Die Fehden um die Schutzhcrrschaft über Schauen:c.
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! seines Heimgegangenen Sohnes auf alle seine Anrechte an demstreitigen Land in Schauen in einer Urkunde voin Jahre 1219')verzichtete.
Wenige Jahre später 1224. drohte ein neuer Streit zwischen! Graf Heinrich von Regenstein und Walkenried wegen Schauen'scherGuter auszubrechen. Es hatte nämlich das Kloster 7 Morgen^ Land und einen Hof in Westerschauen von Ludolf von Langelngekauft, woran der Graf sein Eigenthumsrecht geltend machte.Jedoch auch diesmal wu'de die Sache friedlich beigelegt, indemGraf Heinrich nach empfangenen 10 Mark nicht nur die streitigenf Grundstücke, sondern auch noch 3 Hufen, welche zwischen ihm unddem Kloster streitig waren, dem Kloster über machte, gleichfalls zumSeelenheil seines verstorbenen Sohnes Heinrichs)
Gefährlicher wurde dagegen die Sachlage ein Jahrhundertspäter, als die Grafen von Regenstein das Vogtei-oder Schutzrecht in Schauen ganz verlieren sollten.Das Schutzrecht oder die ^ckvooatio, wie sie mit dem lateinischenNamen genannt wird, war für die großen Herren des Mittelaltersein Recht von höchster Bedeutung. Es war dadurch entstanden,s daß die Klöster und Stifter bei ih ein oft ausgedehnten Besitzs eines weltlichen Schutzes bedurften gegenüber den mannigfachenGcwaltthätigkeitcn, denen sie in jener Zeit ausgesetzt waren seitensder kleinen und größeren Gewalthaber, die in der Nähe der kirch-.' lichen Güter hausten. Das kirchliche Amt verbot den kirchlicheni Korporationen, sich selbst mit dem Schwert zu schützen und sowurde diese Aufgabe von dem Fürsten des Landes entweder selberausgeübt, oder sie wurde, was meist geschah, mächtigen und an-^ gesehenen Rittergeschlcchtern des Landes übertragen. Zuweilen1 wurde auch von den Vögten selber einem Kloster oder Stift alsZ eine besondere Gunste zcugung die Advocatie geschenkt, mit derr! dasselbe dann soso t wieder einen andern weltlichen Herrn gegenZ irgend welche Gegcnforde.ung belehnte. Das Schutzrecht war' nämlich meist mit erheblichen Einnahmen verbunden, die in einzelnens Fällen i/s bis '/a des Werthes des zu schützenden Landesbesitzes
0 Walke.ir. Urkb. Nr. 105. -) Ebenda Nr. 137.