starim» „von Amtswegen, daß Prediger vor der CopnlationBeides, Bräutigam und Braut uud derselben Anverwandtemit Zuziehung einiger Ältesten anhalten falle, das; sie zu-vörderst ahne die geringste Exception angeloben, das; sie beiVermeidung der Ezeonminnikation und Ausschließung vamheil. Abendmahl durchaus kein eitles und zur Sünde rei-zendes Spielen zulassen nach dulden. Ein Gleiches fallPrediger dem Hochzeitswirth varhalten und demselben auchbei Vermeidung der Excamnumikation ansage», das; er ansdem Seinigen viel weniger im Hans einiges Tanzen undSpielen zulasse."
Was die Tatenwachcn betrifft, sa wurde die Bestim-mung getrvssen, „daß nur verheiratete Pcrsvnen die Wachehalten sollen, die jungen Leute aber bei keiner Tadtcnwachesich einfinden fällten, widrigenfalls die Kirchencensnr gegensie gebraucht würde."
Aber sa ernst auch das Kansistarinm gegen das Sün-den und Lasterwesen auftrat, der Erfalg war dach eingeringer, die Gottlosigkeit nahm eher zu als ab — dagriff Gattes Hand ein. 1726 und 1727 trat die roteRuhr zu Sannborn und in der Umgegend ans und fordertehier und da ihre Opfer. Man erkennt die strafende HanddeS Herrn und viele suchen in den ano Anlas; dieser Seuchewöchentlich zweimal gehaltenen Gebctstnnden „die Gnademit geängstetem und zerschlagenem Herzen". Und Gatt lies;sich erbitten. Nur ein kleiner Teil der Gemeinde wurdevan der Seuche befallen.
Daß das Uansistarinm sich mit Ernst und Eifer dessittlichen Znstandcs der Gemeinde annahm, ist wohl in ersterLinie daS Verdienst seines Leiters, des Pastor Hnlfmann,der dieser Institution seine volle Aufmerksamkeit zuwandteund ihre Pflichten sorgfältig feststellte. Die Aufstellung, dieuns van Halfmann's Hand nach erhalten ist, hat folgendenWortlaut: