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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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ansehentliche Lande in mehrer Ruhe / und M^mlllkät setzen zu lassen ; Gestalten danIhre Lbd. Lbd. undChurfürstl-Durchleuchtigkeiren zu Sachsen / mW Brandenburg sichdahin erbiethen / daß / da man ihnen a!6 vornehmen incerellenten nur die Mitte! und Vor-schläge zur gütlicher Vergleichung entdeckte/ daß Ihnen solche nicht zu entgegen / jonderm sichzu allerBlllsgkett vernehmen lassen wölken.

Und demnach der anwesenden Hochlöbtichsten Herzen Churfürsten / und der abwesendenRäthe / Bsltschastker / und Gesandten gefaster Meinung nach / fast unmöglich seyn will / nochbet) jetzigem Churfürst!. LolllAill-Tage solche Mittel und Weege zu crgreiftm/ dardurch diesenso schwär und lang gewehrten OMrem-m im Haubtstieit selbst und vom Grund abgehoissenwerden mögte: und gleichwohi die unumdgängliche 5)w!thursst erfordert / daß diese Fürsten»thumbe als vornehme MMGäeder des Hell Römsscheu Reichs / die ihrer Zlluarivn nach denGräntzen / als Vormamcn gelegen / bey ihren Gerechtigkeiten und ?nvM gjjz canlervu t / undgegen alle klums an dessen gefährlichen Oertheren verhütet / auch die Stände durch längere vcr»zügliche Hülss/und Handthabungs-Mittelnichtzuschadtlichcn Kelolmionen verursachet wer-den mögen ; So würde eines -Hochlöblichen Churfürst!. Collegü reistcrem ermessen nachsehr dienstsamb/ und gantz nothwendig seyn / intenmz.wciße / und biß zu völliger Erörthe»rungdes -Haubtstrells / aus ein solches ^lecllum bedachtzu seyn / dardurch ermelteRitter-schaft! i Stände und Stätte kiagloß gesielt / und zu mehrcr Bcrühigung gebracht werdenMögten.

Und ist demnach colleZislirer vor das gelindeste und rathsambste Mittel angeschen worden/Ew. Käystrl.Majcst. jedoch unmaßgeblich) vorzusch lagen / und zugleich unterchämgstzu bitten :Sie dcrosclben gefällig seyn zu lassen/priorillus manäariz mllXrencic), nochfer^.neregeschavffte pcevalia mancima und rnkidirioncs wieder Ihro Lchden undFürst!. Durch!. Herzen pfa!tz»GraffcnWolffgang Wilhelmen / von Vcr?iel-turenund Trangfalcn / dieses Inhalts : das Sie m allen und jeden llcmätenohne einige Lxception oder lnreepeeration, denen ausgelassenen Käyserl. ^ian-claris gchorsambst nachzuleben / und in ipecie die Stände in der Collcätauon att^gesetzter Steuren / zu Abstattung der Fürftmchumbcr Bcschwärdcn / Fortfe-»tzung ihres steocesis , und anderen -Landts^Nothwcndigkcitcn ungehindert vcr^bleiben lassen : ihre Beambkeabcr dahinanwetsen sollen / daßdieftlbezu Ein»forderung berührter ColleKen allen Vorschub und Beförderung den Ständenerzeigen Wie weniger nicht wohlmnd hochgcd. G. -5 und Fürst!. .Durch!, diecxtraorclinaii-Stcur/wie von alters hcro / durch der StändtrOepmirtm /UNdderselben Bedienten einnehmen / ausgeben / und berechnen lassen.

Es haben aber hiebey Ihre Lbden/und Churfürst!- Durch!- zu Sachsen / vor sich/ undvon wegen Ihres gantzenCbur-und Fürst!. Haußeö außuucklich durch dcro Gesandten bedin-genlassen / daß Sie dem-Herzen PsaZtz^Graffen Molffgang Wilhelmen / als weicher wederdie Lehm / noch einige rechkmässigc llollelliun an solchen Landen erlangt hat / durch dieses Be-deuten/ und vorgeschlagene schärstcre inwlzinvues, Emnehmung der und anderenkeine einige llollelllvn vel czuAst einräumen wollen / sonderen haben vielmehr sicherlich darüberxroreillttt/ und solche llcorestzuvn in dieses an Cw. Käyserl. Majest abgehendes unterthämg-stes Bedencken zu bnngen / und denselben außtrücklich zu inter-ren gebetten.

Ferner wären Ihrer ^bden und Fürst!. Durch!. dem Herzen Pfaltz-GraffcnalleNewerungen/ und Kricgs-Werbungen (dardurch die -Landebeunruhiget/undin Verderb gesetzet werden können) ernstlich zu verbiethen.

Damit aber auch Ew. Käyserl.Majest. jetzerzehlte^lznclara nicht gleich den vorigenaber-Mhls außer Acht gelassen / sonderen vielmehr zum gebührlichen llsteÄ gebracht werden/würde des Churfürst!. Collegü ermessen nach gantz nothwendig seyn^ nicht allemgleichmäßige Uanäaca pccnalia undoffenePatenten / 5üb pcena coustscaeionisbonvrum, und anderen gewissen und nahmhafften hohen Straffen erkennen/und pubUcirenzu lassen/darinnen allen Psaltzgräfflichen Statthaltcrcn/Eantz»leren/Rächen / Ambtleuthen/ Schultheißen/Vögten/Richkcren/ Elnnch-meren/ PfenningsMetsteren / Knegö-OKcieren / Soldaten / und wie dieNahmen haben mögen / ernstlich gcbotten werde / daß sie sich aller von Wohl^

und Hochgcdqchtcr seiner-Lbden und Fürst!. Durch!. (inMAig und ohneauß-

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