3» —
der mizeigen, der gebeten ist und zn dem) der ihn gebeten hat,snge», er stünde nicht gern bei oder neben dein an der Taufe,er sollte einen andern gebeten haben oder anch einen andernan meine Statt gebeten. Es sollen anch die Brüder solcheabgetretene nicht an ihre Kunder zn Gezcngen bitten, damitden Kindern erstlich kein Schandlappcn oder Flecken ange-hangen werde,"
Wenn bei den Mitgliedern der Konsistorial-Bersaiwn-lung selbst etwas Anstößiges sich findet, wird es strengegerügt. Wer sich des Geizes oder Wuchers schuldig macht,kann von der Gemeinschaft ausgeschlossen werden (vergl,
Prot, vom 29, Juni 1593). Wer Haß und Feindschaftgegen seinen Mitbrnder im Herzen trägt, wird getadeltund ermahnt solches „ans dem Herzen zn räumen". (Prot,vom 29. Juni 1593.) Vor dem Abendmahl wird Lsnsrwnmcn'nur gehalten, d, h. die einzelnen Glieder werden aufdie Unsträflichkeit ihres Wandels hin geprüft, , z
Wenn so die Konsistorial-Bersannnlnng keine geschlosseneKörperschaft, sondern in erster Linie ein Sammelpunkt füralle ernster Gesinnten sein wollte, so war doch nicht Jedemohne weiteres der Beitritt gestattet. Wichtig in dieser Be-ziehung ist der Beschluß vom 26, Febr. 1592, der ausdrück-lich bestimmt: „daß nit ein Jeder zn der Versamm-lung zulaufen soll, man versehe sich denn zn ihmguter Meinung, aber wenn man vom Stande derKirchen (Gemeinde im engeren Sinn) handeln wolle,so sollte man keinen dazu lassen, er sei denn zumersten gefraget um den Glanben und sein Bekenntniß und denn ferner um den Grund seiner Selig-> keit," Demzufolge haben wir also zwischen einem engeren ^
und weiteren Konsistorium zu unterscheiden. Jenes bildenMänner, die wir uns nach den an sie gestellten Erfordcrnissen als wirklich Gläubige, von der Wahrheit des Evan-geliums innerlich Durchdrungene zn denken haben; an sie