbe allergnädigst gei uhen wollen / mich bey dmenmnalsErbgehüldigtenLauds-Fürstenunp Her:en beyder HertzsgrhumbenGüitch und Bergincomeli 'bibrer comperirender hoher Lands-Fmstl. -Obrigkeit / und derselben anklebenden/ auchwohlhergebragten / und von Weist. meines Herren Brudcren und Churfürsten Ldb.lM«oben bereits angewiesener maffcn beständig hin / und biß an fein End geübten Im«: libere con-tcrlbencü coüeäzz zugemeinen Rcichs»Lrayßund Lands - Nothturfflen zu belassen / undkrass-tlgstzu'nsuuceniren : d,e anmassende (ZrAVkinres Mit ihrer ohnzeitlg - undgantz unbefueMKlag 2 Un-ine ^äicii abzuweisen: und fals dieselbe mich hierunter Spruchs zu erlassen / wMbesseres Vermuthen/nicht gemeinet wären / die darahn teilnehmende / daß im Fall selbigerseiths dem unterm i?.^utu negsthin ergangenen dero gerechtesten Reichs-Hoss Raths conclvioin rermmo,vermittels einer von denen lm^lis gefertigt- und unterzeichneter Voll macht/ntchck-hörend gelebt worden seyn mögte / dahin annoch / und sonderdahr / daß sich alle und Mlin^üsrtmnahmhafft zu machen/ und zu unterschreiben / allergnädigst anzuweisen.'dleseibeblidaran in keinem Theil zu hören / weniger ihuen / daßsichdes Nahmens meiner gehorsambßrrGülich und Berglschen Land - Ständen gebrauchen / zu gestatten. Jmmitttls auch denferneren Gebrauch des näher parillcirten K.e^zsririons-Fueß biß dabin / daß die ex conlellciun«nötige und incxe^uible Lands-kl-micul, vermög dcs Haubt - l<ecLsz reöliticit c / zubelassm;odcr aber allergnädigst zu verstatten / daß eine zu Bestreitung odeiwehnttn
gemeinen Reichs - Crayß - und LandS-Nothturfften remcr^ucut/ und erhoben werdenmöge. lerciödie freye der Gülich-undBergischer Ritwsitz / auch andere freye Gülhttdahin zu beschränken / daß stein denen privUeAürtesten Türcken-/)ülff / und anderen dergln-chmReichs-undCrayß'Anlagm / und feindlichen Lonrribucionen beranklebender Morgm-Zahl nach mit beytragen / und raüone pr-reritt billige Erstattung / welche Ich meinen durch dkNalleinig getragenen Last so hart getrückten Unterthanen zu statten kommen lassen will / thmsollen. c^iiarro denen Gülich- und Verglichen Land - Ständen allschüldigen GehorsanibundEinfolg / auch daß sie bey denen von mir künfstlghm veranlassenden Land-Tägrn mehrereBescheidenheit gebrauchen / und die vorgetragene Geschafften so forth zur äeliberZuvn nehtW/und solcher gestalt den Land-Tag auffs surdersambste zu End beförderen sollen / bey höcMKays. Ungnad einzubinden : und zu billigmässger donlolaüon tueiner hierunter leydmderverarmten Unterthanen die Land-Tags-Vieren etwa nach dem / in denen UnilrtcnHkrtzog-thumben Eleve/und Geldcren üblichen / odersonst allerdings gefälligen Fueßausfein gcwijscszu clerermüen : forth sonsten guvv>8 meliori mocio zu erkennen was rechtens. Ew. KapsMaj. anbey dem starchen Schutz des allerhöchsten / zu dero beharrlichen Kays. Hulden undGnaden aber Mich unterthämgft empfehlend
Ew. Rom. Kays. und Königl. Cachol. Maj.
Allerunterthänigst.gehorsambst-getrewist-auchScblveyittgen den L. Verpflichtester Diener beständigst biß in mei-
^uAulti. 17^0. nenTodt
Churfürst.Lxrra^