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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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fchriebmen sechsmahl hunderttausend Reichsthaler zu meinem eigenen Behueff der geringstePfenning verwendet werde / sonderen selbige / und annoch ein mehrers die Unterhaltung der/ Bestreitung der Reichs-Crayß - und Cammer-Schuldigkeiten / und Entrichtungder bey vorigen Reg'erungs-Zeiten zu Bestreitung der beschwerlichen Kriegs - Kösten / austetliche Millionen erwachsener Land6-^»cs-Schulden / der verwittibten Fraw Chur- Fürstinzu Pftltz Lbd. schuldigen Oo^t-Geldern / nöthige Unterhaltung der Vestungs - BawzuGülich und vullelUtZrkf, forrh c.nderer mder Nebenlaglub^um. 21. mehr lpecikcirterohnvmmeidücher Lands- Außgaben erforderen.

Es will dahero gantz ohngereimbt und zumahlcn fuegloß wieder mich ^viret / und zudessen BehueffderStänden reKrionezlub bwliizz. 54.55. Sc z6. angezogen werden / ob solleich mit der einseitiger Außschrcibung zu viel und unrecht gethan / wieder ihrer der SländmerivUeAlZ gehandiet / und das Land allzusehr / U »d über Vermögen beschweret haben ; nachte,mahlen kein einiger vorlgecikcirten Erfordernüssen von mrr herrühret / auch nicht zu meinemeigenen / sonderen gemeinen Lands - Behueff / und Abtilgung der demselben obligender Schabdigkeit gedeyhet / und Stände nirgentwohcr beweisen werden / daß em zeitlicher jands«FürltundHm / welcher anfangs remonttruttr Massen das ju5 conlcribenck LolleAzz mvim 5uperivrirsri8 reirirorializ hei braat hat / abtolme schüldig und gehalten skyt / zu Außschrebbung deren zu so liguicler Lands - Erfordernüssen und Schuldigkeit erheischender Nothturfft derStänden einhohleu / oder umb deren ^nofcüung / und Bewilligung mn selbi-

gen so lang zu ch^miren / oder wo sie sonsten / ur m prXlenri, gegen ihren gnädigsten Lands»Fürsten und Herren ohnbilliger weiß sich aufflchneti/ und mit der im Haubt- Kecel«/ wie ob-erwehnt/ außttückllch verordneter ^. tLrkleckttcher Einwilligung ohngebührlich zurückhalten / ihren Unfucg / und Wiederwtllen nachzugeben / und darumb den 5rzmm publicumin consuüon gerathen / ja gäntzlich verfallen zu lassen / bevorab dahe / wie in -?nuor. 05i.incjliacl (Zrvr. olzs. , zu erfahren / ln Rechten außgemacht ist / guocj rezulÄtirer Sc in llubio

I^rince^z crecisrurex jnüä causä pro necetstrsce Acurillrare 1^.eip.(^oi!e6kz5 imponere , eöguöcjcolleÄaeöc rribm^non rsm cx kniz tjualirsre , czuäm eriam Fupcrioriz sulborir-ire »üimzricie.beanr : veöki^aliz enim , Mlzuir , tolvumur bono Keip. ipiiuz , in yuo vivimuz , SccvMmembra bimus, öe^uocl procuraocjum periculo virs? 6c äamno torcunsnim omnium JäMin.ßimur,lzuoä prvcursre prselumicur ?rinceps , ü non lheip. ipiios , llllcem luiipüu5c2uia,neclominio excicisr.

Und obzwaren man seiner seiths nicht schüldig were / dieses als eine ne^scivam zu beweisen/so ergibt sich dannoch dessen Bewcißthumb guo^cl rkelin. auß obrekrirtm Reichs - Abscheidenü^nzncer dem jüngeren vom Jahr»654 / und denen vabky vermelten Wahl»dapirularwnenvon ftibsttn; als wormncn klar außgemachet / daß die immecijgr - Reichs - Stände »Hreuntergebene Lands - Unterthanen zu Bestreitung der Reichs - Crayß - und gemeiner Lands-Nothturstt/M tpecie Unterhaltung der Lands - Vestunge» / und der darzu erfoi derltcher Lusrni.sonen sollen mögen colleHireN / und / guozcl icil. ^U8 provinci^le ergibt sich der

Beweißlhumb auß osfl angerümbter l A? pr^^ui-mica parriXdes-Haubt-und Oecl-Mgrions-l<ecels/ worausj nicht nur vorgemelte.Stände/ sonderen auch gesambte Gülich» und BergisctegcheimbeHoff-undCammersRäthe / auch^ecrerarii, ^clvocsr.n/und Land-Bedienten per«pstichtetseynd / und rmZ clle verpflichtet werden; 'Angesehen / dabey in dem hierobmbereits relzrirtcn §. 97»» dem Lands - Fürsten alle jurs ?rincipsru8 per expreüum 6c ludLvlttettÄrione lhrerder Land-Ständen/daß Nie gedacht / noch ihnen jemahlen in Smn gekom-men , oder kommen werde / darinnen emzugreiftm / dergestalt ftynd vorbehalten /außbedungen worden/ wie sie denselben ex !nürurnemop2ci8, (ia:l3rei8dgpjrul!?ttor>!bu5,anderen Reichs-Satzungen compmren/ und dabey bloßhin der 0.5ii8 volbthaiten wird/ wan derLandsfürst ex -uirboricare pl incip^li mit anderen etwan ein fcLciuz eingehen/ so dan zu ftlNkM/unvseines Cammer-Staats-Bchuest was forderen würde / alsdan derselb i ^ionc der darzti nöthi-ger Erfordernüssen und 1-eigeÄive anverlangendem selbst eigenen Behuest gehalten seyn solle /darüberauftosienm Land-Tag Mtt denen Land. Ständen zu communiciren / und mehr nichtsaußzuschreiben / als von ihnen eingewilligt worden / einfolglic!) da man der oamoh-ligen Erfordernüssen nichts in solchem exciphrttn c.?ln relervirt: so stehet mir dem Lands- Kin

stenfreyzuxcitillucl vul^cum jurjz excefirio elt regulz in c.?übli8 non excegri8 , in VIMnorirarizcerriroriali^ , dieselbedtM HttkoMMM NaH erizm inl?,Iur.mi8 Lc->ribn8 p-uvinLizIibu;umbso Mehl außzuschreiben / als weniger sie darzu ktwasmit beytragen/und verfolglichen da-runter kein inrcreüe haben ; und daß diese der cunrrabenrium eigentliche Meinung gewe-sen/erleutert der folgends drey Jahr hernacher nemblichm annv 1675 den 27. mit ZuthunJbrerKays Majestät/-eo/io/i//glorwürdtgsterGedächtnus errichttttr - und von ^shroall t-guädigstconürmirter^c/^^ttvns- farum §.ANUM berührten Haubl- 5/ wo

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