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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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pemvor dieß Jahr dassam milirarem erheischtem Beytrag von stchs hunderttausendRthlr abzuweichen / auffkeine Weiße vermögten : und werten nun Land-Stände inih-reinlehterem Auffmtz auß denen dabey angeführten Umbständm dafürhalten wollen / daß siesich darzu nrcht erklären tönten.

Als rst Ihrer Churfürst!.Durch!. Gnädigster Befelch / und Erläuterung dahin einge-kichtct / welche Land-Ständen hremit gebührend hinterbrachl wird / daß sie bey Dero mhiesige Landen bevorstehender Ankunfft mchrgemelte Land-Stände abermahren beschreiben/und mit ihnen das weitere berathschlagen und abhandclen werden ; indessen aber unabgäng»sich benöthiget seynd / das vokjähriges Huamum auffdcn unlängst gnädigst beliebten Fußaufzuschreiben / und erheben zu lassen : mittlerwerl aber die Land. Stände vom Tag zuchmmiren gnädigst befohlen hätten ; dabey jedoch die fernere gnädigste Erklärung dewn-selben gegeben wird / daß die außschreibmde Geldere anderster nicht / dan zu Bestreitung derenWira' -Erheischungen / und gemeinen Landö-Nothwendlgketten verwendet werden sotten idcrmthalben sie auß ihrem Mülel einige vepmar^, welche ausi genawe Befolgung dieser zudcs VatttrlandsBesten lediglich gereichender Landsfürstvätmlicher gnädigster inrenrimi achthaben mögten / benennen tönten ; so ihnen hiermit fteygestellt würde. Uird sotten übri-gens die annoch etwaunerörtette s insoweit solche keine weitere rechtliche Erkänt-nuß erforderten ) ohnaußsetzlich erlediget werden ; welches Land»Ständen hikmitten zudem End Vermahlen weiters bekam gemacht wird / daß sie sich darnach werden zu richtenwissen.

(l..8.) k.tt.ttallberZ

cum luv Original! consonk- ( 8.) Zsoannez (^eorzius t^uneimk t^oranuz <^A.

me?X Im^enalis. m.

Abtruck des dritten Etnfeithigen Außschretbens

vom 15' 5cj)teml)N51719.

PsaZtz-Graff bey Rhein / des Heil. Röm.'Reichs Erß.

Schatzmeister und Cburfürst/in Bayern/ zuGnlich/ Clcve undBerg Hertzog/ MrstzuMörß/ Graffzu Vclventz / Spon-pciinb / der Marck und Ravensvcrg / DenzuRavenstein/ tt ?c.

l Jebe Gelrewe: Wir erinneren Uns zwam der von Uns unterm ;«?. äugusii jüngst 55.erlassener Ausischreibungs-Verordnung annoch gnädigst ; Nachdeme nun außdem bereits aufgeschriebenen öie gewöhnliche L^nds-Gchälter/ Pensionen/-die von den Gülich-und Bcrgischm Pftnnings-Meisteren verschossene vorigjährigeLattdtaas»vtccten / fort übrige von Unseren Land» Ständen absonderlich bewilligte gcmemeLands-Nothwendigkeiten nicht werden bestritten werden können / und dahero annoch ein fer-neres ()uantum zu jetzterwehmem Behuff außzuschreiben unumbgänglich erfordert wird / wo-nmim dasiger euch gnädigst anvcrtrauter Statt donnn^enr sich

betragen thut; Als befehlen Wir euch hiemitgnä-H ^ Vigst