! 4.O4 ! 11. Absatz. VIII. Klasse. VIII. Kapitel.
und Kleinod, also zu haben, zu führet, und zu gebrauchen, alles aus tragenderRömischen Kayserlichen Macht, Vollkommenheit hiermit wissentlich inKrafft dieses Briefes und meynen, fetzen und wollen, daß nun hinführo dieobgemeldten Marcus,Michael und Joachim,die Gerstenbergen zu Drucken-dorff Gebrüdere, alle ihre eheliche Leibes - Erben, und derofelben Erbens-Erben,fürundfürewigerZeitrechtgebohrne Lehens-und Turniers.Genoßund Ritrermäßige Edelleute feyn, qeheissen, und von männiglich an allen Or-ten und Enden, in allen und jeden Handeln, Geschafften und Sachen, geistli-chen, weltlichen, also genennet, gehalten, qeehret und geschrieben werden,auch darzu alle und jegliche Gnade, Ehre, Würde,Freyheit,Vortheil,Recht,Gerechtigkeit, alt Herkommen und gute Gewohnheit haben, mit öc-iellclen,auf Dohm - Stifftern, hohen und Niedern Aemtern und Lehn,geistlichen undweltlichen anzunehmen, zu empfahen, zu halten und zu tragen, mit andernunfern und des Heil- Reichs, auch unserer Königreiche, erblicher Fürstenthü-mer und Lande rechtgebohrner Lehens Turnier - Genoß und RittermäßigenEdelleuten, in allen und jeglichen Turnier zu reiten, zu turniren, mitihnenLehn und alle andere Gericht und Recht zu empfahen und zu besitzen, Urthelzu schöpffen und Recht zu sprechen, auch der und aller andern Adelichen undRitterlichen Sachen, Handlungen und Geschafften inner und ausserhalbGerichten, theilhafftig,würdig empfanglich und darzu tauglich .geschickt undgut zu seyn, und sich des alles wie auch obbeschrieben Adelichen Wappen undKleinod,zu allen und jeglichen ehrlichen, redlichen, Adelichcn, RitterlichenSachen und Geschafften, zu Schimpff und Emst, in Stürmen, Streiten,Schlachten, Kampffen, Turniren, Gestechten, Gefechten, Ritterfpielen,Feldzügen, Panmeren, Gezeiten aufschlagen, Jnsiegeln, Petscbafften, Klei-nodien, Begräbnissen, Gemablden und sonst allen Orten und Enden, nachihrenEhren,Nothdürfften, Willen und Wohlgefallen gebrauchen und ge-messen sollen und mögen, als andere unsere und des Reichs, auch unsererKönigreiche erblicher Fürstenthum und Lande recht Edelgebohrne Lehns-Turnirs-Genoß und Nittermäßige Edelleute solches alles haben ,sich dessengebrauchen und geniess n, von Recht oder Gewohnheit, von allermänniglichunverhindert. Und gebiethen daraufallen und jeden Churfürsten,Fürsten,aeistl. undweltl. Prälaten,Graffen, Freyherrn, Rittern, Knechten, Land-Marschallen, Landes-Hauptleuten, Land-Voigten, Hauptleuten, Vue-
tbunern, Voigten, Psiegern, Verwesern, Amtleuten, Landrichtern,Schulr-heissen, Bürgemeistern, Richtern, Rathen,Kündigern der Wappen, Ebren-
halten,