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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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daß Dieselbe mit Erhebung der Stewrcn und Anlagen / welche/ohne der Ständen Einwilligung bey gemeinem Land-Tag / auß-geschrieben worden / einhalten / und das erhobenes a ä catlam parrizs

rettiruiren sollen-

Wir v der Dritte / Zt. !t.

> Ntbitthen N- allen und jeden des DurchlcuchtigtN tzocdgebohrnen Wolssgang Wil-Helms Pfaltz-Grasten bey Rhein/Hertzogen m Bayeren / Grasten zu Veldmtz undSponheimunseres lieben Vettersund Fürsten in den Gülich- und Belgischen Lan-den mrirulirten und vermeintenStatthalrer / Cantzler/und Rächen zuDüsseldorff/auch anderen hohen und niederen Beambten / Richteten / Schulteißen / ^zngeren / Vög-ten / Gelt-und Stewr-Heberen/und sonst allen anderen angkMasten OKctuluen / wie dieNahmen haben mögen / unser Kayserl. Gnad / und fugen denselben hiemit zu wissen -nachdem Wir auß denen erstbesagtes Pfaltz-Giaffm Lbd. so wohl / als der m. Gülich und Ver-glichen Land- Ständen / Ritterschasst und Stätten von ttewem gegen einander eingebrachtenKlagten nicht ohne Mißfallen vernehmen müssen / wze'oaß auch unerawtet der von Weylanddem AUerdurchleuchtigsten "c öcc. unserem freundlich geliebten Herzen und Vatter Christmllde-ften Andenckens so wohl / als Uns Selbsten seithew unser angetretttner Kapiert. Regierungvielfältig außgelassenen rechtmäßig- wohlerwogenen Kayferl. ^etvlmionen und Erkanmüstensolchen ergangenen Kayserl. Verordnung zuwieder / an seithen Seiner Lbd. allerhand unzu-läßige Newemngm gesucht und durchgetrungen werden wollen / indeMe vorgemelter Pfaltz-GmffSich unterstanden/den gedachten Land-Ständen ausserlegte LoüeÄZtion der bewilligten140- Monath einfachen Römerzug durch absonderlich publicirte latenten undBeselch von denUnterthanen lub poenä üupli zu forderen/ und solche durchEuch als Sr. Lbd. ^NnlUrv!!, und ver-ordnete Geld Heber nicht allein erzwingen laßen/ sonderen ihr hettet auch über dasjenige / so ihrBeroselben gelikssert / von diesen zu unsers und des H. Reichs Kriegs-Heerß nothtürsttigc Un-terhaltung verwieget-und außgeschriebenen Gelberen gantz unverantwortlicher weiße einenguten Antheil für Euch und Ewerm pnvar Nutzen innen behalten;

Und dan dieses alles Sachen seynd/ die Wir wegen obhabmden Kayserl. Ambts durchaußnicht gestatten können noch wollen / Euch auch die keltirurwn des also unrechtmäßig abgmoh-mmev in alle Wecg obliegt und gebührt.

Als befehlen Wir Euch hiemit gnädigst / und bey Vermeidung unserer und des R?lcbsschwürerUngnadundSrrassernstlich / daß Ihr mehrbemeltcs Pfaltz-Grastens alles schrifft-und mündlichen Vor-und Emwendens und Bcftlchs unerachtet / vorbesagte Guiich undBelgische Land-Stände an denen von Uns ihnen anbefohlenen / undzu des Lands-NokbursttWMjgtkncczIleÄarwnen/und.deren Erhebung nicht allein nicht hindert oder beeinträchtiget/sonderen was Ihr auch auß Ihrer 4bd. Beftlch eingebracht / und von ohne daöruimten armen betrangten Unterthanen zu ewercm.selbst eigenen Nutzen/unter was schein esauchgeschehenkan/oder mag/ erzwrmgen und empfangenhabt / solches alsobald/und ohne einigen Vcrzugdcn Gtandenzuder L.ands^rcssjtuiret/erstattet/und gutmachet/auch von allen dergleichen ungeMwenden ^xaöiionen/die Wir auß Kayserl. Macht vollkommentlich hlemit gantz^tich cazliren / auffheben/und abthuen / Euch allerdings enthaltet / und daß Ihrsolchen allen gehorsamblich gelebt / innerhalb den nechsten sechs Wochen / nach Verkündi-gung dieses / an unserm Kayserl. Host / welcher Enden Berselb alsdan seyn wird / ohne einigeeomrzMAion glaublich bescheinet lund verweißet.

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