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glso daß Ich wich darüber als einer incomellablerSachen in donrrsäiNion einzulassen / zumahlnicht schuldig wäre / besag darüber mir verkommenen rechtlichen Gutachtens lud Nun,. ^. ' °s ^ ^ ? 54«' deweniger nicht/und rn Erwegung / daß von Land - Ständen diese Verfuegung als eine- mlrÄÄiov des Haubt - keccküs hat angesehen w.rden wollen / habe die Sach zu förmbticher
- wtlru^ion und zum Rechten hinverwlesen / lauch obeuangezogmkN Abfertigunas-Schreiben
^ sub !4um^. umb Ihnen / daß Wider Recht und Billigkeit Nichts verlange / destomehr zu be-' 'l lx/ zeigen/ Mich zugleich aber auch bey der ?olierirät ausser Verantwortung zu halten ; Eben
solcheBewandnus hat es auch mit ihren in solle angeregten vermeintlichen Land-Tags gravs.
.. - ilch-Ä, minibus. gestalten retn eintziges wird nahmhaftt gemacht werden können / welches nicht der
' ^ tzi Billigkeit nach ist vcrbefchciden / und nach Anlaß Bescheids zur Lxecmion hinverwicftn wor-
"M' '"'7!!77?llkl!h,z7' den; solle auch von Seichen der Gültscher Land - Ständen auffdas wegen des damah-ttgen moäiücirren l <epsrririons - Fueß angeführtes vermeintliches (Zravamen wieder die kund-We Unrichtigkeit der Landss^zrricu!/ die von ihnen Ständen selbst höchst nöthig und billig-^ 7' anerkante derselben moäikcarion /und psrikcacion ,ihr selbst eigenes darunter beschehems anralhen
-7 ^ und zuthun/und also conrrs cvn .Lcsciemism, nec non faötum^ropriuw bestanden / und vermei-
net werden wollen/daß dcrselb unrichtig / und dardurch die Unterthanen wiedmechtlich p> .-rgravi-' ret werden/ sowill ihnen anforderist auffliegen/dieses K.epsrcirion5-oder 8ubäivillons FueßeS Be-
' ^' V. ' schwerlichkett lpecisice anzuweisen i dan wo die Unrichtigkeit der alten ^lsrncul in contello .auch
7? 7 77^.1^ iM' hieroben äenionärarivs angewiesener maßen ihrer großen und handgreifflicher vilproporrion
- .. halber inexe^uible ist / bin Ich allerdings in inrenrione slinäirt / und gar nicht zu verdrucken /
- ^ ' es in so lang bey dem von Land - Ständen in Lvncrero öe ^blkrsöko vorgeschlagenen üblich. ! imroäucirt- und von voriger Zeit gefundenen näheren psriücsrions > ^äoäum ungkändert
^ zu belassen / biß daran Stände ihrer obliegender Schuldigkeit / auch gethanen untelthänig-
' sien Erbiethen Zufolg , sich daran setzen / und mit Zuziehung der von Mir hierzu benentec
' fzMMA Lommlllsrien eine säX^uare Lands - klsrricu! ernchten; und zwaren umb so viel demehr/als man ihrerseiths Hierunteracemporedes Haubt - keceäuz / biß auft die heutige Stundnowrie und unverneinlich in morL tst / und ungleich mehrere den Nari6c2tion8 - Fueß ver-' langen / und lieben / als den Fueß der alten ktsrricu! ; forth bey denen I>ul)!icltten und
Rechts-Gtlehrlen außgemacht ist / «zuvä ^lstriculs sä Ü0L , ur iir sä T8 Lc librsm pxoporrio-cricenniis mursri poivc; dewentgernicht/ und umbEwr. Käys. Maj. unter-. -1 ihanW MMigm , und alle I-Mtz.litbmd« Welk weeckthalig zu udnjwgm / daß Ich
nochäireÄe» noch iuäireÄe incenäire / l emanden wieder Recht / und Billigkeit zu beschwe-
' ^77 rm / oder auch zu gestatten / daß jemand über Vermögen oder Schüldigkeit hergenommen
werden solle; so bin erbiethig / und erklähre mich htemit sub suAultiMma spprobsrione un-..terthänigji/von beyden moäis repsrrienäi zumahlen zu äellllirm / und an statt dessen michbloßhin mit einem 5im^!en / jedoch zulänglichen - Anschlag vergnügen zu
- - .'S ^ gäntzlich / daß hierwieder umb desto weniger was bedenckliches wirdch-s'M- V einzuwenden seyn als
M.W i. Dieser Anschlag glcichfals in eines jeden iaüo xroxrio bestehet / und dahcro sich niemand
-----./ ÄWWdwjeinesUbernehmensbeschwären kan. Mithin
7 2. Sich nach eines jeden Vermögen lencket / verfolglich der Mitz allerdings billig ist:
. unddahero
7.7 7-5^ Von denen bewehrtest^n/uttiiiariiz für den Gerechtesten gehalten/ auch
4- In denen vornembjien reichen erovincien / und Landen der Welt / ja gar'7 7 ' In denen Gulich- und Bergischen Landen unürt- und nechst angräntzenden Clev- und
Märckischen- auch Holländischen?rov,neixn prsÄicirt wird / forthInd-nmJahrenls?o. / U!IV 1587. ls?o. Is?s. i-ic>. 1S4,. und sonstenmehr-' 7 7 mahlen unterm Nahmen einer (7o»/ttn/)tto»s-^cc^, absonderlich von I7vo .und folgenden
. - - '.7 Jahren biß nach dem Todt Weyl. meines Herren Bmderen und Chm - Fürsten Lbd.
' ' 7 ^ beständig eingeführt gewesen / und also keine newe dem Land unbekante Austlag ist / und7...endlichen
In denen Hertzogthumben Gülichund Berg umb so nöthiger und billiger seyn will / als7.^7 mehr obanerunneter massm dte vermögensteDnwöhnere wegen ihrer habender freyer Lände-
777^777«BlM . reyin pubüc» oneribuz wenig / oder nichts beytragen / und gleichwohkn contra vmnia jura7'77z^"7? ÄlllkvW^ Zenrium des Reichs / und Lands-Fürst. proreÄion, mithin die Häminiikarion der heyl,samen^illitz frey / und ohnentgeltlich geniessen 5 wohingegen Ich der Lands - Fürst/ Der' 7 7 tkdoch alle Verantwortung und schwere Regierungs- Sorg ausjm Hals liegen habe / vom
- '' ill i ' Landnichts verlange / noch suche / als bloßhin dasjenige / was die ohnumbgängltche7 > Lands-Nothtursst erfordert; welches auff solchemFucß mit Erspahrung vieler taufenden/
welche die jährliche Land - Tage / und vepurarione- unnöthig - und unnützlicher Dingen' Ff conlumi-