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gewehsen, wordurch vff dehiii kehrwedder so weith es annoch mit feldtsteinen nichtbeleget an der püntc nach der hohen katze zu drey löcher eingerißen, welche hin-wieder zu i'SMi iren vnd mitt stroe zu besticken man anitzo fleißig iin werck begriffen,vnd wurde an selbigem orthe an der langen Mvstin« nach dem hacffcn zu, wordie feldtsteine geleget, gewiß überauß großer schade von der gewalt deß waßers ge-schehen sein, wan eß nicht initt den steinen beleget, woran die gewalt des waßerssich brechen müßen, daß eß den mit sich führenden effket nicht thun können. Daherodie höchste noturfft wohll ersoderte, damitt der orth vollends außer besorgendengesahr gebracht vnd nicht nach einne jegliche sturmb so große rkpMÄt.nmKkosteuersoderte, daß der übrige theil! beregten kehrwedderß ebenfalß »ritt busch und steinenbeleget vnd also auch für der gewallt deß waßers beßer versichert werden mögte;wan ew: königl: niaytt: ?c. geruhen wolten dazu ferner noturfftige inittell :c. zuverordueu, dainit also der orth vff eininahll vollend bestendig gemachet vnd nichtjedesmahl! bey vorfallenden sturmbwinden daran mitt großen kosten rspnriret werdendurffe, zumahlln waß von ew: königl: maytt' vff solche gedaurigte rspnrntion mittden steinen verordnet wirtt in zwey jähren an rspnrativns kosten vff stroe vnd erd-arbeith hinwieder erspahret werden kau.
Wegen der sonsten von ew: königl: maytt: hiebevohr ohnlängst zu der an hiesigervestung beschehenen schaden-rsMvntinn verordnete drey tausend reichsthaler werde ew:königl: maytt: ich richtige rechnung, wie vnd worhin selbige verwandt, :c. einsenden,vnd indeßen dero fernere ec. Verordnung, worher zu völliger belegung erstberührtenübrigen theil! deß kehrwedders initt busch vnd steine die behueffige mittell genommenwerden sollen :c. erwartend; vnd durfften von Ew: königl: maytt: deßhalber ohn-maeßgebig nur erstlich zehn oder zwölff hundert! rdr. dazu gnedigst verordnet werden,damitt man sehe, wie weith mitt denselben auß zukommen. Dieselbe ec.
Ernst Älbrecht von Elierstein.
Nr. 506. Schr. Ernst Al'lirecht's an K. I'iistviivli st. st. Glück st adt 22. Knv.
1664, Master schaffen öetreffend.
Auß ew: königl: maytt: vom s5. dieses :c. hinwieder zuHänden empfangenem :c.reseript, habe dero:c. will vnd befehlig wegen fernere rkpurniian an hiesigem kchr-wedder, vnd der solcher annoch vnverfcrtigter theil! ebenmeßig mitt steine vndbusch beleget, vnd die dazu behueffige gelder, so baldt davon ein ohngefehrl:Überschlag gcmachet vnd eingesandt, mir außgezahlet werden sollen ec. vernonunen,vnd demnach hiemitt eingeschloßene ohngefehrl: Überschlag ec. einseitden sollen. Waßdie bey jüngsten: harter sturmb daselbst vff dem kehrwedder eingerißene löcher betrifft,selbige seind allso baldt hinwieder zugefüllet vnd ikpariret worden, vnd hatt sichbefunden, daß an selbigen örthern, wor eß annoch mitt steinen nicht beleget, weillnder wallmeister mitt einigen soldathen dabey sein vnd daselbst wegen der gefahrachtung haben müßen, daß waßer bey damahligen: hefftigcm sturmb bey zwantzigfueß höher gespielet alß worselbsten die steine sich befunden, wodurch sich in derthatt erweiset, daß die großeste gewaltt deß waßers an den steinen sich brechenmuß; vnd allso, ob gott will, wan übriger theil! des kehrwedderß gleichfalß inittsteine vnd busch ew: königl: maytt: gnedigstem guth befinden nach versehen, soleicht keine sonderlich großer schade vom Waßer daselbsten wirtt geschehen können;sonsten aber eininahll wohll gewiß, wan eß nicht daselbsten mitt den steinen belegetgewehsen, daß von der gewaltt deß waßers eß gewißlich allda durchgebrochen sein— welches nicht allein großen schaden gethaen haben, besondern auch hinwiederzu i'kpui'iren ein großes erfodcrt haben wurde. Ew: königl: maytt: ec. beliebendemnach ec. anheimb stellende, ob dieselbe wegen auß Zahlung der zu itz berührtemende „besage berührt vnd beygefuegten Überschlags" erfoderten gelder :c. anordnungergehen zu laßen ec. geruhen wollen, mit welchen geldern dan, gleich mitt denandern geschehen, ferner »möglichster maßen nwsnnA'iren vnd alles; vffs genawstenur geschehen kan bedingen laßen werde. Ew: :c. Ernst Allircckt von Ebersttin.
Kriegsberichte. 30