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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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»G (n6) D«

Cs müssm sonst Land,Stande wegen deren auffgehendtt schwärer Kosten/ umb sich beyder Welt ausser aller Verantwortung zu stellen / unterthänigst procettiren ; dabey gehorsambstdcinrettirende / daß es ihnen von Hertzcn Leid thuen würde/ wan nicht bey erfolgender Einzre.hung des gegen deutlichen Inhalt des Vergleichs vom Jahr 1649 / deren Lonchrionen von,Jahr ,668 und aller diesertwegmvor und nach erhaltener Kavs. ^-liäarorum öe ^escripro.rum ins Land erlassenen Einseitigen Außschrelbcns / und an dessen Stelle vornehmender ge.wönlicher^epzrttrion des unterthanlgstetngewllllgtkn c^znri, und zwaren Gülischer Seithsaust den prv bvc znnc, unterthänigst vorgeschlagenen Fuß / Sie in Krafft des dem Vatter,land geleisteten Ayd Sich genöthiget sehen solten / die ^lonu^nentz dero althergebragtmFreyheiten / undvrivile^en höheren Srthszu suchen / und sich über die dagegen bkschcheneVorgriff unterthanigst zu beschwuren.

Tx fpcciaU Conclulo Lcc.

f. 1-c. LocZune Gülischer gemeiner 5yncZ.x. c.«errmsnni Bcrgtscher geincincr 5yn-j.

?ro iLoncorclanna OnZmalis

(l_.8.) soannes Levr^iu8 ^uneratk Kotariuz Ca-

mcrse Zmpcrial!8. m. j).

Oooia Z.e!srionis äuoäecimX communig in prmcipa'iGülich-und Bergischer Land-Ständen.

2.4.t7l9°

d?. 54« HXZSNwesende Gülich-und Bergische Land-Stände von Räthen/Ritterschafftund Haubt-

Stätten müssen billig höchst wehemütlgst äol.rm/ daß auffalle von ihnen so offl unvvielmahlenmitunterlhanigst-tieffestem «.elpeS gethane wohlgegründete Volstellungelider Zulänglichkeit des unterthänigst eingewilligten ()uami, wie auch elenden enlkräffttten Zu-stanvtö deren eingesessenen Unterthanen / und darauß rclulurender Unmöglichkeit eines/wAmeml keine gnädigste l^estexion gmohmen/ sonderen denenselben unerachtetauffeine W,grolserung gnädigst angetragen / und Mit denen vielen inltamien allein die biß dahin ohneSchuld deren Land-Ständen angehaltene langwirigeLandtagö-Handlukigen fernerweiligzumehrerem Veschwär deren Unterthanen in die Lange verzögert - inzwischen aber wegen derEinseitig ins Land erlassener Außschrelbung eines von Ihrer Churfürstl. Durchi. gnädigst an-verlangten/ von Land-Ständen aber nicht verwilligten ^rräj.z »ä hundert und fünfsylgraufend Rhclr so wenig / als auffdie von denselben unterthänigst gcbttlene Abstellung veSvon Land-Ständen niemahlm beliebtenhöchssschädlichen domlni^n^s-Fuß / wodurch dieangezogene mit vielen Kaysett- klan^riz öc t<elcrlpn5 begleitete Landts^prlvüe^ia > der Ver-gleich vom Jahr 1649. dle Lonäirionez vom Jahr ,668. geschmälert werden / das geritiBNicht geantwortet werde!

Gleichwie nun abergesambte Land-Stände Dero Ihrer Churfürst!. Durch!, unsterblichzutragende ummhänigste wahre Trew und vsvonon, durch die von ihnen beschchene / derLanden Schüldigkeit/ invorherigen Auffsätzen unterthänigst remon/tnrtcrmaßen, weitexce.ciirende Einwilligung werckthätlg comprvbnt zu haben vermeinen thuen : Mithinauch Dero parrwcischen Eiffer dardurch gnugsamb bezeiglt haben / daß sie des lieben Vat-terlands Zustand zu Ihrer Churfürstl. Durch!, selbst-eigenen hohen Besten s weilen von derWohlfahrt deren Unterthanen Ihrer Churfürstl. Durchi. hohe plo.^entät ciepenckret) un-rerrhänigst vorgestellet / und denen entkräffttten Unterthanen eine Erleichterung / umb etwahmwiderumb zu Kräfften gelangen zu können / unterthänigst außgebmen haben.

Also müssen auch Land-Stände/umb sich bey dem Allmächtigen Gott durch Beschwärungderen Unterthanen über ihre Schuldigkeit und Kräfften keine Verantwortung auffzubürden/wegen des einmahl unmöglichen HuZme.iri der unterthänigst beschehener Einwilligung noch-mahlen Dero vorherige Auffsäl; in tieffester Unterthänigkeit hiehm widerhohlcn : und IhreChurfürstl. Durchl. unterthänigst bitten / gestalten sie mit fernerer ttM-mtz wegen etwaiger