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Durchführung der Reformation in den Nachbarorten ist ermit allen straften thiitig gewesen. Tie 15, stlassitnl-Synodedie C, Lüneschloß alS Präses leitete, beschloß „das; die Gcnieinen in diesen Orten alle Jahr ein oder zwei Nüst einallgemein Konsistorium soll gehalten werden, dazu sich dann,ans ein jeder Genieine die Diener nnd ein Ältester oderzween verfügen sollen, damit christliche Einigkeit sowohl inLehr als auch äußerlich woge gehalten werden,"
Äber schon vorher hatte Lüneschloß solche allgemeinestonsistvrien abgehalten, am 12, Februar 1592 in Solingen,am 26, Februar desselben Jahres in Wald; jener Shnodal-Beschlnß vom U>, Nvv, 1592 hat nur das, was Lüneschloßans eigener Initiative ins Wert gesetzt, zur Regel nnd zumGesetz für einen größeren Bezirk gemacht. Auch auf denvon E, Lüneschloß abgehaltenen allgemeinen Konsistoriensind, entsprechend dein späteren Synodalbeschlnß, nur Fragen allgemeinerer Natur ans dem Gebiete der christlichenFocht nnd Sitte erörtert worden und die Beschlüsse be-schränken sich nicht auf die OrtSgemcinde, in welcher dasstousistorinm abgehalten wurde, Tic vorhin angeführtenBeschlüsse betreffend die Übernahme der Tanfpathenschaftbei Ungläubigen sind in dem stousistorinm zu Wald gefaßtworden nnd beanspruchten damit allgemeinere Geltung, Dasam 21, Juni 1592 zu Sonnboru gehaltene stousistorinmbeschließt,- „Tieweil keine Umfrage nach der Predigt zuSolingen nnd auch keine Censnr gehalten wird so sollendie Ältesten durch Wilhelm zum Holz nnd Johanne? Houneuzu Gräfrath fleißig ermahnt werden solches zu thun". Ebensoist jener wichtige Beschluß, betreffend den Äuschlnß Einzelneran das stousistorinm im stousistorinm zu Wald gefaßt wor-den, woraus hervorgeht, daß nicht blos zu Sonnborn solcheVersammlungen bestanden, sondern auch in Nachbarorten,wenigstens in Wald nnd Solingen,
War Lüneschlos; so in der nächsten Nachbarschaft für
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