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Geschichte der Freien Reichsherrschaft Schauen, eines der allerkleinsten Gebiete im alten deutschen Reich ; nebst fast ausschließlich archivalischen Quellen
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Die Uebergabe Schauens an die Stadt Osterwieck zc. 47

barungen getroffen waren. Sie fühlten sich mit Recht ver-letzt und in ihren Rechten stark beeinträchtigt.

Sofort wandten sie sich daher mit einer nachdrücklichen Be-schwerde an ihren Oberlehnsherrn, den Markgrafen Joachim II.von Brandenburg und baten ihn, sie in ihren Rechten gegenüberdem Kloster Walkenried und dessen Beschützer, dem Domcapitel,zu schützen.

Der Markgraf kam dieser Bitte sehr bald in sehr energischerWeise nach. Am II. Januar 1570^) ließ er „ohne einigebeschwerung oder verdrießliche Beleidigung eines Menschen" denHof Schauen besetzen, warf die Osterwiecker resp. die Beamten desDomcapitels heraus, und ließ den Hof dem Grafen zu Stol-berg wieder zustellen. Auch ließ er zugleich das mark-gräfliche Wappen am Hof anbringen. Seitens des Grafenwurden nun Dietrich von Gadenstedt und Simon Gleißenberg,d. h. der gräfliche Hauptmann und Schofler zu Wernigerode, be-vollmächtigt, den alten gräflichen Vogt, Andreas Weidenmeyer,wieder anzustellen, sowie einen Schafmeister und anderes Gesindeanzunehmen. Zum Schutz aber wurde den Bediensteten auf demHofe zu Schauen Cyriacus von Hartze „sambt zehn gewehrtenMennern" beigegeben mit dem Befehl gegen jedermann die gräf-lichen Rechte zu wahren. Uebrigens verfehlten die Grafen nicht,wie aus einer Rechnung des Amts hervorgeht, sich ohne weiteresdas vorhandene Getreide, die Rinder und 4 Schweine anzueignen.Der Werth dieser Gegenstände wird auf 296 Gulden berechnet.Zwölf Tage blieben jetzt die Grafen in unangefochtenem Besitz.Da aber brach es wie ein böses Wetter über das armeSchauen herein. Am 24. Januar 1570 rückten auf Befehldes Domcapitels der Stiftshauptmann Hans von Barby, HeinrichZiegenmeyer, Meyer des Stifts Halberstadt, Caspar von Beust,Hauptmann zu Gröningen, nebst allen Hauptleuten im Stift Halber-stadt mit bewaffneter Hand in Begleitung von fast 1000 Mannzu Roß und zu Fuß mit Geschützen und Sturmleitern

st In den Proceßacten von 1S73, welchen die ganze Darstellung dieserEreignisse entnommen ist, steht 1l. Februar 1S70. Es ist aber offenbarein Schreibfehler, wie aus den später folgenden Angaben deutlich erhellt.