WttdmMuKtigßer / tt.A.
tieffes Venen Landstanden beyder Hertzogthumber Gülich und Berg zu HechnH H I gehe / und wie hart sie daran gekommen > daß / umb willen von seiner Lhurs. Burcht.
zu Pfaltz/ als Hertzogen zu Gülich und Berg / und ihrem gnadigsten Lands-FürsienUnd Herzen bey jetzigen lieben Frtedens-Zeiten viele übermäßig - und unbeybrittgliche StewrmEigenmächtig und ohne Ihr der Landstanden darzu gehörige Einwilligung / auch auffemmvon denselben nie angenohmenen höchst-schädlichen Fuß außgeschricben-unv selbige mit gäntz.lichem Verderben Verarmen Unterthanen execunvs (alles varwider von Ihnen Landsiändenbeschehenen unterthanigsten cleprecirenö/prcirellaens/ und appelttrens ungeachtet) beyzutrei-den fortgefahren worden ; Sie Landstande / Ihrer dem werthen Vatterland / und für dieAuffrccht-Haltung ihrer dardurch sosehr verletzter Freyheiten und Gerechtigkeiten / geleistetertheurer Pflichten-Halber/ sich endlich gemüssiget gesehen/ ihre hierüber abgmungen-wchmüthigeKlagten bey Ew. Kayserl. und Königl. Majest. Reichs,Qbrigkeit-und Ober-Lehn HerzlichemAllerhöchsten )uMtz und Gnaden.Thron mir fußfälligster t)evmivn allergehorsambst abzule-gen/ solches kan ein jedes/seinem natürlichem Erb-Landsfürsten und Herzen trew-zugethaneSGemüthe leichtlich und mithin manniglichvon ftlbsten vernünstttg ermessen / daß zu dersel-ben ordentlicher Astterfslgung viele Kösten / und allerley Außgaaben erfordert werden.
Man nun AllergnäSigstcr Kayser / König / und Herz l Dero AllerdurchieuchtigsierHerzn Hzn. Vorfahrcii am Reich des Änderten / des Dritten/
und ^0V0I.I)I des Ersten Kayserl» Kayserl. Majest. Majest. unterm ». LKrü ,6; 5.z 4. kebruarii. ^5. /^UAutti. 4. UNd 14.8eprembll5. ! 6; 7. Klarrü. I l. Oüobriz,
i6z8. z.^. k'ebruarü. 17. Oecembrix. 1640. UNd t.6. 167z.
s in welchen Zeiten dieGülich-und Bergische Land-Stände ebenmäßig das Unglück gehabt/wider ihren gnädigsten Sands«Fürsten Beschwär zu führen ) Allergnädigst gebilliget undverordnet haben / daß Sand-Stände auch Lo!lc6ia5 zu prcitequüung ihres Rechtens,ab-schreiben mögen : mitdemangehenckrem außtrücklichem Verbott / daß an deren Embrin»gung sie niemand hinderen solle : allermaßen auß denen zu geschwinder Nachricht darüberaußgezogenen ?slllbu5 cvncernenribus lud d!.6o. beym ersten Anblick zu ersehen ist.
Also leben zu Ew. Kayserl. und Königl. Majest. mehrermelte Gülich. undBergjscheLandstände der alletuntcrkhänigster Zuversicht / bitten auch darumballerfichmtlichst / Dieselbewollen geruhen mka-rencio vorbemerckten älteren Kayserl. Verfügungen gleichfals allergnä-digstzuverordnen f in BeMchtung / daßgegcnwärtkge abgenöthigreKlag nicht Ihr Sand-Stände privare Personen / sonderen des gantzen Lands / und aller Unterthanen Hcyi / Wohl-fahrt / und künfftige Freyheit betrifft) daß auch Sie Sand-Stände in Behufs hierzu unumb-gängltcherAußlagen / L»l!e6tsz ohne einige von jemanden / wer der auch seye / zu befahren»habende Beeinträchtigung erheben / und also dardurch verbüket werden möge / daß wegenErmangelung ohnentbehrlicher Fortsetzungs » Mittel ihr Recht verlassenauch sich und dieUnterthanen sambt allen Nachkomblingen in völlige kuw gestürtzet/ und zum allgemeinenReichs-Dttnstunkrästtiggemachtzu seyn/auffewig äollren müssen.
Darüber;c.
Ew- Kayserl. und Königl- Maj.
alterunterthanigst - Trew, gehorsawWGülich^ und Bergifcher ^andfianden Auwald
Levr^ kcräinuncl V0N ^iaul.
LIaululX Loncernentegn. 60« Verschiedener Käyserl. allergnadigster Verordnungen/ wodurch
Denen Land - Ständen beyder Hetzogthumber Gülich und Berg vie Außschreib - undEinbringung nöthiger LolleQen zudrostquirung ihres Rechttns allergnädtgst verwiitigel:denen Lands-Fürsten aber ihnen daran zn hinderen ernstlich untersagt worden:
Lxcra6k Kayserl.End-Urlheilcle^Ztc) Eberstorffden2.teno^vl)r!Sl6?5-
" Mi: Und Seiner Fürst!. Durch!, hiemtt ernstlich befohlen haben wollen / die StänkeMit solchen weiter nicht zu beschweren noch auch an prolcquirung ihres Rechtens mitVerbie-
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