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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Wan Ihr nun kombt und erscheinet alsdan also oder nicht/so wird nicht weniger auff de?Land-Stänvefemer anruffen wieder Lucherkant / eMhrtt/ und mit würcklicher Lxecmwlider bedröheier Ungnad proceUirt werden/ wie sich solches ausseweren beharrlichen Ungehorsambden Rechten nach aiget und gebührt / darnach ihr euch zu lichten. Geben in UnserKönigl.Statt Preßburg VM 22.K5arcii ^nno 1658.

? L OIbl O der Dritte ?c. :c.

Entbiethen allen und jeden inUnseren und des Heyl.Reichs-FürstenthumberenGülich undBerg verordneten Unter-Beambten / wie die Nahmen haben mögen / Unsere Kayserl. Gnad/und htemrt zu wissen/ daß Wir glaubwürdigen Bericht empfangen / wasmaßen der Durch-ttuchtig(^.)Pfsltz Grass ^lbeim zu Neuburg :c.Unser lieber Vetter und Fürstin gesag-ten beyocn Fürstemhumben / darinnen Wir noch Sr- ^bv. einige Pollution nicht geständig/unterm Schein einer denen unlängst bey Mastricbl gelegenen / aber bereits wieder außgssührttnFmntzöstschcn Vöickeren biß in sichszehntausinbRchlr vermeintlich versprochenen / wieauch von den Heßischm in Westphalen pl^cellänter ansehcntlichen Geld-Summen zu conmbm-rkn E'nftilhig außgtschriebcn / und dieselbe durch Euch von den Unterthanen beyzutreibmBcfelch ergehen lassen.

LVan dan solche ohne der Äand-StandenkVisten und l^onlenz vorgangene Auß-schretblmg der Gtewren dem alten Herkommen und L.ands-?rjvjieZ en / auch unje«renzu umsrschlkdtlchen mahlen wiederhohicen Raysirl. Kelvlucmnibuz und Befibeben zuwteder lauften/sonderlich aber unserem und des Reichs offenen Feinden mercMchciiNutz und Vorschub gereicher / so wir zugeschehen tragenden Kayserl. hohen Amdks hallNkeines weegö zusehen oder gestatten können noch sollen.

Als besihlenvVirEuch sirmbtllch/und jeden insbnderhelt gnädigst und ernstlich/daß ihr bey Vermeidung unserer Rays Ungnad / und unaußblerdlicher SrraffmttVeycreibuug dergleichen ohne der Landständen Lonienz, und iLinwtlligung «ussge-fchriedenen/ und zu Ächuss unserer und des Reichs offener Feynde angeschenenSeewren weiter keines weegs mehr befahret/sonderen iLuch deren jey und mokönff-eig gän^ltch und allerdings enthaltet / gestalt Wir dan obgedachtes Pfaltz Grasscn zuNeuburg Lbd. em solches unter heutigem U-^ro gleichfals absonderlich mtübzrt und verbolten ba-den. An dcme erstattet ihr unseren gnädigsten ernsten Willen und Meinung. Geben zuw-gensPMg den ^7» ^uAulti anno 164c.

derDrittc/zc-zk.

Entbieten N- allen und jeden des rir. ^vZthcmZ xvll!,elmz Mltz- Grassen bey'Rbeitt / iabeyden Fürstenkhumbcn Gülich und Berg sich befindlichen Räthen / Ambtleuthm, VögtenSchulttlßm/Richteren/Rhentmeisterm/Einnehmeren/Stewrbeberenund Bedienten / wiedie alle Nahmen haben mögen/ unsere Kayserl. Gnad/und fügen Euch hiemit zu w,ffcn/0b WirUns zwarn keines anderen versehen / dan es würde die von Uns zu gütlich Hinlegung derjenigeStreitigkeiten / 5o zwischen vorbemeltes unseres Vetters ^bd.nndden Ehrsabmen Edlen Ge-lehrten unseren lieben andächtigen / und des Reichs getrewen N.den Fürstlichen Gültch-undBerg-schen ^and-Standen ein zeithero sich enthalten/erkente und crnewerte Kayserl. eommiz-üvn den verhoffeten fruchtbahrlichen Verfang gcnohmen haben / und diese Mißhelligkeitenbeyden Theilen zum besten in Güte entscheiden und verglichen werden können; so müssen Wiedoch vernehmen/daß obbefagtes Pfaltz-Grassen Lbd. vorgcmelter unserErkant- und angeord-neter