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Landstandischen vspurirten ms Land repzrriren zu lasse« ; widrigen fals werden Land-Stän-ve neccsiiruet werden / gegen die eLmsttttg bcschchene Außschreibung des ersteren ()ii2rr2lissich mit unterchänigstcm ^lpeöi zu bezeugen , und die ^tznurenentz deren alchergebragtenZrcyheiten / und erivUe^en höheren Orths unterchänigst zu suchen.
Und weilen nun Ihrer Churfürstl-Durchl. commircirten Herren Rhätender entk assrelerZustand deren E'Ngesessenen Unterthanen / und sonst gnugsahm bekanl ist / daß es unmög-lich ftye / das eingewilligteö (^usmum zu vergrösseren / maßen es jedoch unbeybrmglichseyn würde; als thuen Dieselbe Landstande hlebey ersuchen / gestalten diese kekri« n mit deropgrrionschen Gutachten zu begleiten / Ihrer Churfürst!. Durchl. die Unmöglichkeit unter-chänigst vorzustellen/ und eine baldige zu befürderen-
Lx specrali concluso 5cc.
Ivan Zacob do^one Güllschcr geimincr 8/nci.?. d. Nerrm-nni Bergischer gemeiner
?ro Lopiä curv luv OrrAinaU concorclante
(l.. 8.) foannes (ZeorAuz kduaerark I^otsrius La-mer« lmjierializ. m.
AuM^ kelscioaiz un^ecilNTcommumsin prmci^ali
de r8. fulii 1719.
^LeichwiederelenderentkräffteterZustandderenEingesessenenUnterthanen / undfölg->l. f«.
liehen dieUnmöglichkeit einer fernererElnwilligung gewißlich nicht mVorschützungen/ÄSS und leeren Wörtheren / sonder, n leyoer in allzuwahrhastten Umbstänven bestehet/
und darauß sechsten gnugfahm erhellet / daß an dem vorjährigen vieleten außstehen, welche anderster nicht / als durch die schwäriste in keinen benachbahrten Landenjemcchlen erhörte millcarische Lxecunoncx ( worab die (üommzncbrende OiLciers felbsten<loliren / daßsolchevorzunehmenbefelcht seyen -e dahe in einem Hauß fünst biß sechSSowatmdenen armen Bauren zu Last liegen ) beybragt werden können : fölgltchen an solchen durch diexxscririonez hergenohmen- und relpeüive an denen durch den heurigen Wind. und Hagtl-sch'aa beschädigten Oerlheren denen armen Unterthanen mchts übrig seyn wird / woraußsiedikßjährige Stewr-Gelder werden abführen können / Also befinden sich anwesende Gü-lich- und Berglsche Landstänve von Rhäten / Ritterschaffr und Haubtstätten in dero Gewissennecesstrirt / dero in verschiedenen vorherigen ZluMtzen rarione eines unmöglichen ^Ußmennunterchänigst gethaner Erklärung mit schuldigstem unterchämgstem Kelpeöe zu inksemm/ unddarab wehmütigst zu ^obren/ daß ihnen wider alles Recht die bey den langwierigen Land-Tags-Handlungen auffgehende Köjien aussgebürdet werden wollen! indeme Landständedaran gewißlich kein Ursach seind / sonderen der wß dahin ohne dero Schuld anhaltenderLand-Tag vor längst/ wandievon Ständen eingeklagte eravan,ins zulänglich erlediget/unddas unter solchem Beding benentcs (^ua nrum dem alten herkommen gemäß r-psrrirt/ Ständenauch das gewönliches Keverlal-, und mit Denselben vorher concermter Land Tags - Abscheidmheilt worden wäre / hätte geendigt werden können ; insonderheit dahe Landstände zuBcstmtung deren milirarlschen / und anderer Lands- Erfordernüssen ein Husmum über der Lan-den lZchuloigkeit unterthanigst eingewilligt / desselben Vergröfferung aber bey Gott unver-antwortlich zu seyn / so offt und vielmahlen unterchänigst reteriret haben!
Und bitten also nachmahlen gesambte Land-Stände in titftester Unterchämgkeit / gestaltenGte Vermahlen eins nebfl zulänglicher Erledigung ihrer (Zravzmimim, und Ercheitung nöthigenkl.everülu und Äbscheids vom Tag gnädigst zu äimirriren und das unterchänigst eingewillig-tesc^nmm, mit Einziehung deren ins Land erlaff ner Einseitiger Zlußschreibungen / demHerkommen gemäß / mit Zuziehung deren Landständischen Depmirten / Gültscher SeithSauff denvon Landständen unterchänigst vorgeschlagenen / und nicht aust den Lands verderb-lichen / juxra fsvorez, und zu Nachtheil vieler Statt und Acmbteren eingerichteten Commjz-»rtzrs'Fucs / Bergischer Seichs aber der alten ^larncul nach Mliciv orchnsttv ins Land repsr«
mm / und umbiegen zu lassen-
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