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da ftrnkrshin vsn denen annnßlichen c»vzmen/ von ,n einigen Reichs landen / undcien l, Maaten Gewohnheiten - ob solle auch einem s!andsfürsten unv.Her:en nicht erlaubt sey»( wo demselben in cssu necsssrariz publicX, die bchörliche LxiZentz ohnbescheiven verwkigcnwerden wolte) selbige dem üblichen Herkommen gemäß beytreiben und erzwingen zu lassen / mLenere und ohne zlleAZrivn des Mindesten Exempels/ und dahe?o gantz jrzigundwahrloß V0W,aeben wird / und zwarn umb so vieldemchr / als nicht nur in vorangezogenen Rklärs- Absehet-
diese Lassen zur Lonlerv^rion des gemeines Vatterlands/ und also eines jeden Vortheil/ undNutzen gereichen / und zu solchem Behueff verwendet werden / also auch ein jeder darzu/ mpmein re propriä, verhülfflich Mit beyzutragen schuldig und gehalten seye. Tgoä enim nluw Ulilirz.
rem^us cowmunem relsticir, erism clc c«mmuni stsri üeoei-.
2. 2 2.Al m /oco /?//!>/.
Allcrmassen die LolleÄen solchergestalten bey denen alten Zeiten der Römer nicht tiur seindbckant / sonderen auch voreme dem pub'icv höchst nützliche und unvermeidentlicheNochturfftangesehen und gehalten worden; Und bezeuget solches der berühmtervum stsruir pecu^l.im pubüc-im esse rerum AeielMarum nervum ; Wie auch Lornelius
ciruz /ss. 4, b//?. 74. '
euim ^vüüi-r Aemezbabere guierem line armis, nec grma stne ssipeMiZ, neclichenclia üne rribuus, iivecolleöiis.
Danmnhcro stynd in bvc pzssu dvüeÄT keine willkührliche Bcystewr/ sonderen ein Abtragobliegender Schuldigkeit / wo'rmnen sich S'mnde uno Unterlhaum weigerlich zu dezejg-n cbcnso unbcfuegt seyn / als auch ein jeder privac äebiror; Und können dahero die darin saumseligverhauende / oder sonst sich bezeigende Kemremen zum Beytrag eben so wohl execmive vermögtwerden / als auch ein jeder pirriculzr <geb,wl-; AUermassm der Lxecnrlvr-s ssecelz undm-dere heylsahme Reichs - Satzungen zur Gnüge bewehren / wie gegen dergleichen sseniremlliverfahren werden möge.
Als viel aber dm Lssum, wo ein Landsfürst / und Her: / nebst denen gemeinen IMund ^ands-Schuldigkeiten zu seinem eigenen Bchueff von jenen Unterthanen / und jM»Eingesessenen etwan eine Bcyhülssverlangt / anreichet/ dalasse ich solches / als eine Sachftembder Geschicht dahin jenes Orths gestellet seyn / wessen derselbe solchenfalß bcmachlWseye / Welcher gestalt derselbe sich dabey auffzuführen / oder sonst mit jenen unterM,nen Ständen zu verstehen habe; da zumahlen ohnerwcißlich ist/daß wehrender Zeit Mmlangetrmener Lands^Regicrung/ von Mir dergleichen was seye angefordert / oder sonst colie-ckret worden / wiewohlen ich darzu auß verschiedenen erheblichen Ursachen/sondcrdahr aber we-gen des alzufthr vermittelst ihrer der Ständen bey ebrvorigen Zeiten in Abtragung der schuldigenLands-NothtürfftM bezeigter alzugrosser Widrigkeit beschwert und verschüwclsn Fratu^sme-rslis, recht und wohl bestiegt wäre / bevorab da vermög 5ub dlumcriz 1.2. öc z. hiemebenge-1.2.?. ^nden Kxrra^rLandtags'Handlungen vomJahr 1649. i6si. und 1681. derselb' ' ' ' also beschweret befunden worden / daß ein zeitlicher Landsfürst und Her: sonst nicht vermöge/darauff seine Hoffstaat standmässig zu unterhalten / und dahero 5 and-Stände selbst billig erken-ncthaben / solchen/ bonipubüss cauzä, erwachsenen Schulden Lastauff gmnste Lu-Mio»neu zu übernehmen / und auß gemeinen Lands-Mittelen enmeyten zu lassen ohne das dmbbiß dahin etwas merckliches erfolget wäre/ sonderen die conimu-rte Mißtichkeit der Zeiten ohn-umbganglich veranlasset hat / denselben mehr / und mehr zu ^-rZravirm ; zugeschweigm ohn-wiedersprechlichalt-üdlichkn Herkommens zu seyn/daß bey denen vorgewesenm Larrd-TäMiZMzeitlichen Hertzogen zu GüiichundBergzu Bestreitung der ohnvorsehender ^ands-NothtmDundAufflagen / wie auchaä!ib?ram cNspossjonem des Landsfmiien allezeit ein anschentlichcsseye mitbeygeschlagen worden.
Diesem allem nach / und bey so auß denen k'lm.^menr.iI-Reichsfatzuugen gelegten G>un^vesi/zu deneti Bewandnüssen/ alten Herkommens/ und befundenem damahligen Zustand lmMHertzogthumben Gülich und Berg / und Gelegenheit der darinnen von denen anmüßlichen e»'vznren prTren6irenden Freyheiten / Privilegien und Gercchtsahmen/ so dan den darwlMgeschehen - sein - sollenden Eingriff und Beschwerden / fort sonst ohnwahr eingcklagten ianbö-verderblicher Unternehmungen zu schreiten / darüber den von Ew. Käys Majest.allergnadlBeingeforderten Bericht wahrhafftig / und ungefärbt / jedoch auch in schuldigster vevoüoiiunterthanigst zu erstatten; Da muß ferner auß den alten Teutschen Reichs-GeschicktM/Ebrvniczuen , und Hnnslibuz unterrhänigst erinneren / was im Römischen Reich TeutscherMillion vor imroäuQiut! eines beständigen Regiments / und absonderlich zu Zeiten des langwie-rigen
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