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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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' nam lmerreZn! vor eine grosse dontukon gewesen / wie In - und Außländische sich bekriege^' 'ixhetmb-und öffentlicher Gewalt einer den anderen überfallen / verfolget/ und erschlagen

" / und alles glcichsamb der Gewalt / dem Muthwilien , und Raub unterlegen gewesen/

milhin hicrauß erwachsen scye / daß nicht nur 5ouvcraiue / und sonst andere immeüiar-Reichs-Ersten / Grasen / und Stände unter sich murua Loe6era cle non otkenclenclo, 6c slllilteucjc»klllchtct / sonderen auch dieselbe mit Ihren untergebenen Landsassen/ und Unterthanen sichlnMeremVrtrauenbeysammen gehalten / überdjeLanos-Nothcmfft/ dessen Heyl/ Nutzen/UND Nwrectiott miteinander reifflich cleliberiret haben / wie der Landsherz seine untergebeneLWdsajsen und Unterthanen wider allen in-und außwendigen Gewalt schützen / undprore.MN; hingegen aber die Lanvsassen und Unterthanen demselben mit Pferdt/ Harnisch/undsonsten wohlgerüjL nachzufolgen/ ihrem Landsherzen mit Biuth und Guth / und allen ihrenVermögen verhülffüch beyzustchen / schuldig und gehalten seyn sollen z Und obwohlenbeyfolgenos eingeführten Reichs-Ordnungen/ Regiment/ und Gesätzen / auch auftkomme-' neu ordentlichen Kriegs-Verfassungen / das Römische Reich in ein gantz anderes 5iiiema." ^ unvR'Mrungs-ForMgesctzex/ mithin dardurch so wohl/als auch Unterlassung der Ritter-lichen Feldzug/und Kriegs-Hülssall dergleichen rempore neceMcans 6c bell! zwischen dem Lands-

hemn/ denen Landsassen, und Unterthanen ^ und bis zu gedeylicheren Verfaffun-^ gen gemachte Verbunonüssen relolvlrt / und austgehoben worden / mithin alles nach denen

von zeitlichen Käyseren / Chur-Füchm / und immecljzr,Ständen des Reichs gestiffttten üm.^memzl-Gesätzen hat eingerichtet werden müssen/ so haben dannoch die Landsassm in eini-gen Ortheren / absonderlich aber in denen Hertzogthumben Gülich und Berg ab solchen betrübt-uno verwirlen Mißligkeiten ^Xvsliren / und folgends von dergleichen des Landsfürsten will-kührltch vt/anlalken cleüberÄrivnibuz, und denen rmuiru der mit einem zeitlichen Landöhmcngethaner Feldzügen verliehenen Freyheiten / und Lxempriouen Ihrer der Landsasscn Güther/cinverbündlichcs und beständiges Gcrechtsamb iut'eriren / und behaupten wollen : auch darzuanfänglich so wohl bey Einführung des verbesserten Reichs - Regiments / als auch nachge-hendes f wo die Gülich-und Belgische Landen wegen der benachbarter Burgundischer /Hspan-Französischer / Niederländischer Kriegen / fo. ch Geldrifcher/ wie auch selbst eigener5ucce5lons-Streitigkeiten in steter Unruhe geschwebel haben ) umb so mehreren Vortheil ge-funden / daßsothancin-und außwendlge Reichs-und Nachbahrliche Unruhen etliche 8Xcni»hindurch / und biß auss die heutige Stund gletchsamb commuiret haben / und die Hertzog-thumbmGülich und Berg zu der Zeit annoch nicht weder von dem Vermögen / weder vondem lMria gewesen / daß die Kläfften erleyden mögen / förmbliche Lands-Regierung einzu-richtm / und des Ends nöthige/ und erfahrne Räthe auffzunehmen / und zu erhalten : alsodaß d/eMiche Lands-Regenten bey sich ergebenen wichtigen Bedcncklichkeiten / und Bcschwä-rungs-Fallen / außMangcll beständiger Räthen mit ihrer Landfassen von Räthen/ Ritter-schafft unOStätten/ so gut als gekönnet / Rath zu pstegen gleichfals gezwungen gewesen;

Düse so erzchlttr Massen nach gutfindm eines zeitlichen Landsfürsten übliche ciellber-monesöcconvvcsrioliez 5caruumftind folgends in ohnverfänglicher vlsntz verblieben/und nach Gele-genheit der Zeiten vom Landsfürsten öffcers/ und weniger veranlasset worden/ohne jedoch daßderselbedarzu / oder auch zu proponirung gewisser m^reriTjemahlen verbunden gewesen wäre-»allermassen uororium / und allen nöthigen sals vermittels auß denen bey meiner Gülich und Bel-gischen Hoff-Cantzleyverwahrlich liegenden Land - Tags- Nachrichten des mehreren crweißjichist/daß nicht Jahr für Jahr und beständig hm seyen Land-Täg außgeschrieben/und gehalten wor-den/ sonderen hat solches allezeit lediglich in Belieben und Wohlgefallen eines zeitlichen Lands-surften und Herzen gestanden; und obzwar dcmc die von widriger Seiten exkibirte k.ever-lalls lub hl. l. 2. z. 4.5.6.7.6c 8. entgegen zu stehkii scheinen / so ist gleichwohlen zu vermerken/daßdie keverlalis an sich selbst nichts anders bedeuten / als eineait> übliche pr«camiov cie non' prxjucljcznclc, denen von Ständen wohlhcrgebragten privilegiis ; Gleichwie nun von

' Ständen kein Privilegium kan auffgewiescn werden / vermittels Westen ein zeitlicherLands-

.MW' Hmcvmra nororia jura 6c reg3lia5uperjorirzri8 rerrirori.ilixsichan sie verbunden habe/alle Jahreinen Land-Tag zu halten / und ihnen der Ständen Muium luper ueceMt2ribu5 publicis, 6c^um in knem conlcribenclis do!!c6tis, 5ne «Zlio non, einzuhohlen ; also ergibt sich von felbsten/daßsochaNtKeversalis <zuä ümplex csurio cie non pra-juciicanclo im Mindejien Nicht relevire«. mögen; allermassen deren Inhalt bewehret / daß dieselbe über dergleichen pro necellüzre Public»

- M beschehene Einwilligung nicht/sonderen über zu anderem Bchueffgepfiogene Handlung seyen er-

- theilt worden/mithin änhero das mindeste nicht lulkr^iren; und wiewohlen auch darin^

' ' ) N vwi Beeden und Steuren gedacht wird/so ist dannoch hierüber zu mercken / daß solch e keine

A Beeden oder Steuren bloßhin pro neceMrsribus publicis gewidmet gewesen seyen / sonderenditselbevielmehr psrucular Rede / Einlösung verpfändeterLandS-Aembter und Dorffschasttm/

il Bd. f-nh