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erüchlichett Konsens und äpprobcman der czemsken Standen außgesttztm/ Steuren-jLmnaym / und Einerelbung erntger dergleichen Gelder / und rvas sonst«?» den^äyserl. und l)ec rer-8zuwider lauffen mög« / gänyttch er tgalten und müf-
stzen/ oder aber in dejfin Verbindung diese (loncravenieritender lchc-nen zu gewartenhaben jolkn ; Sonderen es wlw auch weniger nicht zu Erhaltung Ew. Käysert. Majest-hohen , und daß die Bettangte des Käyserl. Schutzes in der Thal gmiessen / und bey
ihren alten ?clv.kgien und Herkommen gcsctützet / und gehandthabct werden mögen / eineKäyftrl- anschentliche domm-Mon zum höchsten erfordert / welche auffeinen oder mehr benach-bahrteteutsche Chür oder Reichs Fülsten von Ew. Kayseri. Majesi äui^rcc / und darinnenalso viel anbefohlen würde / daß der odcr dieselbe / verniög der Reichs^onüirurwnen und Käys.Ordnungen/ aufs rncht erfolgende schuldigste psurion , die gehörige Lxecuüonauß Käyftrl.Majest. Macht vor-und an die Handt nehmen sollen : dergleichen moüuzprvcecjencüm jxmKvnvn fsÄX pcntion.8 aussdlkGülich'UNdBcrgischt Ihrer Fehden und Fürst!. Durchl bißheroangewaste Cammergefalle / Kellereycn / Amdlhäußcr / Rentmeistereycn und Güter gebrachtwerden tönte.
Und demnach schließlichen ermelt. beyderFürstenthumber angehönge Ritterschastt/Stan-de und Stätte lummum M0!T peri.cu!ü!n vor wen den / so geruhen Ew. Käyftrl. Majcst. zumehrer Abwendung allcr Gefährlichkeiten dieser so hoch berranglcn wanden Ihro Allergnädigstbeliebt seyn zu lassen/ damit deßfaisallu'gnädigste Verordnung so viel möglichbtfordertwer-den möge. Welches der erheischender unumbganglicher Notthmstt nach Ew. Käys. Maj.ein hochlöbl. Churfürst!. Kollegium unttrthänigst nicht bergen/ und sich zudem Kayftrl. Hul-den und Gnaden gehorsambst empfehlen wollen. O.rml) Regentburg den 16. oecembris
6.
Auß Gnädigster Verordnung eines Hochlöbl»Churfürst!- CoUeAÜ.
(I..8.) Mäyntzlfch-Churfürst!. Canyley.?ro Copiä cum suo OriAinaU concorüame
(1^.8.) ^uneratsl /^poK. Cses.Lcm
Cam. Im^er. Immar. !^or. m.
kelcriptuln Ocrsarsum,
An Pfaltz - Graffen zu Newburg.
DieGülische Sländt höher nicht als anst acdt h»nd-rtMFuß/ und
hunderr PftrVc ZU cc>I!c<ÄireN. DtN ^UAulli -6z^.
der Dritte / :c. :c.
^^UrchleuHtiqer / Hochgebobrner Heber Vetter / und Kür»! ;
D- Lbd. hak sich guter maßen ?zu erinneren/ w-s maßen Wir in kl afjt gehabter Voll-macht von Veylandt dem Merdurchleuchchgsten Fürsten und Herren 5csMnilModem anderen Römischen Käyftr Unserem steundtUchm geliebten Henen und Vatters Christ-Miltester Gcdächtnüs Uns unterm äaco Regensburg den i4.nechst venvichenen Monaths 5e-bruani durch Unseren D.^bd. ertheilten Bescheid dahin allergnadigst elklähtt und reiolviret,daß Wir guugsam zu seyn befunden / daß zu Beschützung des Landls / und Bese^una der vestcnOerther/ undin den Güizschen Landen achthundert zu Fuß/ und hundert Pferd unter,halten werden / und daß hierzu die Lcmdt-Stätwe die gehörige Lomribunon uiid Unterhaltungherbey schaffen sollen. ^
Wan Wir es dan bey solcher Unserer Erklährung bewenden lassen / auch daß die Landt-Stände hierzu conrUbuiren sollen / im nechsten Unserem den «2. Mäy außgefertigten Lancia-ro außtrücklich befohlen/ sie sich auch hierzu anel b'ethig gemacht.
Als befehlen WirD.Lbd. hiemir gnädigst / Sie wollen gedachte iandt-Stände höhernicht/ Äs was die Unterhaltung auff achthnndertzuFuß/ undhundcrt Pferd erfordert,
cslleäirm/