ewige Messe fundiert, gelesen und celcbriert werde, welcheMesse der Pastor daselbst, wenn er die Kirche selbst bedient,ans jetzt bestimmte Zeit verrichten und im Falle der Pastvrdie Kirche nicht selbst bedient, vcm den Prvvisvren derKirche dafür gcsvrgt werden soll, daß sie einen anderenbegnemen Freund und ehrbaren Priester zum Lesen und
Cclebrieren derselben bestimmen mögen, Ivo
bei mehrgedachter Herr Testator Iveiter verordnet undbestimmt, daß derjenige, welcher vorbesagte Blesse lesenwerde, in einer Woche lesen soll die erste Kollekte für dieEltern des Herrn Testators und die verstorbenen Gläubigenund in der anderen Woche die erste Kollekte für die Seelenderjenigen, welche ans ihrem Baterland verjagt sind »ndim Elende leben. Die übrigen Kollekten mag er nach seinemGntsindcn lesen und soll solche? gehalten und continniertwerden zu einigen Tagen," Die andere Halste des Zehntenvermachte der genannte Pastor zum Bau des Kölner Doms,in welchem er, gleich an der Thür, begraben sein wollte,mit der Bestimmung, „daß die Provisoren dieser Kirchedafür nach Gelegenheit der Zeit ein Gedächtnis für desTestators Seele ansetzen und verordnen sollen," Aber schonim Jahre 1K98 geht die letztere Hälfte des Zehnten fürdie Summe von 89 „oberländischen rheinischen Gulden anGolde" an die Svnnborner Pfarrkirche über, so daß jetztder ganze Zehnte Eigentum der Pfarrei daselbst wird.
Neben dem Pastor scheint die Gemeinde in älterer Zeit auchnoch von einem BieariiG bedient worden zu sein, wenigsten?wird in den Urkunden der vorreformatorischen Zeit ein solcheröfters erwähnt, so in einer StiftnngsKIrknnde ans dem Jahrelv29, worin sich die Besitzer des Hofes „zur Pörsten" schuldig bekennen zu gebem tzwehen güld erssrente vierindtzwentichalb collscher betzalonge vnr idere <jeden) gnld np sent Annealtair in de viearie tzo Sonborn, wyllyche (welche) vnrß(vorgemeldete) tzwayn gnld vnsc vüralderc tzo ehner frydachs