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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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di-s-lbtM denen in d-wGülich^undBelgischerKcN^ntz Statt Düsseldoiff angesteltenkand.

lucceziive beschreiben lassen.

^ Wohewesdannunmehro ver klare Augenschein gibt / daßder Gülich-und Bergischer

Landen wohlhergebrachte / und von allen Grasten / Hertzogen / und Churfürsten (welche von 'einigen hundert Jahren her sothane banden regirt haben ) wie auch von höchstgemelter IhrerChurfürst!. Durchl. selbst conkrmitt- und bestattigte Freyheit- Recht- und Gerechtigkeitenvöllig umbgeworffen / und solche ihnen entzogen werden wollen ; indem? Sie mehr allem /gleichwie »m vorherigen Jahr / als die iandstände die ihnen ^ugemuthere Etnwill^ung über-mäßiger und deren L ander, Schuldigkeit / und Kräfften überjtiegener Gelder in ihrem Gewissenmcht thun tonten / sonderen nunmehro so gar ohne Lanvocarion der Ständen auff gememenLand -Tag / ohne prvpvlmon der vorstehender Lxi^enrim/ auss selbigem nicht weniger ohnedieselbe zu vernehmen : ob fie sich zu denenselben schüldig erklährenauch ohne mit denselbenzucleltberiren / wiegemelte LxiZenuen ausss gewist- und zulänglichste beyzubringen seyen ewieder die ostt angezogene gnädigst? ^-versalia, mit Ständen eingegangene verbindliche Ver«gleiche/Abscheiden/ allergnädigste i^escriprs s- ^uöicsra, nach eigenem gnädigsten ermessen Ein«ftithigeAußschreibung einer übermassiger- die vorjährige so gar excecbrmder Gell-DummenMgenohmen haben;

Darausser oan anderster nichts/als die oberwehnteMeinung / die zu Kmciamem»! Satz«. ^ gediehene uhralte Gerechtigkeiten / die gnädigste keverl^ia, verbindliche öc

^ sztAione5 zu everurcn abgenohmen werden mag.

Und ist solchen allem nach diese Ltnst,etge Zlußschreibung obne BeruffungderStän-denauffgemeinenLand-Tag / und derenselben Einwilligung eine solche Sach / weichemitkeitiemScheinRechtens undBtlligkeit/oderaucheinrgerNothwendigkeit befarbet werden mag;absonderlich daheGülich-und Bergifche Land-StändeSr. Churfürst!. Durch!, zu Psaltzihrem gnädigsten Landsfürjien und Herzen niemahlen , wan ihnen auss gemeinen beschriebenenLand-Tagen dieLands-Angelegenhert und LxiAemim propo.^irt / und von ihnen prsvia clell-kerzcioue befunden worden / ausser Handen gegangen / sonderen so gar über ihre Schuldig-keit und Kräfften / jedoch cirrs p^zuchemm öc conleczuenriz.u, jederzeit darzu mit Unterthan lg-stem v?vono»s - Cyster beygetragen haben; Wohero / wan in Sachen / so bey denen"" ^ WNAN« allerhöchsten Reichs- Gmchterm zu erst inrroclucirt werden / ä prsecepro üve msnchito iine clsu-lula angefangen werden mag , vielmehr in dieser bereits eingeführt - und anhängig gemachter. ^ Sachen zum wenigsten die rem pol sliz lnbibiri» erkant / und dem allergnädigsten Kayserl. l^e-

lcnpw angehängt/und zugleich auch denen Chur- Pfaltzischen zu Keparciuon und Erhebungder Srewren verordneten Beambten durch ein allergnadigstcs besonder veclecum alle weitereUmdlag/ und EmtreibmZg der Einfttthig außgeschrlebcmr Gelder ausser allen Zwechelver-hotten werden kan : gestalten/ daß in dergleichen Fällen denen durch ihre Landsfürstl. Obrigkeitherrückten Unterthanen offt- und vielmahlen Kaysert.allergnädrgste ^lanljscs cssssrorla öc inMbi-rons Mitgetheilet worden seyn / theils beym

Mu»?. 6/^/. tit. Z4. tt. 78.

XIczilc.i/e6om^ö.c<t/>. 19. ».188.

Zuersehen/und theils iäenctkcs zu bewehren ist/ oaßlin gleichem dasu von vorzeithigen Lands-furstmangemasserer eigenmächtiger Außschreibungen alsobald die Kayserl. inbjbicorisZ.Hülffso wohlan die Landsfürsten / als derselben Beambte denen lupplicirenden Gülich-undBergt-schen Ständen wüi cklich angedlchen und zu statten gekommen ftynd : Allermaßen Ew. Kay-

. ftrl.undKöiilgl.Maj Hrn Orn.Gwß.und Vatters Kayserl-Kayserl. Maj.Maj.swie ietziger

Se ChurfürstlaDurchl.zuPfaltzHr. Hr.Groß undVatlerHertzogen Wolffgang Wilhelm und Philipp W'jhelmin denen Jahren i6;8. / 164O. / >64,./16^8./und 1671. stcd ange-maßet/ gleichmäßige Stewr Außschreibung/ohne LvnZre^r-und Loutencirung der Gültch-undBergischen Landständen eigenwillig zu verüben ) solches beginnen laut lul, num. 7beyge- 5l.gebener allergerechtester Erkantnüssen nicht allein cszlirt und abgeschafft / weniger nicht dasjenig/ was denen entgegen Emseithlg H hoben worden/denen Ständen und Unterthanen zu retti-ruirenwiederhohlter anbefohlen z sonderen auch denen zu der Einnahm bestelten Gülich- undBelgischen Bedienten/Kraftt der Anlagen lub »um 7^.per mancisra p«»->!^ allergnädigst-und 7t«emstilch eingebunden haben, sothane unemgenMgte Stcwren weiter nicht zu erzwingen/daserzwungenes aber L-Mm parnX öc 8czr,mm hmzuliefferen.

Derohalben gelangt an Ew. Kayserl. und König!. Maj der Gülich- und Belgischer Land-Ständen Anwald allerunterthänigste hochflehentlichste Bitt /Dieselbe in allermildester E' we-gung deren mlubelto L. svzmlnum außgcführter so wohl/als obangezogener wähl erBeschass n-hmallergnädigst geruhen wollen/ die vor-und dicßjährige Chmfü'stl. Außschreibungen aller-höchst. Obrigkeitlich zu casstren / oder darüber zum wenigsten eine cemporal lnkibm.m zu

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