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digst und erstlich / daß ihr auffden bey obiger an euch ergangener gnädigster Verordnung gnä-digst verordneten Fuß erwehntes ()uanrum mit reparnren / dahe aber die Kcxamrwn bereitsvollzogen seyn solle / alödan einem jeden Lourrikuenten seine Schuldigkeit auß obgemelterfernerer Erfordernus ohne weitere Kösten beysetzen / und euch daran keineswegs verhinderenlassen sollet. Versehen uns dessen also / und seynd euch mit Gnaden gewogen. Msseldorffden t L. Heprembriz 1719«
Auß höchstgemelcer Ihrer Churfürst!- Durch!,sonderbahrem gnädigstem Bestich zc.
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(l-. 8.) soannes (",e0rZ!U8 k^lunsratli I^okarius LZ.merX Imjierialis. m. p.