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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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/^uZirung umbdemehr in Churfürst!- hoher; Gnaden zu verschönen / dahe das würcklich unttk-thämB t^gewilllgtts c)u-iiuu:u theils wegen des durch die vorgewesene Wmd'UN'd 5agel-Mg/ und so lang angehaltene excMve Hitze verursachten grossen Schadens / thensab-. anoenen Ocrcheren / wohe dle Unterthanen durch die militärische LxecMicm in die cuss.rjie Ar-muth gesetzt ftynd/ wegen der Unvermögenheit (maßen bie OKcierz von denen imAmbrN'-veggen auß ^xecucion ligenden Soldaten hicftlbjt iolliciciren / daß hinweg berußen weromMten) ohne Abgang nicht beydnngtich seyn wird.

Ihre Churfürstl. Durch!, geruhen also gnädigst / das Einseitiges denen kundtbahrcnian0s-p"vil^..5 und dem von höchst, ersagler Ihrer Churfürstl. Durch!, selbst gnädigst ertheil-ten k(ever5itl zuwider laustendcs Außlchrelben hinwiderumb gnädigst einzuzi.hen : dieübergebene eravam.nz mtt mehreren; Nachtruck zu erledigen : das vonLand-Siändm untersolchem Beding unterthämgst eingew-Uigtes Huanmm von viermahl hundert tausendRchlr mitZuziehung deren Land-Ständen-vepuciettn Gülischer ftlchs ausi den von Land-Ständen prv üoc Almo vorgetchiagenen, und nach gnädigstem Belieben mit denen dauu gnä-digji benanren Rächen etwa ferner achuitüenden Fuß/ Bcrgsscher Seichs aber der allerrricu! nach moäo orämzno ins Land eep-lrrjren zu lassen/ und vermahlen eins Land-Ständesoosstmnd vielmahlen unterthämgst gebettener maßen/ umb auß denen täglich aussgehmdenschiväl'enKösten abzukommen/ mbttEtthttlung nöthigen ^vettalis und Abjcheidts vom TagMdigjt zu chmlmren.

Land'Stände müssen sonst nochmahlm Mituntmhänigst.tießesier k(everentz comcttüen,daß es ihnen von gantzem Hertzcn leybt thuen würde / wan bey Nicht erfolgender E-Miehungdes EmMgenAußschmbens: zulänglicher Erledigung der vor-und nach übesgebener^r^V2MMUM, und der Standen gnädigster O-miMvn sie sich neceMüret sehen soltcn / umb dergantzen Wel! zu zeigen / daß an denen grossen Unkösten keine Schuld tragen wollen mithinaucb/umb bey denen alt-hergebrachten Freyheiten/und erivlle^cn gehandhabet zu werden / dieDlge ^smeäiz juri8 wider Willen zu ergreiffen / welche der ?arsLrap!iu5 ulümuz des Ver-gleichs vom Jahr' 645. ihnen verstatter. ^

Kx speclatlLonclusoöc LommilNone öce.

so.ftcnlz^ocZone Gülischer gemeiner 8)/nä.

?. L. ttettmann! Bergischer gemeiner 5/ncl.

Vro Lopläcum üro OriZinali conionH^.8.) soannLZOeorAiuz^luNergt!-! Lg-

mer«? m. p.

OlauluIaLconcerneaces Ae!aci()M8 <!ecimgs rernaecom^

lnmstz Gülich-und Bergtscher Land-Ständen von Rächen/Ritterschafft undHaubt-Stätttn.

8. r^iA.

'Hrer Churfürstl. Durch!- auß Dero Host- Lager zu tteiäelberZ gnädigst ertheilte / undunterem zittn ^ulii cvmmuniciite hohe veclarsnan haben anwesende Gülich-und^ Bergische Land-Stände von Räthen / Rittcrschafft / undHaubt- Stätten mitsctuldigst.obliegender liestester Kevcre«tz verlesen ; und müssen Dieselbe Ihnen nochmahlenbie gnädigste Eriaubnus gehorsambst außbitten / daß den Inhalt Dero br^mmoch smweh-rendem Landtag vor-undnach übergebenerverschtedener AuMtzen mit unterthänlgft-lleffesteml<cheü widerhohlen müstm.

Und zwam vor erst ist auß denselben mit mehrmm bckänt/ wasgestalt Land-Stände zumehr würckncher Bezeugung Dero Ihrer Churfürstl. Durch!, unsterblich zutragender unter-tbänigster wahrerTrew und Vevori»n, ehe und bevorndieL^vamma erlediget gewesen / ein/>?ovi/?o»6/e von hundert tausend Rehlr: und folgendts unter außtrücklicher Bc''dmgnus / daß die kr^mins erlediget werden mögten / vor den gantzcn Zahr-Lauss dle 8ummwn vlermahl hundert tausend Rthlr auffeinmahl / umb vom Tag abzukommen / unter-

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