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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Lands (wovon IhrerChmfürstk. Durch!, selbst eigene Wohlsarth äepenä.'ret) untettbänigstvorzustellen angezogen haben/erwan vonJhroZhursürstl. Durchleucht unterthänigst genohmmwerden solte; So bitten Landstandc tn tieftester Uurerthänigkeit/daßsolches nicht einiger Ver-gessenheit der unterthänigst schuldigster vevorion, welche Landstände biß ins Grab bestandigsttragen / und darab niemahlen außsctzen werden / sonderen dem patriotischen Elfter JhraChurfürst!. Durchl.dero eigenes Landsfürstl. Besten mit tieftester Kevcrence vorzuliegen / bey«gemessen werden möge. ec.

Lx lpcciali Lc>nc!u5o öcc.

s. fgc. Coäone Gültscher gemeiner Syncl.k.c. »errmanniBergtfcher gemeiner Lynci.

?ro Loncorclantiä OriZinaiis

(l.. 8.) foanncs (^corzius iiunerslk I^orzrius Lamer»Imjicnzlis. m. ^>.

st.

AelaNOnis 6ecimX communis in principalz«je 14. sulii 1719«

Leichwie Anwesende Gülich- undBergifc!)e Landstande wn Rhäten / Ritterschafft/und Haublstätten mcht finden können / wormnen Me jenige Lx-^m.en bestchm /welche tn Ihrer Churfürst!. Durchl. letzterer gnädtgjier Kelolueion chnen zur retfteicrveliberstion, und umb das etNgewllllgtes ()u»nrum m t einem /^u^menro zuver-grösseren / vorgestellet werden/ maßen die von Land-Ständen zur Einwilligung unterlhänigstbenmte 5nmw wett grösser tst, als der Landen Schuld,gleit sich ertraget; also müssen Land-stände darabwehemüthigstäoliren / daß alle von ihnen so offt und vtclmahlen Mit tieftester«.everentz gethane wohlbegründete Vorstellungen kernen ln^rels finden wollen / sonderen dk,nenselben ünerachtet auffein ^ugmenrum feener angetragen werde : und gar gegen deutlichenInhalt des Vergleichs vom Jahr 1649 / deren Lonämonen vom Jahr 1668. die Außschrei-bung des ersteren (Znarraliz. und zwaren nicht auffdcn von Landjtänden pro hoc -nno schrMchvorgeschlagenen / sonderen auff den juxca tavores eingerichteten schädlichen Lommillzrms-

^ Wan L?n^^ der unterthanigst bescbehener Einwilligung mit

autem Gewissen schreiten tönten / so wäre ihnen die Verzögerung deren langwieriger Land,Taas> Wandlungen billig beyzumessen undhätttn Land- Stände sichmtt einer fchwärerVerantwortung bey Gort belästiget / daß an denen biß dahm auffgangenen grossenKöst-n UrM seyen / und nicht vor zwey Monathen und ehender das .^uZmemum unterthä-

nigst gecha^h^ angeführten trisstigen Ursaclm? und Motiven einmahl

unmöglich / und bey Gott unverantwortlich ist / dmch Vergrösserung des unterthänigstclnaewtlligten()u2nn denen verarmbten/ und nach der Erleichterung seusszmdcn Unterthanens deren gar viele an verschiedenen OerthermderoStewr-Gelder auf den Allmosen abführen)ferneren Last über deroschüwigkeit/ und gar über das Vetmögm auffzubürden;

So finden sich LandStände necczsirirt / den Inhalt der» vorheriger m punQounterthänigst erstatteter Relationen gehorsambstzu wide, hohlen/ und Jhro Churfürst!. Durch!,in tiessesterUnterthänigkett zu bitten / Dieselbe gnädigst gnuhen wollen / Landstände MltderZumutung emes unmöglichen äugmemi in Churfürst!, hohen Gnaden zu verschönen / undvermahlen eins nebst Erteilung nöthigen ^eversaliz und Abschews / umb auß den schwärentäglich auffgehendenKösten / damit selbige nicht denenLandständen impurirt werden mögen/ab ukommen / vom Tag gnädigst zu climirrirm ; inzwischen aber die gegen die altherdragttPrivilegien iLlnseing gethane Anßschreibung des vorjährigen ersteren Hu«rra!i5 hinwiederumbemmtieben / und das unterthänigst eingewilligtes ^»nrum Gülischer SeithS auft den un-tertänigst vorgeschlagenen/und nicht auff den höchstschädlichen und juxr-r savores lLmsettiggemachten Lommi^riars. Fuß / Bergischer Selths aber mväo orchll-rio mit Zuziehung deren