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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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der allbereit Abgeschriebenen in Ruhe stehe / und damit semer nicht verfahre: an deMkgeschichtvon D- Lbd. neben der selbst Schuldigkeit Unser Gnädigster W;llm und Mey-nung- Dero Wir mit n. Regmspmg den »7. ^ugna. ,641.

?rc> doncvrcZanriA OriZinalis( 5-. 8.) soannes Oeor^ius t^unerark I>l0tatiu5mer« Im^erialjz. m.^

Loxjz parenls an Gülich-und Bergische Beambke.ve ciaro Regenöpurg den 27. ÜUF. 164s.

'Jr der Dritte/;c-?c. K. »z.

Entbiethen allen / und jeden in Unseren / und des Heil Reichs FürstenthumbenGülich und Berg/verordneten Unter. Beambten/ wlc die Nahmen haben mögen/

Unsere Käyserl. Gnad/und hiemit zu wissen / daß Wir glaubwürdigen Bericht empfangen/was maßen der Durchleuchtig fix.) Pfaltz - Grast v^ilkelm zuNewburg zc»

Unser lieber Vetter und Fürst in besagten beyden Fürstenthumben (darinnen Wir doch S 5bd.einige l^lksüon nicdt gestandig) unterm Schein einer denen unlängst bey Mastncht gelegenen/aber bereits wieder abgeführten Frantzöstschen Völckeren biß in tausend sechshundert Rthltvermeintlich versprochenen / wie auch von den Hessischen in Wesipfalen pr-erencktter ansthent-licher Geldsummen zu comribmren etnstlthig außgeschrieben / und dieselbe durch Euch vonden Unterthanen beyzutmben / Befelch ergehen lassen;

Wan dan solche ohne der ^andt - Stande Wissen und donscnd vorgattgeneAbschreibung der Steurcndem alten Herkommen und 4arcks-?rivj!eKien/auchUnseren zu unterschiedlichenmahlen wiederholten Käyserl. L.eso!uri0mbus undBcfelchen zuwieder laufft; sonderlich aber Unseren / und des Reichs offenen Feindetzzu mcrcklichem Nutz und Vorschub gereichet/ so Wir zu geschehen / tragenden Käyserl. hohenAMbtschalbm/ keineswegs zusehen oder gestatten können/noch sollen»

Als beschien Wir Euch sämbtltch/ und jedem insonderheit Gnädigst und ernstlich / daßIhr bey Vermeidung Unserer Käys.Ungnad/und unaußblelblicher Straff mit Betreibungdergleichen ohne der ^sandt - Standen Lonten, und Einwilligung außgeschrie»benen/und zu Behuff Unserer und des Reichs offnerAetnden angefthencnSteurenweiter keineswegs mehr verfahret/sondern Euch deren jetzt und inskünfftig gantzzlichundallerdings enthaltet ; Gestalt Wir dan obgedachtes Pfaltz.Graftm zu New»bürg ibd. ein solches unter heutigem äaro absonderlich inkibirtundverbotten haben. An demerstattet ihr Unsern Gnädigsten ernsten Willen und Meinung. Geben zu Regenöpurg den27./lUAUÜi 1641.

?roOoMcum tuo Original! confona(I-.8.) soannez OeorgiuZ liuneratk!>lorarM8merX Impenalis. m. p.

commiMo auff tnchenendte Herm Retchschoffräthe/

wegen gütlicher Vcrgleichung der zwischen Pfaltz - Newburg /und den Gülich-und Bergtschen Ständen schwebenden

Viikeremien cle 18. 16Z8.

tOn der Römischen Käyserl. Maj.st-Unseres Allergnadiostkn Hen-n/ wegen dttdses. ..den Re>chS'-S»ss Rathen Hm» lob.chen von Haubitzen Freyhmen/Hmn 0rio bt-. ^. längeren / Her!» coora-i ttilbr-.unv Herm ^Ilio e-bk-rdm / allen dreyen derRechten v°6ioren hiemit in Gnaden anzuzeigen z Dieselbe haben sich gmer maßen zu erinne.ren / was von etlichen Iahten her» / so wohl bey der jüngst abgcltbttr in Gottseeilgst-ruhender,

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