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die Billigkeit noch weniger verfangen wollen / die Gemüther noch mehr verhärtet undammi.ttl / undmitihnen / ohngehindert der Land-Tag wlederumb über dreyMonath gewehret/zugar keinem Schluß zu gelangen gewesen seye.
Wie nun aber du Jahrs-Zeit znnblich vcrloffcn gewesen / ohne daß die zu der vorgesteltsrexigentz erforderte Einwilligung nach dem Sinn / lind deutlichen Buchstaben nemblich Haubkskeccil^h. 9UV l^llZ. ^rMeckitch erfolget / und die Nolhturfft langer keinen Außstand ericlLenmögen; Als bin ich ohnumbganglich veranlasset worden / dieselbe zu cUmuriren / und die^xigeDtz gleich vorigen Jahrs außzuschreiben: Hieraust haben zwaren Stände zu mir m dieEhur>Psaltz eine vepucarion abgeschickt/dieselbe aber so eng / und limmrt mttrmrt ^ daßmitvenenftlben keine Handlung anzugehen / zugeschweigen was beständiges zu siiftten / oder zuschltejstn gewesen / also und dergestalt / daß diese vepmarion in der That selbst anders nichtsaussfich gehabt habe / als mich noch mehrers zu amubren : simenmahlen icd erwehnttn l)epu-uttm oen Lands Lllar und dessen sich unvermeidlich aust sechsmahl hundert tausent Relchstha»ter eist eckender Erfordernüssen so umbständlichen remvnäeiren / auch ihre vermeintliche Lra-vsmm» so gründlich bcantwoiten lassen/ daß sie Oeputirte selbst sich in ein so anderen allerdingsbegnffen / die Nothmrstt für billig / und unvermeidlichen erkennet / und m so ferne ich einenanderwekthen Land-Tag veranlassen wolle / attgedeylichen Erfolgs / geziemender öevonon,und läuchickvn versichert haben: Als ich nun so unterthämgst und anscheinlich zu ver-lässiger ZusagZusolg / im ncgjtvorigenJa.hr »7,9. Ständewiederumbzum Land-Tag na-cher gemeltem t)ui^lclorä beschreiben lasten / da heischte eö gleich anfangs unter ümulanvn all-gedeylichen Erfolgs / wanbie vorige Land» Tags-O^ren aä ^9,77.3celchskhaier würdenentrichtet seyn / alsdan wolle man zur Dsüberacion schreiten; Kaum waren dieselbe vonmiremgewtlliget / und entrichtet / da bckam der Land-Tags Handel gleich ein anderes An-sehen / indem an statt daß man die Lands-Fürstl. gnädigst veterei^e unterthänigst danckneh-mig erkennen / und mit dem cleverem Gemüth überlegen und erwegcn solle / wie denen Lands-Fürst/. l)-.ücleni5, und der Lands-Nochtursst am beständigsten zu helffcn seyn mögtk / aantzwidrig conlj?iriret wurde / wie dieselbe mehr und mehr zu comrecsliren / alles zum Ausstandzubringen / und der Lands-Fürst mit einem fuegloftn?r»ceß zu beunruhigen seyn mögte ; aller-Massen Landkündig ist / daß derjenige / welcher diesen unruhigen Gemüthercn nicht hat bey-tretten wollen / gezwungen gewesen seye / entweder den Land - Tag zu Emiren / oder abereinem schimpsslichen^Konr exponilet zustyn / gestalten dessen der von dem Freyherren vonttompetcb zu Rurlch so empfindlich beleidigter Freyherr vonlttpz zuLindenberg ein lebhastterZeug ist / und es noch mehrer bewehret der iub dsum.20. hienebengehenderLxcraöluz der vonStänden austmjüngeren Land'Tag Jahrs 1719. tut» rirulci inümÄioniz Oepucaromm subramemo c-,!ummX unvermeldentlich unter sich errichteter Verbundnus / welche vielmehr alseine unzuläßliche LonlplrArion anzugehen / und ich Exemplarisch zu bestraften / miraußtrück-lich vorbehalte; Könte auch allenfals annoch weither mit verscheideucn dommunicarions-Schreiben nachgewiesen werden / vermittels weicher man die nicht mitbeytrettende Stand/sowohl von der Ritterfchafft als Stätten / darzu unter vmmffentllcher Vetröhung eines ewi-genAußschlüffeshatanzwmgen unb e>i)liZiren / mithin mittels arroZarwn e/ner Landständennicht zukommender Macht m meinen Lands^Fürstl. Gerechtfahmen eingreiffen wollen.
Wan nuuaber Allergnädigster Käyser / König und Her: / vermög vorangezogener Reichs-und Rechts-Salbungen die L(inv»cariones 5raruum ?rovincia!imn , UNd Anordnungen derLandtag livrorie emr^alsproprium der Landsfürfll. hoher Obttgkeitfeynd/ und von des zeitli-chen Landsfürsten und Hmen Gutbefinden lediglich äepencincn ; Landstände als Rätheund Unterthanen des Landsfürsten schuldig und gehalten seynd / sich dabey äevor, gehorsam!,/und gantzdescheidentlich aufzuführen/ zu bezeigen/ undzuerklähren / wie es die Lands Noth-luiffl / und 8ram5 publicuz erfordert / sich aber aller Hmmotiräccn / Opiniatrikäten und Aust-wicklmyen zu müstgen / und gäntzlich zu enthalten/ und wo dergestalt Landstände sich gegenAm Landsfürsten und Hmm vergessen und vergreiffen sollen / kein Lleb/ kein Vertrauen / nocheiniges coricerru mehr auffrecht stehen kan.
f ..„^^^rden Ew.Käys.Majest. Dero beywohnenden Allerhöchsten Begabnüssen nach vonselbst allergnädigst ermessen / daß bey solch ammolen der Ständen austführen / mir nicht zu^ßbilligen seyn würde/ wan Mlch deren Lommunicacwn / und Raths-Pflegung mit selbigenüber Beyschaffung der unvermeidlichen Lands-Erfordernüssen also lang enrubrigen würde / bißdaran dieselbe als trcw verpflichtete Vasallen und Unterthanen sich Ihrem Erbgehüldigten Lands-uurjten und Her:en wiederumb gehorsambst werden sulimiccirt haben; Indessen aber/gleich-wie diegemeine Lands-Nothturfft oarnmb keinen Außstand erleyden kan noch mag / also sei-vige Lands-Fürst-Vätterlich zu besorgen / Utid dem Herkommen gemäß außzuschreiben/sonder-et aber da nun noch nimmermehr wird dargethan werden können/ daß von solchen außge-
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