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nungen und Erinnerungen/ so wohl Ihrer Durch!, erfolgten selbst-eigenen Erklärungen zu-gegen vorgenohmen/ gäntzlichcn c^Mrt undaustgchoben / und seiner Fürstl. Durchl. hiemiternstlich befohlen haben wollen / Die Stände mit solchen weiser nicht 5» besihwären/noch auch au proseqmrung ihres Rechtens ime Verbietung nothwendigen Anlagenund Zusammentunffeen zu verhinderen vislweniger einen oder anderen ihresMittelsumb deßwegen / daß sie ihren kec.irz prv jutilris zu Ihrer Räysirl Majest.genohmen / mit Bedrohung oder ander Thätlichkeit ungötlich anzufassen ; allesbey Vermeidung denen Ständen in anno 1628. ertheilten / undjetzowiederumbvernewkrttnproceAorio einverleibter pcea / und anderen gebührenden Einschens: Welches JhroKäpserl.Majest. besagten Her:en Pfaltz-Graffen Durchl. zu endtlichm Bescheidt anzudeuten befohlen;Die verbleiben deroselben/ Mit Vetter-und Schwagerlichcn Hulden/ Käyscrl. Gnaden/undallem Guten vorderst wohl zugethan / und gewogen. 5ignsrum zu Eberstorst unter JhroKäy-serl. Majest. auffgetrucktmSecrer Jnsigci den 0<2obri5 l6z s.
?ro Oopiäcum suo OriZinali verbotenuz cvllauonatä co^corclantesubs. lubirZnavit
^.8.) <^eor^iu8 t^uneratk dsel. Lc in
lCanrem Imperigü immarricularus ^0-tarius. m.
Eines Hochldbl. Churfürst!. LolleZü Gutachten
Die Gülich-und Bergische Stände betreffend, o- 16.Occcmd.16z6.
ilcrgnädigsicr K.iyftrund Dcr:/ :c.:c. Ew. Äckyftrl. Majcsi. gibt
TÄ, ein Hochiöbltches Churfürst!. Lolle^ium untetthänigji zu erkennen / was maßenbeyder Fütstcnthumb Gülich und Berg angehönge Land-Stände/ Ritterschafftund Stätte bey demselben ihrenvomJahr 160?. hero / und also nach tödtlichem Abgang derHertzogen von Gülich männlichen Erben erlittenen höchssbcschwäNlchxn/ undgantzverderb-lichen Zustande gebührender maßen vor-und anbragt ^ und zugleich emständigcs Zieißesgebet-ten/ bey dieser Lolle^zl^Zusimmmkunfft sich Ihrer dergestalt anzunehmen/dann? derHaubt-sireit aust einen oder anderen Weg gantz und bejjändig erörtert / und beygelagl/ oder da sol-ches anderer vorfallender impeclimenten/ und küche der Zeit halberzu geschehen / unnwglich /dannoch aust ein remsäiumZ^Lczu^um gedacht werden möge / damit biß zu endlicher Oeci-iion derHaubt-Sachen die Gülich-und Bergisch?Landen nach den hcilsamden Reichs-Con.ttirurionen / ihren lchivileZien / und ihrem alten Herkommen Zubernirtt / und dadurch die zu-mahl hochbetrangte Mndt-Stände der nunmehr so lange Jahr cvmiouä geführten beschwär-lichen/und kostbarlichen Klagen enthoben/und nicht Urlach gegeben werde / auß andringenderhoher Nothauff andere Lonüliz , und äusserste Etretlungs-Mitlü zu gedmckcn / und an dieHa.w zunehmen.
Nun erinnert sich ein Hochlöbliches Churfürst!. (iKlegium guter maßen / was dieleran/etzovon denen bemelten Gülich-und Bergischen Ständen eingewendeter höchsten Bcschwärden hal-ber mehrmahls gantz wehmüthig/ undbeyEw.Käyserl. Majest. noch mNewl-gkeitgksucht/und wassievorallergnadtgste Käyserl. cxscurorislin s^inittbirurichmallkrunrerthänigst
erhalten / welchen allen/ wan expzrreots Herm Pfaltz-Graffen V?olManZs MUHelmeri^bd. und Fürst!. Durch!, schuldigst garirt / und nachgesetzet worden / diese Klagen allerdingsihre abhelffliche Maaß erlangt hatten.
S'ntemahlen es aber an deme / daß Ew. Kays. Majest. allergnädigste Verordnungen vonseiner 4bd. und Fürstl. Durch!, im wenigsten nicht beobachtet / sonderen vielmehr denselbendurch öffentliche angeschlagene Renten widersprochen/ und den klagenden Ständen immer-dar mchr und heffljger zugesetzt worden ; So hat ein Hochlöbl. Churfürst!. dOlleZ-umbch'g zu seyn ermessen / sich dieser des Reichs betrangter Glieder anzunehmen / zu Ew. Käoserl.M gest allergnadlgstcr Verordnung zugleich allerunterthanigst stellend / ob See Ihm gefälligseyn lassen wollen / diesem so lang gewehrten Haubtstreitper vi?m cammWon.«, oder in anderersprießliche gute Weeg und Vergleichung allerdings seme abhelffliche Maaß geben / und diese so
ansehem-