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tungnothwendiger Anlagen/und zusammenkünfften zu verhindern/die! weniger einen oder ätvderen ihres Mitteis umb deßwegen / daß Sie ihren Kecu» ^ro^utiina zu Ihrer K ayserl. Maj»genchmen / milBelröhung / oder anderer Thätlichkeit ungütlig anzufassen, zc rc.
LxrȀ Kayserl- Bescheids <ie 6->w RcgcnspurgdM 14. k^edr. 16^7.
« Mi! Betreffs evüecLcnsso lassen es Zhro König! Maj.von wegen der ienigkNLvlköttn / welche die Stände zu proleguuung ihres Rechtens anzulegen vor eine Norhursstachten / bey Ihrer Kayserl. Maj. vorigen deßwegen ergangenen Kelvjuuvnen und kww-»lm allerdings gnädigst bewenden » mmaßm dan dm Ständen darüber Jhw König!» Maj»giiädiglte Kcloiuctoncz ausgefolgt worden.
Lxrrs,Ä Kayserl. Vecreli6e«jzrc> Wien den 2,5. ^ugulti 16^7.
«' lbi - Was bey dem vierten Punct obgemelte Gülich - und Berqische L'andständ / Ritter»schaßt und Statte gebetten / daß rn ^unöto LolleÄarum, so Slezu ?rvlegulrung ihres Rech-tms anlegen / es bey dem im Land herbragten moclo, und der nechst verstorbenen Kayserl.Maj. alle» seeligster Gedächtnus gegebenen kelolmionjbus verbltwen / und deßwegen umdeine vLclzrsrion in koc punöto des Regcnspurgischen Bescheids clc claro 14. negst abgklausse-ncn Monaths?el)r. inUnterthänigkeit angehalten; da erktähren sich höchsiged. Kayserl. Maj»daß die Bezahlung in diesen Lvllecken allein auffdie Psächter / so die Fürst!» CaMMer - Güterin Pfachttmg haben , mcht gemeint / du andere aber des Fürsten Unterthanen im Lande zucomribuiren schuldig seyn sollen.
LxrraÄ Kayserl. Bescheids <ic (lato Eberstorff den
4. ^>ejzrcml>. l6?/>
" lbir Was bey dem vierten Punct obgemelte Güuch« undVergischcLandständ/Ritte^schasst und Stätte g betten/ daß in (üolleÄzrum, so Sie zu ?rvse^uirung ihres Rech»tens anlegen / es bey dem un Land hcrgebragten moäoj und der negst verstorbenen Kayserl»Maj. allersieligsten Gedact tnus gegebenen Keloimionibliz verbleiben / und deßwegen umbeme m iwL jXlnHo des RtgeNspurgischen Bescheids äe l)aco t 4» negst abgelausse-
nen NZonaths ^ebluzni in Ultterrhantgkeit angehalten ; da ctklähren sich Hü3)stged. Kays.Maj./oaßdiedoiic^enzu ?5olecjuilungderStättd-Rechttn / Zahlung der Lulclarcsca undaiwcikti Lands Noltnrfft von de?r jenigen sollen erhoben werden / welche jonlim m ordentlichenvondmLands-Ständenaussgcmeinen Land- Tägen bewilligten Steuren von Alters Herd zucollecrrien bläuchtlch.
Lxrra^ Kayserl. ^escripti (ie Ebetstsrff dtN
z^. 1657,
" lbi.- Gtstältwirüns danauch ferner er klähren/ daß jch angedeutet? dlalZeÄen/ wie auchdie jenigc/ so Sie zu prolecjMrurig ihres Rechtens und anderer" Lands. Norturfft anlegen / vonden jenigm sollen erhoben werden / welche sonsten in ordentlichen von den Land« Stände»aussgrttielnenLand'Tägen bewilligten Stewrenvon altcrsherozucolie^irendräuchjlch.
LxtraA Oocreu L^sarci 6e dato PrcAburH dM 2.^. ^lami 16^8.
" lbi: ZuM anderen daß Seiner Fürstl-Durchl- / die SlänD an prvsegun-.und Fottsi'-huag ihres Rechtens keines wegs hmdercN/noch die zu solchem End von Ihro Kayserl- Mm'5ihnen verwilltgte Lo1Ie6La5 verwehrt.
kxtraA Oecreti de i6z8.
ibi.- Haben Ihro Kays. Mai./so viel die?ub!icirung dtrp-rrenttn / und der StändeAisaMiMkunfftzUEöllen bec-istl/sich allergnädigst erinnert / daß S^e unterm clawvm 22.
dlkskö noch lausscnden sechs hundert / und acht und dreysslgsten Jahrs den Ständensolche Nublicirung und clc)nv»czr.on der Stätt / undBorsischafften(sintemahien ohne Ver-wllltgung dieses die den Ständen verwilligte Lolleäialivn der zwey hundert / und vicrtzig Mo»nathen / wie auch die Beytreybung der nochtürsstiger doüeälen zu Vor sttllung ihres Rechtensnicht mögen erhoben werden) allergnädigst verwllligct / dabey Sie es auch nachmahlen ver>bleiben lassen»
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