950
Klasse VI.
Im XV. Sectio ist dieses Geschlecht abgegangen, wovon der letztevon einem Köler auf dem Hartz erschlagen wurde. Es gab sich zwar einervor einen Herrn von Heldrungen aus, (!) er kam aber bald wieder weg,daß niemand wußte wo er geblieben.
Nach diesem soll diese Vestung an die Grasten von Hohnstein ge-kommen seyn, welche sie Anno 1422. durch Tausch an Marggraff ^cv/,// den Streitbaren zu Meissen überlassen. Anno 1480 hat selbiger Grafvon Manßfeld erkausst, und ist sie beynahe zwey Lecuk beyden Graflichen Mansfeldischen Hauße geblieben. Man findet auch in ih-rer Genealogie eine eigene Linie, welche die Heldrungische genennet wird.
Als GrafGebhard An. 1492. ohne männliche Leibes-Erben mit To-de abging, ward die gantze Herrschafft auff Grass Lmellmn von Mans-feld, als Mitbelehnten ti-ansiA-irt. In dem xvi.Lecuio hat Grass Ernst,ein Sohn^ibei-ti, den GOtt mit zwey und zwantzig Kindern gesegnet,undAnno 1532. verstorben, seine beständige Nelläen? hier gehalten. Gleichwiedie sämtlichen Brassen sehr viel Unkosten daran gewendet, um diesen Ortin gehörigen vefenbons-Stand zu setzen, also hat Grass Ernst zu Maus-seid in dem dreyßig Jährigen Kriege eine grosse Summa Geldes gebothen,um die neun grossen Pasteyen, nachdem dieser Ort erobert worden,von der Körung zu erkauffen, aber vergebens. Der Ort wurde Anno1645. sehr verwüstet, und die Wälle deß Schlosses von denen Hessen nieder-gerissen. Währender Belagerung, welche über vier Wochen gedauret,sind über drey tausend Stück Schüsse Hinnein gethan, ehe man solche Fe-stung erobern können.
" Nach dem zu Oßnabrück geschlossenen Frieden, fiel dieser Ort an demChurfürsten zu Sachsen, Johann George dem 1. und wurde vermögeTestaments, so der Churfürsten zu Sachsen, den2O .Iulii i^.auffgerich-tet, wie auch dessen nach seinen Absterben zwischen denen Herren Gebrü-dern, lud clato Dreßdenden 22.^1-1! 1657. erfolgten Erbtheilunges Ver-gleichs, dessen andern Sohne, Hertzog ^uZullo damahligen^iZminillr^orides ErtzStiffts Magdeburg, von dem die Weissenfelßische Linie abstam-met, zugeeignet.
Die Gelegenheit, daß es an Chur-Sachsen gekommen, soll diese ge-wesen seyn, weil selbiges mit Churfürstlichen Sächsischen Lehens, herrlichen
con-
(I) heym //. x.1568.