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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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den so viel vermögt /daß der gemeine Mann von allen Lxrremitäten abgehalten/ und diebesor-gende Aujsruhr vekhütekiwo: den ; Dlewcilcn aber D- Lbd. hierauft die jenige, so Deroselbenxxecurciren vonBwtreibung der unet'ngewtllsgtenSteuren abgewiesen/mit Nahmen undZu-Nahmm neben ihrem Vermögen zu beschreiben anbefohlen / auch der Ständen Mitglieder derMn l-eeraär, und , weilen selbe neben anderen darzu geholffen / ihrer tragender Lande»Aembter durch offen l'urvnr entsetzt ; als haben Uns besagte Sländt umb Einwendung Un-serer Käyserl. Hülst und würcktiche Vollstreckung der Lxecmwn gchorsambff angeruffen / wieB.Lbd. solches auß den Abschrifften deß Uns eingerjchtcn lup^licuens / und darzu gehörigenBeylagen mit mehrerem zu vernehmen hat.

Wan dan dieses solche Sachen seynd / die den von Unserem Hmen Vatteren und Vor»fahren am Reich/ Weylandt Käyser ?ercllni.ricw dem Anderen Chrissmildtester GedächtnüS/und Uns sclbffen ergangenen vecretcn und Kechlurivnen schnur-stracks zuwieder lauffen / undWir die Stände nach Anweisung Unsers tragenden Käyserl. Ambts bey jetzt gemeltcn Decktenund Kelvltttionen handtzuhabcn schuldig und verbunden seyn :

Als befehlen Wir D- -lbd. nochmahlm Gnädigst/daß Sie denaußgangenenKäyserl. v.esolutionibuzund Vecrenspai-irion leisten/dievon denVtänden ge-klagte Beschwärdengänisttch abstellen/und was D. ^bd. oder deren Bcambte/oder UnterbeambtevondenenStändcn und Unterthanen an den uneingewilligtcnStewrcn zur Ungebühr erzwungen/ Ihnen ohne Abgang wieder erstatten / unddergleichen sich htnvoran gänylich / und allerdings enthalten ; Wie auch die je-nige Mitglieder/ welche ihrer iatidts-Äemblcr entsetzet/ darzu wieder rettmuren;danaustdemwidrigen Fall Wir nicht fürüber können/mit wm etlicher Kxecurion den Ständen die Käyserl.^ülffs-Handt zu biethen. So Wir Lbd. erheischenderNothturstt nach andeuten wollen ;Dieselbe vollbringen auch an dem jenigen / wie objichet/ neben der selbst Billigkeit Unseren ge»tnessenen Gnädigsten Willen und Meynung / und seynd V. Lbd. mit :c. Geben Regen»

spUlg den 17. vecembr. 1640.

?ro Lopiä cumsuo OnZinali conson^

( l.. 8.) foannes Leorzius?!uneratk Notariusmerse m.^>.

Lopia Ketcripri (ÜXsarci MI PfaltzVctvßurg.

ve ciaru Regenspmg den 27. August« 1641.

der Dritte/!c.!c.

TZ- ürchleuchtiger u. Was maßen bey Uns Unsere / und des Reichs liebe Gttrewe N.

die Gültch-undBergische Lan^dt-Stände / durcd Jhre an Unserem Käyserl. Hoffhabende Abgeordnete / wegen/ daß D- Lbd- zu Behufs der Frantzösischen undhessischen Vökcker abermahlen eine Kontribution (lnseltßlg ausgeschrieben/und dieselbe durch dieUnter-Beambtt imLandt von den Unterthanen zu erzwingen Bestich er-gehenlassen/ sich in Umerthänigkeit beklagt / das hat D-Lbd. auß dem Einschluß mit mehre-rem zu ersehen. -

Man dan dergleichen eigenmächtige Abschreibung der Gtewren nicht al-lein der Ständen Privilegien und altem herkommen / und Unseren zuunter-schiedltchmahlen ergangenen Käyserl. Resolutionen und Beftlchen zuwider /sonderen auch m Ertvegung solche Gelder zu Unserer / und des Reichs offenen Feinden Nutzund Austnahm gereichet / D. Lbd. / als zu Dero Wir Uns eines anderen versehen / keineswegsverantwortlich seyn will ;

Als befehlen Wir D. Lbd. hiemit Gnädigst / daß Sie von Abschreibung dergleichen ein-seichtgen Stewren ntcht allein gäntzltch abstehe / sonderen auch mit weiterer Vertreibung

der