1PI6 III. Absatz. VIII. Klasse. X. Kapitel.
führenden zwey Schwerdter zu Regenspurg sollzu seiner Zeit p> otettirt und
?i-ocess geführet haben, (l)
4.^) Daß sich nunvon beyderley Stanunen (m) und Familien in Böh-men, Schlesien und Sachsen befinden, beweise daher, da Catharina, Grä-fin von Pappenheim einen von Thannberg geheyrathet, worüber die Ehe-Beschreibung (") in Händen, 6^ 6mo Nürnbergchen 19.^^.1640. (0)
5.) Em Testament, so auch in Händen, vom Herrn Grafen rvolffAdam von Pappeicheim, des General-Feld-5Narschalls, Gottfried Hen-richs VON Pappenheim eintziger Sohn, seiner Gemahlin Freyin von Traut-mannsdorff, auf Blanckenstein,iummoi648.den9.stui. alle seine Güter inBöhmen vermacht, <P)
6.) Zeigetsich ein aus der BöhmischenLand-Tafel viäimii-ter bxerackin Böhmisch und Teutscher Sprache, 6e 6mo Prag 1575. daß sich DietrichMaustein von Pappenheim Forstmeister derHerrschasst Pardubitz in Böh-men sich als Ritter bekennet und aufgeschworen, worüber ebenfalls glaub-haffte Kopien vorhanden, (g) .
7.) Daith von papvenheim, hatte den Ruhm, als einer zu seinesZeit in Kriegs - und Ritterlichen Lxercittis m anno 1526. als ein geübter Rit-ter
(Z) Dieses ist ein ungegründet und unerweisliches /Ncrwm. Siehe
p. 68z.
(m) Der Herr ^uwor combinirt allhier seine Familie mit der Grafl. Pappenhcimischen.Er wird mich aber nicht verbencken, wann ich sage, dieses sey von ihm der Zeit nochnicht erwiesen.
(n) Man sagt sonst Ehe-Verschreibuug. r
(0) Die Gräfin von Pappenhcnn, die XVllhclm von Calenberg heura-
thete, war Caspar^Gottfrieds, Grafens und Erb - Marschällen zu Pappen-Heim Tochter, wie will aber hierdurch der Herr /wwor erweisen, seine Familie ha-be sich in Schlesien, Böhmen und Sachsen befunden?
(p) Der ^urkor will sich allezeit darauf gründen, seine Familie sey mit der Gräfl. Pap-penheimischen einerlei). Eye und bevor er aber dieses mit bündig - und gültigen Be-weiß darthut, ehe kan ich ihm nichts eingestehen. . .. ^ .sc,) Dieses ist nun wohl ein anderer Herr von Pappenhcnn, als die Erb-Marschalie undGrafen von Pappenheim sind; es ist aber dadurch noch unerwiesen, daß er von desH-rrn /wtlmris Familie gewesen: Denn es folget nicht, dieser und dieser führet mei-nen Geschlechts Namen, derowegen bin ich und er von einer Familie. Ich könntedieses mit vielen Exempeln erweisen, wofern mich in einer so klaren Sache lange auf-halten wollte.