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Da aber jemand :e. sodan vers. Betreffend mm ,0. außttücklichtlaru!rt wird/ daß / wem
das Land feindlich angegriffen würde / alsdan des Lands-Kräfften projuüs öc neceliäris äeten-sione, lpba rsrioue, öc nsmrä äi<Aanrez angewendet werden / und der Lands-Fürst cs mit derTürcken - Hülff« auch Reichs - und Cräyß-Stemcn / Cammer-Gerichts Unterhaltung / undanderen dergleichen aussReichs - und Cräyß-Tägen eingewilligten conrribucions-Anlagen der-gestalt halten solle/ wie die Reichs-und Cräyß-Satzungen darüber allbereitS verordnet haben/und noch ins künfftig durch allgemeine Reichs - und Eräyßschlüsse noch würde gut befundenwerden / also daß nicht nur das Land schuldig und gehalten seye/ vro necellirsribux pubüci?die Erfordernüssen beyzutragen/ sonderen auch der Landsfürsi in Krafft compecirender und nach-gegebener lujzerioricsris rsrrirorisliz Macht und Gewalt habe / dieselbe außzuschreiben/ und zubesorgen; Mermassen solches auch ferner durch das geständliche nachgeben ihrer der anmaß-lichen^ravanren/ daß bey jüngeren Regierungs-Zeiten meines Henen Bruderen und Chur-gürsten Lbd. die Nothturfft / ihrer der Ständen ohngehört / beständigst / und nach dcro gut-befiaden außgeschrieben / und guovis melicin moäo eingetrieben worden/ bestätiget wird.
Auffdaß Ew.Käys.Majejt./ und die gantze Welt sehen möge / daß die Erfordernüs-sm sichauffdie inäsruüzb^. l. cleüZnitte sechsmahl hundert tausend Rhlr. allstem Jahr-gang belauften/ so geschicht hierüber hiebey die fernere unterchänigsie Erinnerung/daß/guv sä?rimum, die milksir Lxi^entz sich darumb unter anderen so hoch erstrecke/daß man wegen derbeharrlichen wiedersinnigkeit der Ständen biß dahin nebst der lauffender Nothturfft nicht so vielerzwingen können / daß die ab denen in Hnno 1714. reäucjrten Kegimenreren HinterbliebeneObtt>0Kcier8 ihres comperirenden Ruckstands halber biß anhero nicht haben befriediget wer-den können / und man dahero von aller Obrigkeit-wcgen denenselben die halbe Besoldung zumWartlMd habe zulegen müssen / und bey vermahlen annoch sehr gefährlich auf/sehenden Lcüssten/absonderlich wegen der Gülich-und Bergischen Landen/ die Staats^iion nicht erleyden woll?/sich weiter an Mannschaffr zu entkräfften / sonderen dieselbe viel ehender zu bestücken / bevorabdahe die Besatzung von Gülich / Düffeldorst / und anderer innen Lands gelegener haZtbcchrerPlätzen / fast so viel Mannschafft an lulsncerie erfordert / und bey etwaiger Kriegs- Empörungbey weichem nicht zulänglich seyn will.
(^osä^äum weist sich die Schüldigkeit per 5e.
(^zosä zrium die Lsnco-Schuld betreffend / da bewehret nechstvon'ge Anlag 21.wie hoch dieselbe / und der vermahlen darab entrichteter Theil auff em Jahrsgang sich beiauffe/und was Gülich - und Bergische Landstände darzu eingewilligt haben ; so ist eine incomettsbleSach / kan auch allen nötigen Falls durch die vom Jahr 1707. biß dahin gepflogene LandtagS-Handlungen/ und sonstenferner angewiesen werden/ wie von ihnen üiccUKvis remporibus öcSc reirersriz vicibus für etliche Millionen Lanco,Zetttlen selbst unterschrieben / darauß so wohlzu gemeinsahmen / als besonderen ihrer der Landständm/und abgelegter Land-SchuldenBehucff etliche hundert taufende Rhlr- seyen gezogen worden / ügnsme-- lauth Anlagen lub22. wegen des chevorigen wieder meines Gnädigsten Geliebten Hmm Vatteren Chm-Fürsten Lbd. geführten/ nachglhends ade; durch den Haupt-und Veclarsrions-Kecesz vergli-chenen prvcesz sä ohngefehr fünff und achtzig tausent Rblr Lspirsü, nebst dem/ was zusolchemBchueff ferner besag Anlag üib Num. 2z. im Jahr i/os. ins Land beygeschlagen/und n.z.;.sonst von Landständen zu selbigen Zeiten / nemblich umb das Jahr 1669. und folgends außgemeinen Lands-Mittelen hergmohmen worden; mchrzugcschweigen/ das folgends im Jahr1714? annoch ihren gesambken contenlum gegeben / zu dero Abtikgung vier ^äliooen GüldenHolländisch in Amsterdam zu ne?orijren/ und auffzunehmen / Urkund (döligsriomz Lcklsm.telli lub24. ^.»4.
()uogä guarrum) anreichend der Verwittibter Frauen Churfürstt'n zu Pfaltz Lbd. compe.mndevorsbGeldere/ da bewehret ebensais die Anlag 25. welcher gestalt Gülich-undBttgische Landstände darin niä t nur verwilliget / sonderen auch selbige auff beyde Hertzog-lhumber Gülich und Berg versichert / und deren Zahlung auß denen iands-Cvmribuuonenzu entrichten angelobt / mithm Weyl. Käyftrs Majest. Glorwürdigsten
Andenckms die darüber errichtete Ehevorwarden allergnädigst conkrmirt haben/ kan auchfltbstallm deme nöthigen sirlls ebenmässig/ wie hieroben sä^ium, nachgewiesen werden/daßem ansehentliches auß solchen Gelderen zum besten des Lands und dessen vecbsrcMrung hin-verwendet worden seye;
Die fernere lpecikcirte Ersordemüssen haben von sebst ihre Erheblichkeit/mögenauch umb so weniger Ahnstand erleyden/ als mehr die Vcstung Gülich / lauth Berichtsmeines düsigen (Zcmverneurz Freyherm von läsxbsuten, ruinsm miniriret / und WieeSzu Vullcillvrti darunter bewand/ auch was gestalten daselbsten der Rheinstrohm biß auff dasStatt-Thor über hundert und mehr Morgen bereits hinweggerissen habe / forth täglich mehrwd mehr/ uns biß zu eusserster Gefahr einer zumahliger Überschwemmung und Versenckung
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